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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 9 UF 243/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 1684 |
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers vom 8. Februar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Brandenburgisches OLG FamRZ 2003, 2005, 1914; 1760; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 30 m.w.N.).
Von einer solchen Mutwilligkeit ist zumindest hinsichtlich der erstmals mit der Beschwerde angestrebten Umgangsregelung bezüglich der Ferien und der Geburtstage auszugehen, da eine nicht hilfsbedürftige Partei diese Regelung bereits erstinstanzlich begehrt hätte. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Anhörung vom 9. Dezember 2005, dass der Antragsteller auch mit den Kindern in Urlaub fahren wollte. Jedoch sind konkrete Vorstellungen über eine Umgangsregelung nicht dargetan worden; insbesondere ist ausweislich der angefochtenen Entscheidung auch nur der Antrag vom 8. November 2005, der eine Ferienregelung nicht enthält, gestellt worden. Eine erstinstanzliche Geltendmachung wäre aber schon deshalb angezeigt gewesen, weil die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschwerdeerwiderung dem insoweit begehrten Umgang - mit Ausnahme der Kindergeburtstage - nicht entgegentritt, sodass ein Rechtsmittelverfahren nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. auch Kalthoener/Bütt-ner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. Rn. 460 m.w.N.).
Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Ausweitung des 14-tägigen Umgangs am Freitag (Schulschluss bis 17.00 Uhr) und bis zum Montagmorgen begehrt, könnte sich dies aus denselben Gründen ebenfalls als mutwillig darstellen, da schon nicht ersichtlich ist, inwieweit er sein Begehren bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, da der Antragsteller wie bereits dargetan - ausweislich des angefochtenen Beschlusses - lediglich seinen Antrag vom 8. November 2005 gestellt hat, obwohl in der mündlichen Anhörung wohl auch ein Umgang bis zum Montag erörtert worden ist. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, da sein diesbezüglicher Antrag eine hinreichende Aussicht auf Erfolg jedenfalls nicht verspricht.
Zweck und Inhalt des Umgangsrechts im Sinne des § 1684 BGB ist es in erster Linie, dem berechtigten Elternteil die Befugnis einzuräumen, das betroffene Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, um ihm so die Möglichkeit zu geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden Bande zu pflegen. Es ist weder darauf gerichtet, das Kind zu erziehen, noch den anderen Elternteil zu überwachen (vgl. insgesamt nur Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1684 Rn. 2 m.w.N.).
Um diesem Regelungszweck gerecht zu werden, ist die amtsgerichtliche Entscheidung aus-reichend. Eine Ausdehnung um nur wenige Stunden ist weder erforderlich noch zweckmäßig. Insbesondere erfordert die Aufrechterhaltung und Förderung der Beziehungen des Antragstellers zu seinen Kindern nicht die Teilnahme am täglichen Leben dergestalt, dass er die Kinder zur Schule bringen müsste. Weitere Gründe, die die begehrte Ausweitung des Umgangsrechts erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch das Kindeswohl erfordert eine derartige Entscheidung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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