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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 9 UF 272/01
Rechtsgebiete: BGB, SGB VI, VAUG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587 c
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2
SGB VI § 315 a
VAUG § 3 Abs. 1 Nr. 6
VAUG § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3
VAUG § 3 Abs. 1 Nr. 7
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 93 a
ZPO § 629 a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 272/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 7. Dezember 2001 gegen die in dem am 5. Oktober 2001 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Oranienburg zu Ziffer II getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich durch

die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

am 29. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen ist.

Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller eine im Voraus fällige Ausgleichsrente für die Zeit vom 14. März 2002 bis 30. Juni 2002 in Höhe von 34,07 DM und ab dem 1. Juli 2002 28,12 % des jeweiligen Auffüllbetrages zu zahlen.

Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Antragsteller 87 % und die Antragsgegnerin 13 %.

Gründe:

Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden und damit zulässig.

Das Rechtsmittel hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als auf Grund des Hilfsantrages des Antragstellers der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dagegen ist die befristete Beschwerde des Antragstellers nicht begründet, soweit er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt. Zu Recht hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich, zu dem der Antragsteller verpflichtet ist, gemäß § 1587 c Nr. 1 nicht völlig, sondern nur teilweise bis auf einen Ausgleichsbetrag von 261,63 DM an monatlichen dynamischen Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen.

Trotz der Jahrzehnte langen Trennung der Parteien war bei der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder der Parteien allein betreut und damit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat.

Entsprechend hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nur für die Zeit vom 1. Februar 1937 (Zeitpunkt der Eheschließung) bis zum 28. Februar 1960 durchgeführt, dem Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind der Parteien das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinen Entscheidungsgründen, die er sich zu Eigen macht.

In Betracht wäre sogar die Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zum 28. Februar 1963 gekommen, da Kinder zum damaligen Zeitpunkt erst mit 21 Jahren volljährig geworden sind und die Tochter nach Beendigung ihrer Schneiderlehre im Jahre 1959 noch bis 1964 im Haushalt der Antragsgegnerin gelebt hat.

Da aber nur der Antragsteller Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat und diese nicht zu seinem Nachteil verändert werden kann, verbleibt es bei dem vom Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Zeitraum für die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin seit 1996 eine Witwenrente bezogen hat. Zum einen hat das Amtsgericht - wie oben ausgeführt - den Versorgungsausgleich für den Zeitraum nach dem 28. Februar 1960 nicht mehr durchgeführt, sondern ausgeschlossen und zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Rentenansprüche des Antragstellers durch die Zahlung der Witwenrente etwa verkürzt hätten.

Da sich der Antragsteller mit der Errechnung des Ausgleichsbetrages hinsichtlich eines Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 1. Februar 1937 bis 28.Februar 1960 im Einzelnen in der Beschwerde nicht auseinandersetzt und insoweit Rechenfehler nicht ersichtlich sind, hatte seine Beschwerde im Hauptantrag keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr hat es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu verbleiben.

Soweit das Amtsgericht den Ausgleich des von der Antragsgegnerin bezogenen Auffüllbetrages dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat, trifft dies zu.

Der Antragsgegnerin wird seit dem 1. Mai 1976 eine Vollrente wegen Alters gewährt, die als endgültige Versorgung anzusehen ist. Aus Gründen des Besitzschutzes wird der Antragsgegnerin zusätzlich zu dieser Rente ein monatlicher Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI gewährt, der sich in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 auf 121,19 DM belief. Bei Auffüllbeträgen, die gezahlt werden, weil der Versicherte bereits zu DDR-Zeiten eine Rente bezogen hat (vgl. Soergel-Lipp/Schmeiduch, BGB, 13. Aufl. 2000, § 3 VAUG, Rn. 25, Gotsche, Die Praxis des Versorgungsausgleichs in den neuen Bundesländern, FamRZ 2002, 1235, 1237), handelt es sich um statische Anrechte, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 VAUG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten sind (OLG Thüringen, FamRZ 2001, 627, OLG Brandenburg, OLG-Report 2001, 449, 451 sowie NJWE-FER 2001, 35, Gotsche, a. a. O., S. 1240 m. w. N. in Fn. 47).

Allerdings ist die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde insoweit abzuändern, als auf den Antrag des Antragstellers hin nun der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

Die Voraussetzungen zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor, da beide Parteien eine Versorgung wegen Alters erhalten und das 65. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus hat der Antragsteller nunmehr mit seiner Beschwerde die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt.

Der Ausgleichsanspruch kann auch demjenigen zustehen, der im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig war, das heißt, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann auch in entgegengesetzter Richtung durchgeführt werden (Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., Rz. 7 zu § 1587 g m. w. N.).

Nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, dem anderen Ehegatten eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages zu zahlen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung des Ausgleichsbetrages ist das Ende der Ehezeit, sodass lediglich die auf gemeinschaftlicher Lebensführung beruhenden Ansprüche ausgeglichen werden. Da wegen der langen Trennungszeit der Parteien der Versorgungsausgleich hier nur für die Zeit vom 1. Februar 1937 bis 29. Februar 1960 durchzuführen ist, ist auch der Auffüllbetrag nur für die verkürzte Ehezeit zu berücksichtigen und entsprechend der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Brandenburg vom 12. September 2001 für die Zeit ab 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 mit 68,14 DM zu errechnen.

Der Antragsteller kann die Zahlung der Ausgleichsrente ab Rechtskraft der Ehescheidung verlangen. Da die Berufungsbegründung der Antragsgegnerin unter dem 13. Februar 2002 zugestellt worden ist, ist die Rechtskraft der Ehescheidung gern § 629 a Abs. 3 ZPO am 14. März 2002 eingetreten. Demzufolge kann der Antragsteller die Zahlung der Ausgleichsrente ab 14. März 2002 verlangen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 VAUG ist der auf die Ehezeit entfallende Teil des Auffüllbetrages nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu denen der Rente insgesamt zu Grunde liegenden Entgeltpunkte (Ost) stehen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Ausgleichsbetrages ist jedoch zu berücksichtigen, dass der der Antragsgegnerin gezahlte Auffüllbetrag bei jeder folgenden Rentenanpassung abgeschmolzen wird. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass sich die von der Antragsgegnerin erworbenen Entgeltpunkte (Ost) durch die gestaffelte Erhöhung der Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten ebenfalls verändern.

Der auf die verkürzte Ehezeit (1.2.1937 bis 28.2.1960) entfallende Betrag des Auffüllbetrages beträgt für die Zeit vom 14. März 2002 bis 30. Juni 2002 68,14 DM, die Hälfte davon machen 34,07 DM aus, die dem Antragsteller zustehen.

Da der Auffüllbetrag bei zukünftigen Rentensteigerungen abgebaut wird und damit jeweils eine Verlängerung des durch die Antragsgegnerin schuldrechtlich auszugleichenden Ehezeitanteils des Auffüllbetrages verbunden sein wird, auf den die Parteien wegen einer möglichen Vollstreckung nur durch ein Abänderungsverfahren reagieren konnten, erachtet es der Senat für angemessen, die Höhe des schuldrechtlich auszugleichenden Auffüllbetrages für die Zeit ab 1.7.2002 in einem Prozentwert auszudrücken (vgl. auch OLG Thüringen, FamRZ 2001, 627, 628, Gotsche, a. a. O., S. 1241). Auch wenn ein Prozentsatz des Auffüllbetrages nicht der Vollstreckung zugänglich ist, eröffnet er den Parteien die Möglichkeit, ab Juli 2002 selbstständig zur Bestimmung des von der Antragsgegnerin geschuldeten Betrages zu gelangen und die mit einem Abänderungsverfahren verbundenen Kosten durch eine einverständliche Regelung zu sparen.

Der jeweilige Ausgleichsanspruch des Antragstellers beläuft sich auf 17,3352 auf die verkürzte Ehezeit entfallende Entgeltpunkte (Ost) zu 30,8277 Gesamt-Entgeltpunkte (Ost) = 56,23 % 2 = 28,12 % des Auffüllbetrages der Antragsgegnerin.

Härtegründe, die einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen wurden (§ 1587 h BGB) sind nicht anzunehmen, da Gründe dafür, den Auffüllbetrag für die verkürzte Ehezeit, für den auch der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen ist, nicht zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, nicht vorgetragen sind. Der Versorgungsausgleich soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Aus diesem Grunde werden die während der Ehezeit, soweit sie hier zu berücksichtigen war, erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt Entsprechend sind für die zu berücksichtigende verkürzte Ehezeit vom 1. Februar 1937 bis zum 28. Februar 1960 nicht nur die von der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften zu berücksichtigen, sondern der ihr darüber hinaus aus Gründen des Besitzschutzes gezahlte Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI. Für die verkürzte Ehezeit ist von einer Versorgungsgemeinschaft der Parteien auszugehen, mit der Folge, dass nicht nur die Rentenanwartschaften, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu Grunde liegen, zu berücksichtigen sind, sondern darüber hinaus auch der Auffüllbetrag, der im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auszugleichen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a, 92 Abs. 2 ZPO.

Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nur hinsichtlich seines Hilfsantrages mit der Beschwerde Erfolg hatte, sodass die Kosten im Verhältnis zwischen Unterliegen mit der Beschwerde gegen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und dem Obsiegen mit dem Hilfsantrag zu quoteln waren.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da nur Rechtsfragen zu entscheiden sind und der Sachverhalt nicht weiter aufzuklären war (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., Rn. 28 a zu § 621 e).

Ende der Entscheidung

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