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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: 9 UF 225/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 426 Abs. 1
BGB § 497 Abs. 2 a.F.
BGB § 503 a.F.
BGB § 503 Satz 1 a.F.
BGB § 503 Satz 2 a.F.
BGB § 1373
BGB § 1374
BGB § 1375
BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1376
BGB § 1378 Abs. 1
BGB § 1381
BGB § 1384
ZPO § 114
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 225/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

am 29. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragsgegnerin vom 28. Februar 2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin begehrt die Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

Die Parteien heirateten am 15. April 1989 und leben seit Februar 1997 getrennt. Mit Antragsschrift vom 11. Juni 2001, die der Antragsgegnerin am 2. August 2001 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller die Scheidung beantragt.

Der Antragsteller erwarb im Juni 1986 die Garage Nr. 26 in D, die er am 16. Dezember 1994 für 5.300 DM weiterveräußerte.

Durch Vertrag vom 23. November 1990 erwarb er das Eigentum an dem auf dem Grundstück in F..., Gemarkung F..., Flur ..., Flurstück ... gelegenen Gebäude. Durch notariellen Vertrag des Notars B... vom 5. August 1991 (UR-Nr. 2062/91) erwarb er sodann das dazugehörige Grundstückseigentum, eingetragen im Grundbuch von F..., Blatt ..... Es handelt sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück, das die Stadt F... für 0,50 DM je Quadratmeter an den Antragsteller veräußerte. In Ziffer 5 räumte der Antragsteller der Stadt F... ein "unbefristetes Wiederkaufsrecht" für 0,50 DM je Quadratmeter für Grund und Boden zuzüglich des Wertes des zu errichtenden Eigenheimes ein, das grundbuchlich durch eine Vormerkung gesichert wurde (Bl. 154 d. Beiakte).

Durch notariellen Vertrag vom 6. Mai 1993 übertrug der Antragsteller sodann unentgeltlich die Hälfte des - mit einer Grundschuld in Höhe von 45.000 DM belasteten - Eigentums auf die Antragsgegnerin, die am 13. Oktober 1993 als Miteigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Der Antragsteller behielt sich jedoch in Ziffer 3 d) ein Rücktrittsrecht unter anderem für den Fall vor, dass die zwischen den Parteien bestehende Ehe rechtskräftig geschieden wird. Im Falle des Rücktritts ist der Antragsteller berechtigt, von der Antragsgegnerin die unentgeltliche, kosten- und steuerfreie Rückübereignung des lastenfreien Miteigentumsanteils zu verlangen. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruches ist im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen.

Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages war im Grundbuch weiterhin eine Grundschuld in Höhe von 45.000 DM eingetragen. Die zu Grunde liegenden Kredite (Bauspardarlehen Schwäbisch Hall und KfW-Kredit) valutierten nach Angaben des Antragstellers am 2. August 2001 in Höhe von 5.365,70 DM bzw. 18.696,06 DM (Bl. 53 d. Beiakte).

Ausweislich des Schreibens der Stadt F... vom 9. Mai 2000 war die Gemeinde bereit, gegen Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Kaufpreis und dem aktuellen Bodenwert von 90 DM pro Quadratmeter, mithin 83.503,50 DM, auf das Wiederkaufsrecht zu verzichten und dieses löschen zu lassen. Die Eintragung der Vormerkung habe dazu gedient, Spekulationen hinsichtlich des Kaufpreises zu verhindern, da dieser nur 0,50 DM betragen habe. Frau Dipl. Ing. G... ermittelte in ihrem Privatgutachten vom 29. Mai 2000 (Bl. 80 - 128 d. Beiakte) für den 2. Mai 2000 auf Grund des erheblichen Reparaturrückstaus einen Grundstückssachwert in Höhe von 194.000 DM. Die Sachverständige ging dabei von einem Bodenrichtwert von 90 DM je Quadratmeter aus. Den Ertragswert ermittelte sie mit 195.000 DM. Als "belasteten Verkehrswert" gab sie infolge der eingetragenen Grundschuld 149.000 DM an und erklärte, dass das Wiederkaufsrecht der Stadt F... bei richtiger Beurteilung zu berücksichtigen sei (Bl. 122 d. Beiakte).

Die auf dem Grundstück befindliche Garage nutzt der als Makler tätige Antragsteller seit der Trennung der Parteien als Büro.

Der Antragsteller legt zu den Ziffer 3.1. bis 3.12. seines Vermögensverzeichnisses weitere zwölf gegenüber seinen Verwandten bestehende Verbindlichkeiten dar, auf die bislang keine Zahlungen geleistet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 (Bl. 209 - 209 der Beiakte) und sein Vermögensverzeichnis (Bl. 56 - 70 d. Beiakte) verwiesen.

Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages wiesen das Girokonto des Antragstellers ein Guthaben von 322 DM, das der Antragsgegnerin ein Guthaben in Höhe von 1.225,27 DM auf.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der Stufenklage den Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat durch Teilanerkenntnis vom 11. März 2002 beide Parteien wechselseitig verurteilt, Auskunft über ihr Vermögen am 2. August 2001 unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu erteilen. Nach Bezifferung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13. September 2002 unter anderem die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der Anspruch derzeit nicht schlüssig sei, da Angaben zu den Vermögensverhältnissen am 3. Oktober 1990 und zu den anerkannten Verbindlichkeiten fehlen würden.

Bei der Berechnung des Zugewinns geht die Antragsgegnerin von einem Grundstückswert von 149.000 DM aus, bringt Verbindlichkeiten für den Hauskauf in Höhe von 30.000 DM in Abzug und ermittelt anhand der unstreitigen Kontoguthaben einen Differenzbetrag von 59.098,37 DM. Der Grundstückswert könne ihr nicht zugerechnet werden, da sie zur Rückübertragung verpflichtet sei. Weitere Darlehensverpflichtungen seien ihr nicht bekannt und werden mit Nichtwissen bestritten. Sie könne nicht für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, die der Antragsteller ohne ihr Wissen eingegangen sei.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 30.791,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er behauptet, dass der Antragsgegnerin die angeführten Verbindlichkeiten auf Grund der Anwesenheit bei verschiedenen Gesprächen mit den Darlehensgebern bekannt gewesen seien. Sie habe auch an den Darlehen partizipiert.

Das Amtsgericht hat durch Scheidungsurteil vom 25. November 2002 den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinn abgewiesen. Der Antragsteller habe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages keinen Zugewinn erwirtschaftet. Dem Kontoguthaben und dem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück mit einem Verkehrswert von 194.000 DM stünden die Grundstücksbelastungen bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall, die anerkannten Verbindlichkeiten zu den Ziffer 3.2 bis 3.4 gemäß dem Bestandsverzeichnis des Antragstellers, die auf dem Wiederkaufsrecht beruhende Forderung der Stadt F... in Höhe von 83.503,50 DM sowie die übrigen seitens des Antragstellers dargelegten Verbindlichkeiten gegenüber. Die Antragsgegnerin sei weder den Grundstücksbelastungen noch den übrigen Verbindlichkeiten substanziiert entgegengetreten.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, die sie mit Schriftsatz vom 28. Februar 2003, eingegangen per Fax am selben Tag, begründet hat.

Das Gericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da es sie nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr Bestreiten ungenügend sei. Zudem sei die Darlegungslast verkannt worden: Auf Grund der Trennung im Jahr 1997 habe die Antragsgegnerin von den vermeintlich weiteren Verbindlichkeiten keine Kenntnis haben können. Die eingereichten Unterlagen würden nicht erkennen lassen, dass es sich um Darlehen handele. Das Gericht habe zudem fehlerhaft 83.503,50 DM für das Wiederkaufsrecht vom Verkehrswert abgezogen. Eine unbeschränkte Berücksichtigung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Das Wiederkaufsrecht belaste den Antragsteller nur bei einer Veräußerung, die zumindest konkret bevorstehen oder unausweichlich sein müsse. Jedenfalls aber müsse eine laufzeitabhängige Bewertung - ausgehend von 30 Jahren - erfolgen.

Das Gericht habe schließlich die teilgewerbliche Nutzung des Gebäudes nicht berücksichtigt und den Wert des Unternehmens aufklären müssen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter teilweise Abänderung des angegriffenen Urteils den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in Höhe von 30.216,41 EUR nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Der Antragsteller rügt Verspätung der Berufungsbegründung, wiederholt und vertieft im Übrigen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beruft sich zudem auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB, da die Antragsgegnerin während der Ehezeit nicht erwerbstätig gewesen sei und sich zeitweise nicht einmal arbeitslos gemeldet habe, sowie die für die Jahre 1995 und 1996 erhaltene Einkommenssteuererstattung in Höhe von 1.895 DM trotz der zunächst von ihm erfolgten Nachzahlung für 1996 in gleicher Höhe einbehalten habe.

Die Antragsgegnerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der Berufung zurückzuweisen. Gemäß § 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der zulässigen Berufung ist nicht gegeben.

Die Berufung wurde zwar fristgemäß - innerhalb der verlängerten Begründungsfrist - begründet, da der entsprechende Schriftsatz der Antragsgegnerin vom selben Tag am 28. Februar 2003 vorab per Fax bei Gericht eingegangen ist (Bl. 102 d. Akte).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 1378 Abs.1 BGB steht einem Ehegatten eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung gegen den anderen in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes zu, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt. Gemäß § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Entsprechend § 1376 BGB sind daher das Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB und das Endvermögen im Sinne des § 1375 BGB für jeden Ehegatten getrennt zu erfassen und zu bewerten. Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist gemäß § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und somit der 2. August 2001.

Da die Passiva des Antragstellers am 2. August 2001 die Aktiva übersteigen, fehlt es an einem positiven Endvermögen des Antragstellers und mithin an einem Zugewinn. Mangels Zugewinn kann jedoch ein gegen ihn gerichteter Ausgleichsanspruch nicht bestehen, ohne dass es auf das Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechtes im Sinne des § 1381 BGB ankommt.

Nach § 1375 Abs.1 Satz 1 BGB bestimmt sich das Endvermögen nach dem Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Zu diesem Zeitpunkt hat eine Ermittlung und Bewertung aller rechtlich geschützten Positionen nach ihrem wirtschaftlichen Wert zu erfolgen.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann das am 2. August 2001 im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück nicht auf Grund des zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Rücktrittsrechts insgesamt seinem Vermögen zugerechnet werden.

Bestehen Vermögensgemeinschaften der Ehegatten an einzelnen Vermögenswerten, sind diese mit dem Wert des jeweiligen Anteils des Ehegatten in die Berechnung einzubeziehen. Eine Auseinandersetzung ist außerhalb des Zugewinnausgleichs nach den hierfür maßgeblichen Regelungen vorzunehmen (BGH, FamRZ 1981, 1045). Da die Antragsgegnerin Miteigentümerin des Grundstückes in F... ist, ist ihr demnach die Hälfte des Verkehrswertes abzüglich der auf dem Grundstück ruhenden Belastungen zuzurechnen.

Entsprechend dem von den Parteien in Bezug auf die Ermittlung des Sach- und Ertragswertes des Grundstückes nicht angegriffenen Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. G... ist für den 2. August 2001 von einem Verkehrswert des Grundstückes in Höhe von 194.000 DM auszugehen. Hiervon sind entsprechend den Angaben des Antragstellers die durch Grundschulden gesicherten Darlehen in Abzug zu bringen. Diese valutierten am 2. August 2001 noch in Höhe von 24.061,76 DM (5.365,70 DM Bausparkasse Schwäbisch Hall und 18.696,06 DM KfW-Darlehen). Der von der Sachverständigen mit 149.000 DM bezifferte sog. "belastete Verkehrswert" ist nicht maßgeblich, da die Grundschuld lediglich eine dingliche Sicherung für die zu Grunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten ist und nach dem Sicherungsvertrag nur in Höhe der noch bestehenden Darlehensforderung in Anspruch genommen werden darf. Der Abzug von 45.000 DM ist mithin nicht gerechtfertigt. Der Wert des Grundstückes beläuft sich daher zunächst auf 169.938,24 DM.

Wertmindernd ist jedoch das im Kaufvertrag vom 5. August 1991 der Stadt F... bewilligte "Wiederkaufsrecht" zu berücksichtigen. Sowohl befristete als auch unbefristete notariell gesicherte Wiederkaufsrechte der Gemeinden sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken als Belastung zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1980, 37; OLG Bremen, OLGR Bremen 1998, 205, 208; OLG München, FamRZ 1992, 819 ff). Es kommt nicht darauf an, ob eine Veräußerung unmittelbar bevorsteht oder überhaupt beabsichtigt ist. Hintergrund hierfür ist, dass nach § 497 Abs. 2 BGB a.F. der erzielbare Verkaufspreis im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes nicht wie beim bloßen Vorkaufsrecht durch den objektiven Verkehrswert, sondern durch den ursprünglichen Kaufpreis bestimmt wird. Der Antragsteller hat der Stadt F... ein Wiederkaufsrecht zu dem ursprünglichen Bodenpreis zuzüglich des vom Kaufvertrag nicht umfassten Gebäudewertes eingeräumt. Bei Ausübung des Wiederkaufsrechts müsste er das Grundstück der Stadt F... zu diesem Kaufpreis veräußern.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellt das Wiederkaufsrecht auch keine unangemessene Belastung dar. Eine wie beim befristeten Wiederkaufsrecht vorzunehmende Kürzung des Verkehrswertes im Verhältnis der Gesamtdauer der Bindungsfrist zur verbleibenden Dauer der Frist (OLG München, FamRZ 1992, 819, 820 f) ist daher nicht geboten. Das hiesige Wiederkaufsrecht unterbindet lediglich eine Partizipation an der Wertsteigerung von Grund und Boden. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf den niedrigen Kaufpreis nicht unangemessen, da im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundeigentums zumindest eine deutliche Wertsteigerung zu erwarten war, die tatsächlich auch eingetreten ist. Der Quadratmeterpreis wird sowohl von der Sachverständigen als auch der Stadt F ...mit nunmehr 90 DM angegeben, während der Antragsteller lediglich 0,50 DM je Quadratmeter aufwenden musste. Das Wiederkaufsrecht ist auch nicht entsprechend § 503 Satz 1 BGB a.F. zeitlich auf 30 Jahre zu befristen. Zwar sah § 503 Satz 1 BGB für die Ausübung des Wiederkaufsrechts eine entsprechende Ausschlussfrist vor. Nach § 503 Satz 2 BGB a.F. war jedoch eine abweichende Vereinbarung zulässig und vorrangig, ohne dass ausdrücklich die Vereinbarung eines unbefristeten Rechtes ausgeschlossen wird. Der Antragsteller hat der Stadt F aber ausdrücklich ein unbefristeten Wiederkaufsrecht eingeräumt.

Auf Grund der besonderen Verhältnisse im Zuge der Wiedervereinigung im Hinblick auf den Anstieg der Bodenpreise ist auch ein unbefristetes Wiederkaufsrecht nach dem Sinn und Zweck des § 503 BGB a.F. nicht als unzulässig anzusehen, solange es - wie hier von der Stadt F... im Schreiben vom 9. Mai 2000 angeboten - jederzeit durch die Zahlung des aktuellen Differenzbetrages abgelöst werden kann. Soweit die Rechtsprechung ein unbefristetes Wiederkaufsrecht als unzulässig angesehen hat (OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1986, 255), betraf dies den Fall, in dem es vom freien Willen des Begünstigten abhängen sollte, ob der Eigentumsübergang Bestand haben sollte oder nicht. Anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Wie aus dem Schreiben der Stadt F... vom 9. Mai 2000 erkennbar ist, diente das Wiederkaufsrecht nur dazu, Spekulationen auf Grund des vereinbarten extrem niedrigen Bodenpreises zu verhindern. Es lag nicht im Interesse der Stadt F..., das Eigentum zu eigenen Zwecken zurückzuerwerben. Mithin bestand anders als bei einem sonstigen Wiederkaufsrecht für den Antragsteller als Erwerber keine Unsicherheit, das Eigentum ggf. zurückübertragen zu müssen. Dies zeigt sich daran, dass er widerspruchslos die Hälfte des Eigentums auf die Antragsgegnerin übertragen konnte. Ausweislich des Schreibens der Stadt F... vom 9. Mai 2000 war diese auch bereit, das Wiederkaufsrecht gegen Zahlung des aktuellen Differenzbetrages zu dem verminderten Kaufpreis abzulösen. Das Wiederkaufsrecht übernimmt damit lediglich die Funktion eines Ankaufsrechtes, das unbefristet eingeräumt werden kann.

Vom vorgenannten Verkehrswert sind mithin 83.503,50 DM abzuziehen, so dass ein Wert von 86.434,74 DM verbleibt, der zu 50 % und damit in Höhe von 43.217,37 DM dem Endvermögen des Antragstellers zuzurechnen ist.

Das in Ziffer 3 des notariellen Vertrages vom 6. Mai 1993 vereinbarte Rücktrittsrecht und der mit Rücktritt entstehende Anspruch auf kostenlose Rückübertragung des unbelasteten Miteigentumsanteils ist jedoch als eigenständige Vermögensposition des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann nach rechtskräftiger Scheidung durch Rücktritt die unentgeltliche und kostenlose Rückübertragung des auf die Antragstellerin übertragenen Miteigentumsanteils verlangen. Da der Antragsteller zudem die Übertragung des lastenfreien Eigentumsanteils beanspruchen kann, ist der Wert dieser Forderung mit der Hälfte des lediglich um das Wiederkaufsrecht gekürzten Verkehrswertes in Ansatz zu bringen. Die durch die Grundschuld gesicherten Darlehensverbindlichkeiten können hingegen nach der vertraglichen Vereinbarung vom 6. Mai 1993 keine Berücksichtigung finden. Das Aktivvermögen des Antragstellers am 2. August 2001 erhöht sich mithin um weitere 55.248,25 DM und beläuft sich insgesamt auf 98.465,62 DM.

Gegenüber diesem Aktivvermögen sind jedoch ein Großteil der mit insgesamt 226.831,38 DM seitens des Antragstellers dargelegten Verbindlichkeiten als Passiva berücksichtigungsfähig.

Grundsätzlich sind Verbindlichkeiten, sofern sie entstanden sind, mit ihrem Nennwert in die Vermögensbilanz einzustellen, auch wenn sie noch nicht fällig sind (BGH, FamRZ 1991, 43 ff). Das bedeutet, dass auch die aufgelaufenen Zinsforderungen die Höhe der Passiva beeinflussen. Nur noch nicht fällige unverzinsliche Schulden sind abgezinst einzustellen (BGH, FamRZ 1992, 411, 413; Scholz/Stein-Carlberg, Praxishandbuch Familienrecht, Heft B Rn. 26), da diese erst in Zukunft bezahlt werden müssen und damit weniger belasten als sofort zu erfüllende Verbindlichkeiten.

Nicht anzuerkennen sind lediglich die unter den Ziffern 3.4 (mit 18.062,47 DM) und 3.9 (mit 15.094,25 DM) eingestellten Darlehen von Frau I... B..., da diese mit den Kosten der Scheidung und der Zahlung des Zugewinnausgleichs begründet werden. Insoweit hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Geld entgegen der Zweckbindung bereits anderweitig verwendet wurde. Insbesondere eine vorzeitige Zahlung auf den Zugewinn ist bislang nicht erfolgt. Nach Abzug dieser mit 33.156,72 DM eingestellten Positionen verbleiben berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Höhe von 193.674,66 DM. Dem steht nicht entgegen, dass die Kredite teilweise für allgemeine Lebenshaltungskosten verwendet wurden. Abzugsfähig sind alle Kreditverbindlichkeiten, auch solche für die Anschaffung von Hausrat (OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 1325).

In vollem Umfang bei der Ermittlung des Endvermögens des Antragstellers abzusetzen sind die Verbindlichkeiten zu den Ziffer 3.10 bis 3.12 mit insgesamt 69.277,78 DM. Nach den vorgelegten Unterlagen wurden diese ausschließlich vom Antragsteller nach Trennung der Ehegatten eingegangen. Danach verbleibt ein Aktivvermögen in Höhe von 29.187,84 DM.

Da selbst eine nur hälftige Berücksichtigung der in Höhe von 124.396,88 DM verbliebenden Verbindlichkeiten die vorhandenen Aktiva (29.187,84 DM - 62.198,44 DM) übersteigt, braucht nicht entschieden zu werden, ob die im Wesentlichen für die Finanzierung des Grundstückes von beiden Ehegatten gesamtschuldnerisch aufgenommenen Verbindlichkeiten beiden Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen sind oder allein dem erwerbstätigen Antragsteller. Gesamtschulden werden auf Grund des Ausgleichsanspruches nach § 426 Abs.1 BGB bei Ehegatten zwar grundsätzlich hälftig in Ansatz gebracht (BGH, FamRZ 1991, 1162). Eine abweichende Quotelung kommt jedoch auf Grund einer anderweitigen Vereinbarung in Betracht. Eine solche ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine anteilige Haftung im Innenverhältnis mangels eines realisierbaren Ausgleichsanspruches von vornherein ausscheidet, insbesondere wenn der andere nicht in der Lage ist, die Schuld zu tilgen (Scholz/Stein-Carlberg, a.a.O., Heft B, Rn. 27). Da die Antragsgegnerin nach den unwidersprochenen Darlegungen des Antragstellers während des ehelichen Zusammenlebens weitgehend nicht erwerbstätig war, käme sogar eine vollständige Anrechnung der Passiva beim Antragsteller in Betracht.

Zutreffend hat das Amtsgericht das pauschale Bestreiten der über 30.000 DM hinausgehenden Verbindlichkeiten als unerheblich angesehen. Für die Höhe der Ausgleichsforderung trägt derjenige Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast, der den Zugewinnausgleich verlangt. Er muss sowohl sein eigenes Endvermögen als auch das Endvermögen des anderen Ehegatten und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nachweisen. (OLG Karlsruhe, FamRZ 1979, 432; Scholz/Stein-Carlberg, a.a.O., Heft B, Rn.10). Mithin trägt der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten die Beweislast, sondern auch dafür, dass dieser keine Verbindlichkeiten hat. Der Antragsgegner muss insoweit nur substanziiert die Verbindlichkeiten vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen (OLG Köln, FuR 1999, 89, 91, Scholz/Stein-Carlberg, a.a.O., Rn. 28). Seiner Darlegungslast ist der Antragsteller nachgekommen. Er hat die einzelnen Darlehen sowohl in Bezug auf die Vertragspartner, die Höhe, den Zinssatz, das Datum der Valutierung und den Verwendungszweck hinreichend individualisiert und, soweit vorhanden, die maßgeblichen Vertragsunterlagen vorgelegt. Insbesondere auch die von der Antragsgegnerin unterzeichneten Auszahlungsquittungen geben den wesentlichen Vertragsinhalt wieder, sodass ein Bestreiten mit Nichtwissen in jedem Falle nach § 138 ZPO unzulässig war. Die Antragsgegnerin hätte den Darlegungen substanziiert unter Beweisantritt entgegentreten müssen.

Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Gericht sie nicht auf ihre Substanziierungspflicht hingewiesen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist ein Verfahrensmangel nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 13. September 2002 die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zu den einzelnen vom Antragsteller in seinem Vermögensverzeichnis enthaltenen Verbindlichkeiten Stellung nehmen müsse. Entscheidend ist jedoch, dass die gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO durch das unangetastete Prinzip der Parteiherrschaft über den Prozessstoff begrenzt wird (Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, § 139, Rn.2). Das Gericht ist nur dann zu einem Hinweis verpflichtet, wenn die Parteien einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen, für unerheblich gehalten haben oder diesen übereinstimmend anders bewerten als das Gericht. Die gerichtliche Hinweispflicht dient nicht dazu, die anwaltlich vertretene Partei über den Umfang der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der von beiden Partein erkennbar für entscheidungserheblich gehaltenen Umstände - hier dem Umfang der Verbindlichkeiten - zu unterrichten.

Unberücksichtigt geblieben ist bislang, dass der Antragsteller ab der Trennung der Parteien im Februar 1997 bis zum 2. August 2001 die durch Grundschulden gesicherten Darlehensforderungen der Bausparkasse Schwäbisch Hall und das KfW-Darlehen allein getilgt hat und ihm daher weitergehende Ausgleichsforderungen wegen der zwischenzeitlichen Tilgung der Darlehen zustehen. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht jedoch im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen über sein Miteigentum eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (BGH, FamRZ 1983, 797). Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, seine anteiligen Schuldmitverpflichtungen gegenüber dem gemeinsamen Gläubiger nachzukommen, so muss der andere Ehegatte zwar auch für die Schulden aufkommen. Diese Verpflichtung des Inanspruchgenommenen ist sodann als eine weitere, seine Aktivvermögen belastende Position zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 482). Nur wenn das Hausgrundstück im Alleineigentum eines Ehegatten steht und es lediglich durch gemeinsame Darlehen finanziert wurde, ist nach der Trennung ausschließlich der Alleineigentümer im Innenverhältnis zur Schuldentilgung verpflichtet (OLG Köln, FamRZ 1992, 318).

Da bereits ohne Berücksichtigung eines Anfangsvermögens beim Antragsteller kein Zugewinn festzustellen ist, kann schließlich offen bleiben, mit welchem Wert die vom Antragsteller vor dem 3. Oktober 1990 erworbene Garage zu berücksichtigen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 1 GKG, § 118 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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