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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 9 UF 40/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO
Vorschriften:
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
BGB § 1671 Abs. 3 | |
BGB § 1666 | |
FGG § 13 a Abs. 1 | |
KostO § 131 Abs. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 UF 40/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. März 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. März 2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S die Richterin am Oberlandesgericht Su und den Richter am Amtsgericht G
am 25. April 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. März 2001 wird aufgehoben.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
In der Sache musste die Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, da das Amtsgericht zu einer Entscheidung in der Sache nicht berufen war.
Voraussetzung für eine Entscheidung über die elterliche Sorge ist nach der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz der Antrag zumindest eines Elternteils. Dieser ist konstitutive Voraussetzung für die richterliche Regelungsmöglichkeit und zwar sowohl für die Verfahrenseinleitung auf Übertragung des Sorgerechts und daneben als materieller Sachantrag, der dem Gericht das Entscheidungsthema vorgibt und über den es nicht hinausgehen kann (Staudinger/Coestes, BGB, Aufl.2000, Rdnr.44 zu § 1671).
Ziel der Neugestaltung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz war die Einführung eines zum Teil modifizierten Antragsverfahrens - unter Abschaffung des Zwangsverbundes für die Regelung der elterlichen Sorge im Ehescheidungsverfahren - bei weitgehender Gleichbehandlung des elterlichen Sorgerechts bei verheirateten und nichtverheirateten Eltern. Demgemäß knüpft das Gesetz die Sorgerechtsregelung nicht mehr an die Scheidung, sondern an die (nicht nur vorübergehende) Trennung der Eltern an, verzichtet aber sowohl bei der Trennung als auch bei der Scheidung auf eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung von Amts wegen mit der Folge, dass ohne Antrag auf Übertragung der Alleinsorge oder eines Teils der elterlichen Sorge die bisher bestehende gemeinsame Sorge der Eltern fortdauert. Entsprechend sind antragsberechtigt auch nur die (gemeinsam sorgeberechtigten) Eltern. Aus dem Vorrang privatautonome Regelung und fortbestehender gemeinsamer Sorge folgt weiter, dass die Rücknahme des Antrages ohne weiteres zulässig ist, sie kann bis zur letzten Tatsachenverhandlung (also unter Umständen noch in der Beschwerdeinstanz) erfolgen. Mit der Rücknahme entfällt eine Verfahrensvoraussetzung, das Verfahren ist einzustellen, eine Sachregelung darf nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 1671 Abs. 3, 1666 BGB ergehen.
Die Antragstellerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. März 2001 ausdrücklich zwar nur den Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung zurückgenommen. Sie hat aber darüberhinaus ausdrücklich keinen Antrag zur Hauptsache gestellt. Entsprechend fehlte für eine Entscheidung des Amtsgerichts, wie sie mit dem angefochtenen Beschluss ergangen ist, die Voraussetzung, nämlich der materiell-rechtliche Sachantrag.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung von Amts wegen gemäß § 1671 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1666 BGB lagen nach dem Akteninhalt nicht vor und lassen sich auch der Beschlussbegründung des Amtsgerichts nicht entnehmen.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG, die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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