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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 9 UF 29/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 253 Abs. 1
ZPO § 261
ZPO § 323
ZPO § 323 Abs. 1
ZPO § 323 Abs. 3 S. 1
ZPO § 323 Abs. 3 S. 2
ZPO § 767
ZPO § 767 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 362
BGB §§ 1601 ff.
BGB § 1603 Abs. 1
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3
BGB § 1609 Abs. 1
BGB § 1609 Abs. 2 S. 1
BGB § 1610 Abs. 2
BGB § 1613 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 29/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 9. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird auf seinen Antrag vom 3. Februar 2004 hin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G... in Neuruppin für folgenden Antrag bewilligt:

Das am 22. Oktober 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Klage wird das am 12. April 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin (52 F 186/00) dahingehend abgeändert, dass der Kläger beginnend ab dem 24. April 2003 dem Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Klage wird die Zwangsvollstreckung aus dem am 12. April 2001 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Neuruppin (52 F 186/00) insoweit für unzulässig erklärt, als die Vollstreckung bis einschließlich 31. Dezember 2001 erfolgt.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Vater des am 29. Dezember 1983 geborenen Beklagten. Mit Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. April 2001 (52 F 186/00) ist der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes in Höhe von 465 DM an den Beklagten ab dem 1. Juni 2000 verurteilt worden. Diesen Unterhalt hat der Kläger bis einschließlich Dezember 2001, dem Monat, in dem der Beklagte volljährig geworden ist, gezahlt.

Der Beklagte lebt im Haushalt seiner Mutter, die vormals Einkünfte aus Arbeitslosengeld und zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen hat. In Juni 2001 schloss der Beklagte die allgemeine Schulausbildung mit dem Abschluss der 9. Klasse ab. Von Dezember 2001 bis August 2002 nahm er an einem Lehrgang zur Verbesserung der beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen teil (Bl. 45, 70), wofür er Ausbildungsbeihilfe von 194 € monatlich zuzüglich Fahrgeld erhielt. Nach Abschluss dieses Lehrganges nahm er sodann von Dezember 2002 bis Mai 2002 an einem weiteren Lehrgang zur Verbesserung der beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen teil (Bl. 71), wofür er erneut Ausbildungsbeihilfe von nunmehr 242 € monatlich erhielt, in welcher ein Fahrtkostenanteil von 50 € enthalten war. Im April 2003 erfolgt eine Krankschreibung des Beklagten, die über das Ende des Lehrgangs noch hinausreichte (Bl. 103). Seit September 2003 absolviert der Beklagte eine Ausbildung zum Koch, für die er eine monatliche Ausbildungsvergütung von 282 € erhält.

Der Kläger ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames, noch minderjähriges Kind. Die Ehefrau des Klägers nimmt an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einem monatlichen Gehalt von 792,75 € teil. Die Familie wohnt in dem im Alleineigentum des Klägers stehenden Haus. Dieses Haus ist dem Kläger von seiner Mutter übertragen worden, der insoweit ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt worden ist.

Der vormals erwerbstätige Kläger ist seit Februar 2003 arbeitslos.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, schon aufgrund der Volljährigkeit des Beklagten nach Dezember 2001 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet zu sein. Seine im Februar 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit führe seiner Ansicht nach ebenfalls zu einem Entfallen der Unterhaltspflicht.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1.

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. April 2001 wird der Kläger verpflichtet, an den Beklagten einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 0 € zu zahlen;

2.

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. April 2001 (Az.: 52 F 186/00) für unzulässig zu erklären, dies bezieht sich sowohl auf 3.090,75 € Hauptforderungen, 61,22 € unverzinsliche Kosten, 79,31 € Vollstreckungsgebühren als auch auf den laufenden Unterhalt in Höhe von 237,75 € für Januar 2003 und in Höhe von 237,75 laufend ab Februar 2003.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckungsgegenklage gerügt und zudem behauptet, der Kläger habe höhere als von ihm dargestellter Einkünfte erzielt, zumindest müsse er sich seiner Ansicht nach die bis September 2002 durchschnittlich erworbenen Einkünfte zurechnen lassen.

Mit dem am 22. Oktober 2003 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Neuruppin der Klage stattgegeben, hinsichtlich der die Zwangsvollstreckung betreffenden Klage mit dem Tenor "die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. April 2001 Az.: 52 F 186/00 ist unzulässig". Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seiner Einkünfte nicht mehr leistungsfähig, woraus die Begründetheit der Abänderungsklage ab April 2003 folge. Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereis keinen Ausbildungsunterhaltsanspruch mehr besitze, da er keinerlei Bemühungen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes oder eines Arbeitsplatzes dargestellt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und für der er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

II.

Die begehrte Prozesskostenhilfe war dem Beklagten nur in dem tenorierten Umfang zu bewilligen, im Übrigen besteht nach derzeitigem Stand für die Durchführung der Berufung keine Aussicht auf Erfolg, was insoweit zur Versagung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO führt.

1. Abänderungsklage

Hinsichtlich der Abänderungsklage gem. § 323 Abs. 1 ZPO kommt der Berufung nur insoweit Aussicht auf Erfolg zu, als die Abänderungsklage den Zeitraum 1. April 2003 bis einschließlich 23. April 2003 betrifft.

a.

Urteile über Unterhaltsverpflichtungen können gemäß § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO grundsätzlich erst ab Erhebung der Klage abgeändert werden. Die Klageerhebung richtet sich nach den §§ 253 Abs. 1, 261 ZPO, sodass die Zustellung des den Änderungsantrag beinhaltenden Schriftsatzes an den Beklagten maßgebend ist. Abzustellen ist dabei exakt auf den Tag der Klagezustellung, d. h. die Abänderung ist frühestens mit dem Tag der Klagezustellung möglich (BGH NJW 1990, 710). Insbesondere kommt eine Rückwirkung auf den Monatsersten - wie es beispielsweise § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB für die Fälligkeit des Unterhaltes vorsieht - nicht in Betracht, da der Wortlaut des § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO eine solche Rückwirkung nicht vorsieht. Eine solche Rückwirkung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn ein Fall des § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO vorliegt. Diese Fälle betreffen jedoch das Abänderungsbegehren des Unterhaltsberechtigten, wohingegen für den unterhaltsverpflichteten Kläger derartige Rückwirkungsmöglichkeiten im Gesetz nicht vorgesehen sind.

Die Abänderungsklage ist dem Beklagten unter dem 24. April 2003 (Bl. 53) zugestellt worden, so dass eine Abänderung erst ab diesem Tag in Betracht kommt. Da das Amtsgericht bereits sinngemäß die Abänderung ab dem 1. April 2003 ausgesprochen hat, hat hinsichtlich des vor dem 24. April 2003 liegenden Abänderungszeitraums (1. bis 23. April 2003) die Berufung Erfolgsaussicht.

b.

Im Übrigen besteht aber für die Berufung kein Erfolg, soweit es die Abänderungsklage für die Zeit ab dem 24. April 2003 betrifft.

aa.

Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger seiner allgemeinen Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegen eines Abänderungsgrundes schon insoweit genügt hat, als der Beklagte im Dezember 2001 volljährig geworden ist. Für das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs trifft insoweit den Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast, insbesondere weil es sich bei ihm mangels der Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung nicht mehr um einen privilegiert Volljährigen gemäß § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB handelt. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich hier um eine Abänderungsklage handelt, da bereits mit dem Eintritt der Volljährigkeit ein zur Abänderung grundsätzlich berechtigender Umstand eingetreten ist und der Kläger insoweit seiner Darlegungslast genügt hat (allgemein dazu Brandenburgisches OLG, FuR 2002, 554, 556 f.).

bb.

Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten im April 2003 noch ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB zustand.

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern ihren volljährigen Kindern nach dem Abschluss der allgemein-schulischen Ausbildung eine angemessene Ausbildung für einen Beruf. Soweit der Beklagte eine solche Ausbildung nunmehr erst seit September 2003 angetreten hat, führt dies gleichwohl nicht dazu, dass er insoweit Ausbildungsunterhalt verlangen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Ausbildungsbeginn bereits über zwei Jahre und drei Monate die allgemeine Schulausbildung abgeschlossen hatte. Insoweit muss er sich vorwerfen lassen, nicht rechtzeitig mit der Ausbildung begonnen zu haben, was zum Verlust des Ausbildungsanspruches führt.

Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis, welches zwischen Eltern und unterhaltsberechtigten Kindern besteht, folgt nicht allein die Obliegenheit des Kindes, die einmal gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Das Kind ist vielmehr auch gehalten, sich nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung binnen einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung zu entscheiden (BGH FamRZ 1998, 671). Das Kind muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig aufnehmen. Zwar ist dem Schulabgänger eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Kindes richtet (BGH FamRZ 2001, 1601). Je älter das Kind jedoch ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg. Damit kann eine zu lange Verzögerung der Berufsausbildung dazu führen, dass der Ausbildungsunterhaltsanspruch entfällt und das Kind sich daher seinen Lebensunterhalt notfalls mit ungelernten Fähigkeiten verdienen muss, selbst wenn es bislang noch keine Berufsausbildung angetreten oder abgeschlossen hat (zum Ganzen Soyka, Die Berechnung des Volljährigenunterhalts, 2. Aufl. 2002, Rn. 31).

Es kann dahinstehen, wie weit dem Beklagten im vorliegenden Fall eine Orientierungsphase hinsichtlich des einzuschlagenden Ausbildungsweges zuzubilligen war. Bei Abschluss der allgemeinen Schulausbildung war der Beklagte etwa 17,5 Jahre alt, weshalb schon angesichts des nahenden Volljährigkeitszeitpunktes von ihm erwartet werden konnte, dass er sich zügig über seine beruflichen und darauf abgestimmten Ausbildungswünsche klar wurde. Es fehlt hier bereits an jeglichem substantiierten Vorbringen des Beklagten dazu, welche konkreten Vorstellungen er insoweit bei Abschluss der allgemeinen Schulausbildung hatte. Unabhängig davon hat der Beklagte nicht in ausreichendem Umfang zu seinen Bemühungen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes vorgetragen. Schriftliche Bewerbungen bzw. entsprechende Ablehnungsschreiben potentieller Ausbilder hat der Beklagte nicht in ausreichendem Umfange zur Gerichtsakte gereicht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2003 (Bl. 112) hat er lediglich drei Bewerbungen sowie drei Bewerbungsabsagen vorgelegt, die sich anscheinend auf den Zeitraum Sommer/Herbst 2001 bezogen haben und bei denen schon mangels Vorlage zur Gerichtsakte unklar ist, ob es sich um insgesamt 3 oder 6 verschiedene Bewerbungen gehandelt hat. Jedenfalls genügt dies schon von der Anzahl der Bewerbungsbemühungen nicht, um den entsprechenden Obliegenheiten des Schulabgängers Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung des sich in den letzten Jahren stetig verschlechternden Ausbildungsmarktes musste es dem Beklagten vielmehr klar sein, dass er sich mit hohem Einsatz um potentielle Ausbildungsstätten bemühen musste. Ob hier in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senates hinsichtlich gesteigerter Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsverpflichteten im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB (vgl. Brandenburgische OLG NJWE-FER 2001, 70 ff.) zwischen 20 bis 30 Bewerbungen monatlich zu erwarten sind, mag dahin stehen; jedenfalls genügen die dargetanen drei Bewerbungen (bzw. maximal 6 Bewerbungen) erkennbar nicht, um ein ausreichendes Bemühungen um das Erlangen einer Ausbildungsstätte (bzw. eines Arbeitsplatzes) nachzuweisen. Hinzu kommt, dass sich diese Bemühungen allem Anschein nach nur auf den unmittelbaren Zeitraum nach dem Schulabgang bezogen haben, was ebenfalls nicht genügt, da sich das unterhaltsberechtigte Kind kontinuierlich um eine Ausbildungsstelle bzw. einen Arbeitsplatz bemühen muss.

Auch die nachfolgende Aufnahme des Lehrganges zur Verbesserung beruflicher Bildungs- und Eingliederungschancen entband den Beklagten nicht von der fortbestehenden Verpflichtung, sich eine Ausbildungsstätte zu suchen. Welche Bemühungen er insbesondere in der Zeit nach Abschluss dieses Lehrganges (d. h. nach August 2002) unternommen hat, hat er in keiner Weise vorgetragen. Damit konnte er sich spätestens hinsichtlich des hier maßgebenden Zeitraumes, also seit April 2003 nicht mehr auf das Bestehen eines Ausbildungsunterhaltsanspruches berufen.

Auch die spätere Aufnahme der Ausbildungsstelle im September 2003 rechtfertigt ein Wiederaufleben des Ausbildungsunterhaltsanspruches nach den vorangestellten Ausführungen nicht. Aufgrund der Eigenverantwortung des Volljährigen war dieser gem. den vorangestellten Grundsätzen vielmehr gehalten, nach derart langer, dem Kläger nicht mehr zumutbarer verzögerter Aufnahme der Ausbildungsstelle, seinen Lebensunterhalt anderweitig sicherzustellen.

cc.

Darüber hinaus kommt der Berufung nach derzeitigem Stand aus einem weiteren Grunde keine Erfolgsaussicht zu. Selbst wenn dem Beklagten ein Ausbildungsunterhaltsanspruch grundsätzlich zustünde, wäre die Abänderungsklage gleichwohl begründet, da der Kläger nach derzeitigem Stand zur Leistung von Ausbildungsunterhalt nicht fähig ist.

Nach den eigenen Berechnungen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung wäre dem Kläger ein unterhaltsrechtliches relevantes Einkommen von 983,84 € zuzurechnen. An den Rechengrundlagen des Beklagten bestehen zwar schon insoweit Bedenken, als er lediglich den Zeitraum bis September 2002 zugrunde legt, innerhalb welchem der Kläger höhere Einkünfte als in späterer Zeit bezogen hat. Insoweit ist es aber an sich Sache des mit Eintritt der Volljährigkeit nunmehr darlegungsbelasteten Beklagten, zur Bemessung seines Bedarfes die aktuellen Einkünfte des Klägers darzulegen. Weitere Bedenken an der Zurechnung der vormals bezogenen 983,84 € folgen daraus, dass den Kläger im Verhältnis zum Beklagten lediglich noch die allgemeine Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 1 BGB trifft und ein fiktives Einkommen daher ohne substantiierte Erläuterungen des auch insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht zugerechnet werden kann.

Jedenfalls wäre der Kläger auch bei ihm zuzurechnenden Einkünften von 983,84 € monatlich nicht leistungsfähig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er einem minderjährigen Kind und seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist, die jeweils dem Beklagten gegenüber im Rang vorgehen, § 1609 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB. Bei einem dem Kläger gegenüber dem Beklagten zustehenden Selbstbehalt von 925 € verbleiben diesem nach Erfüllung dieser Unterhaltspflichten erkennbar nicht genügend verteilungsfähige Einkünfte, um auch einen eventuellen Unterhaltsanspruch des Beklagten zu befriedigen. Soweit der Beklagte dabei die Auffassung vertreten hat, der Selbstbehalt des Klägers sei um den darin enthaltenen Mietkostenanteil zu reduzieren, ist dem nicht zu folgen. Soweit der Kläger eigenes Wohneigentum bewohnt, wären ihm vielmehr Vermögenseinkünfte in Form eines Wohnvorteils zuzurechnen. Auch insoweit ist es aber Sache des für die Bemessung seines Bedarfes darlegungsbelasteten Beklagten, diesen Wohnvorteil im Einzelnen darzutun. Angaben zu dem bewohnten Haus sowie den damit verbundenen Kosten fehlen jedoch insgesamt. In diesem Zusammenhang wäre auch zu berücksichtigen, dass das Wohneigentum mit einem der Mutter des Klägers unentgeltlich eingeräumten Wohnrecht belastet ist, was den Wohnvorteil weiter mindert. Insoweit fehlt es jedoch an jeglichen Ausführungen des Beklagten zu Art und Umfang dieses Wohnrechts.

2. Vollstreckungsabwehrklage

Hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklage weist der Beklagte dagegen zutreffend darauf hin, dass das Amtsgericht die notwendige Differenzierung zwischen den §§ 323 ZPO und 767 ZPO nicht beachtet hat.

Soweit mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Klägers, dem materiellen Entfallen des Ausbildungsunterhaltsanspruches sowie dem verringerten Einkommen des Klägers Gründe vorgebracht werden, die auf veränderten Tatsachen beruhen, ist die Abänderungsklage die einschlägige Klageart. Gründe im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO hat der Kläger damit jedenfalls für den Vollstreckungszeitraum ab Januar 2002 nicht dargetan. Insbesondere kommt keine Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 242 BGB allein aufgrund der Nichtreaktion des Beklagten bzw. dessen Mutter auf die Schreiben des Klägers vom 7. November 2001 bzw. 15. Januar 2002 (Bl. 40 f., 42 f.) in Betracht. Weitergehende Umstände, die das die Verwirkung rechtfertigende Umstandsmoment ausfüllen würden, sind durch den Kläger weder dargetan noch erkennbar.

Anderes gilt dagegen für die Zeit bis einschließlich Dezember 2001. In diesem Zeitraum hat der Kläger unstreitig den titulierten Unterhaltsanspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. April 2001 (52 F 186/00) in voller Höhe befriedigt, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne aber hieraus die notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Insoweit steht dem Kläger der Einwand der Erfüllung gemäß § 362 BGB zu. Dieser Einwand rechtfertigt die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage des § 767 Abs. 1 ZPO, so dass der Berufung hinsichtlich der Vollstreckungsklage für die Zeit bis einschließlich Dezember 2001 keine Aussicht auf Erfolg zukommt.

Ende der Entscheidung

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