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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: 9 UF 42/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e
BGB § 1684 Abs. 1
BGB § 1684 Abs. 3
BGB § 1697a
FGG § 33 Abs. 1
FGG § 33 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. März 2008 - Az. 32 F 246/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Umgang mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn der Beteiligten zu 1. und 2., B. W., geboren am .... März 2001, wie folgt auszuüben:

1. Wochenendumgang

am Ende einer jeden ungeraden Kalenderwoche, jeweils von Freitag Nachmittag bis Montag früh, wobei der Kindesvater für den Fall eines Hort-/Schulbesuchs des Kindes dieses dort Freitag Nachmittag bis 15.30 Uhr abholt und am Montag früh zur Schule bringt und andernfalls das Kind um 15.30 Uhr am Wohnsitz der Antragsgegnerin abholt und dorthin um 8.00 Uhr am Montag Morgen zurückbringt;

hiervon ausgenommen sind die Schulferienzeiten mit besonderen Regelungen (Ziffer 4.) und diejenigen Wochenenden, an denen auf den Freitag, Samstag oder Sonntag ein gesetzlicher Feiertag fällt, für den das Umgangsrecht gesondert geregelt ist (Ziffer 5.);

2. Umgang unter der Woche

in der sich an das Umgangswochenende anschließenden (geraden Kalender-)Woche in der Zeit von Mittwoch Nachmittag bis Donnerstag früh, wobei der Kindesvater für den Fall des Hort-/Schulbesuchs des Kindes dieses dort bis 15.30 Uhr abholt und am folgenden Morgen zur Schule bringt und andernfalls das Kind um 15.30 Uhr am Wohnsitz der Antragsgegnerin abholt und dorthin um 8.00 Uhr am folgenden Morgen zurückbringt;

hiervon ausgenommen sind die Schulferienzeiten mit besonderen Regelungen (Ziffer 4.) und diejenigen Wochenenden, an denen auf Freitag, Samstag oder Sonntag ein gesetzlicher Feiertag fällt, für den das Umgangsrecht gesondert geregelt ist (Ziffer 5.);

3. Telefonkontakte

am Montag einer jeden ungeraden Kalenderwoche in der Zeit von 18.30 Uhr bis 18.45 Uhr, wobei einerseits die Antragsgegnerin sicher zu stellen verpflichtet ist, dass B. diese Telefonate mit dem Antragsteller ungestört führen kann, und andererseits dem Antragsgegner untersagt wird, gelegentlich dieser Telefonkontakte über seinen Sohn einen fernmündlichen Kontakt auch zur Antragsgegnerin zu suchen;

4. Ferienumgang

a) in den Sommerferien jeweils die ersten drei Wochen der großen Schulferien des Landes Brandenburg;

b) die Osterferien des Landes Brandenburg in den geraden Kalenderjahren;

c) die Herbstferien des Landes Brandenburg in den ungeraden Kalenderjahren;

- jeweils beginnend mit dem letzten Schultag vor Ferienbeginn, sofern dies ein Freitag ist; andernfalls beginnend mit dem Freitag, der auf den letzten Schultag vor Ferienbeginn folgt, um 15.30 Uhr und endend

- zu a) an dem nach Ablauf der 3-Wochenfrist folgenden Sonntag um 18.00 Uhr,

- zu b) und c) endend jeweils am letzten Ferientag um 18.00 Uhr;

5. Feiertagsumgang

Ostern : in jedem ungeraden Kalenderjahr den Ostermontag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

Pfingsten : in jedem Kalenderjahr den Pfingstmontag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

Weihnachten : in jedem geraden Kalenderjahr an Heiligabend (24.12.) von 9.00 Uhr bis zum Morgen des 1. Weihnachtsfeiertages (25.12.) um 10.00 Uhr und in jedem ungeraden Kalenderjahr den 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.) in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

6. Sonstige Umgangsregelungen

a) Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass B. zu den Übergabeterminen mit den für den Umgang erforderlichen Sachen ausgestattet ist und - soweit eine Übergabe an ihrem Wohnsitz vorzunehmen ist - pünktlich zum Ende der Umgangszeiten dort wieder empfangen wird.

Der Antragsteller ist verpflichtet, B. pünktlich zu Beginn der Umgangszeiten im Hort bzw. am Wohnsitz der Antragsgegnerin abzuholen und ihn dort bzw. an der Schule pünktlich zum Ende der Umgangszeiten wieder hinzubringen.

b) Kann wegen Erkrankung des Kindes der Wochenendumgang nicht stattfinden, so wird er an dem auf die Genesung folgenden nächsten Nichtumgangswochenende nachgeholt. Die auf Grund einer Erkrankung des Kindes entfallenen Feiertagsumgangstage werden in den auf die Genesung folgenden nächsten Ferien, an denen B. und der Antragsteller sonst keinen Umgang hätten, nachgeholt.

Als Erkrankung gilt nur die ärztlich bescheinigte Schulunfähigkeit des Kindes. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich von einer den Umgang hindernden Krankheit von B. zu unterrichten und ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über die Art der Erkrankung und die Transportunfähigkeit vorzulegen.

c) Den Kindeseltern bleibt es unbenommen, von hier getroffenen Festlegungen abweichende Vereinbarungen zu treffen; sie sollen dabei insbesondere auch die Belange ihres Sohnes berücksichtigen. Im Zweifel, und wenn es nicht zu einer Verständigung kommt, gelten die vorstehenden Festlegungen.

II. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Festlegungen wird den Eltern ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR angedroht.

IV. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe: I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten seit ihrer Trennung im Oktober 2007 über den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen heute rund 7 1/2-jährigen Sohn B..

Nachdem eine in einem Anhörungstermin am 8. November 2007 zunächst noch einvernehmlich getroffene Regelung über einen begleiteten Umgang und tägliche Telefonate aus im einzelnen unerheblichen Gründen tatsächlich gescheitert ist, hat das Amtsgericht Oranienburg nach Anhörung aller Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 17. März 2008 ein zweiwöchentliches Umgangsrecht des Kindesvaters an den Wochenenden, einen weiteren persönlichen Umgang in der jeweils anderen Woche sowie Telefonate zweimal wöchentlich zu bestimmten Anfangszeiten festgelegt sowie eine Regelung für die Sommer-, Herbst- und Osterferien und schließlich die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage einschließlich Heiligabend getroffen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 188 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 17. März 2008 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit einem am 16. April 2008 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 14. Mai 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kindesmutter erstrebt mit näherer Darlegung eine Beschränkung der Umgangsrechte des Kindesvaters, insbesondere den Wegfall des zusätzlichen Wochentages in den Wochen ohne Wochenendumgang, der angeordneten Telefonkontakte, der Anordnung von Ersatzwochenenden für den Verhinderungsfall und der Feiertagsregelung, insbesondere für den Heiligabend.

Der Kindesvater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 621 e ZPO in Verbindung mit §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 ZPO zulässig. In der Sache hat sie insoweit Erfolg, als sie - teilweise allerdings im Wesentlichen aus Gründen der Klarstellung - zu der dem Beschlusstenor im Einzelnen zu entnehmenden geänderten Regelung des Umgangsrechts des Kindesvater nach § 1684 Abs. 1 BGB führt.

Nachdem die Kindeseltern sich weiterhin nicht über Art und Umfang des Umgangsrechtes des Antragstellers mit B. einigen konnten, war darüber gemäß § 1684 Abs. 3 BGB zu entschieden. Die Bestimmung in § 1684 Abs. 1 BGB stellt klar, dass es sich beim Umgang mit den Eltern ist erster Linie um ein Recht des Kindes am Aufbau und Erhalt der für sein Wohl erforderlichen Beziehung zum nicht betreuenden Elternteil und eine diesem Recht korrespondierende Pflicht der betroffenen Eltern handelt. Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bei Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Umstände entspricht die hier gefasste Umgangsregelung nach Umfang und Ausgestaltung dem Wohl von B. am besten.

Der Senat vermochte sich anlässlich der persönlichen Anhörung des Sohnes der Beteiligten zu 1. und 2. davon zu überzeugen, dass B. eine unbelastete, von Vertrauen und Liebe geprägte innige Beziehung zum Antragsteller hat. Sowohl der - dem Grunde nach tatsächlich nicht umstrittene - zweiwöchentliche Wochenendumgang wie auch der - angesichts der relativen Nähe der Wohnungen beider Elternteile - nicht mit unzumutbarem Aufwand verbundene, insbesondere dem ausdrücklichen Wunsch von B. Rechnung tragende weitere Umgang nebst Übernachtung in der Woche ohne Wochenendumgang erlauben Vater und Sohn, die bis heute uneingeschränkt tragfähige Beziehung aufrechtzuerhalten und zu festigen. Die Einbeziehung eines weiteren regelmäßigen Wochentages mit Übernachtung eröffnet die Möglichkeit, die Vater-Sohn-Beziehung mit der damit verbundenen Verantwortung auch in einer Alltagssituation zu leben. Der Senat sieht - beraten durch die fachkundigen übrigen Verfahrensbeteiligten - keine Beeinträchtigungen für das Kindeswohl oder auch nur die Erziehungskontinuität durch die Wahrnehmung dieses weiteren Umgangstages nebst Übernachtung.

Entfällt ein Umgangswochenende aus den vorliegend genannten Gründen, so tritt an die Stelle das darauf folgende Wochenende. Es ist kein plausibler Grund vorgetragen oder sonst ersichtlich, der im Streitfall Veranlassung geben könnte, von der regelmäßigen Anordnung von Ersatzterminen abzusehen. Ein über die hier getroffene Regelung hinausgehender weiterer Ersatz für den ausgefallenen Wochenendbesuch ist nach Sinn und Zweck des Umgangsrechts gerichtlich allerdings nicht festzulegen. Im Übrigen bleibt es bei dem angeordneten Umgangsrhythmus.

Hinsichtlich der Ferienregelung folgt der Senat im Wesentlichen der Wertung und Einschätzung des Familiengerichts. Dem Antragsteller muss hinreichend Gelegenheit verbleiben, B. auch über einen jeweils längeren Zeitraum bei sich zu haben. Nachdem die Verfahrensbeteiligten gegen die insoweit erstinstanzlich getroffenen Festlegungen keine grundsätzlichen Bedenken geäußert haben, sah sich der Senat nicht zu inhaltlichen Korrekturen veranlasst. Die Neufassung ist daher ausschließlich einer dem Ziel der Klarstellung und Vermeidung von Missverständnissen folgenden Ergänzung im Detail geschuldet.

Auch bei der Feiertagsregelung, und hier insbesondere hinsichtlich eines Umgangsrechtes des Antragstellers an Heiligabend, ist dem Familiengericht im Grundsatz beizupflichten. Keines der Elternteile soll an den hohen christlichen Feiertagen an Weihnachten, Ostern und Pfingsten vom Zusammensein mit dem Sohn ausgeschlossen sein. Das führt allerdings notwendig dazu, dass B. jeweils einen Teil der sich über mehrere Tage erstreckenden Feierlichkeiten bei der Beteiligten zu 1. und einen anderen Teil bei dem Beteiligten zu 2. verbringen kann und soll. Dies entspricht seinem offenkundig unbeeinflusst geäußerten Willen, der insbesondere auch einen abwechselnden Aufenthalt an Heiligabend einschließt. Der Senat vermag der von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerweiterung im Schriftsatz vom 26. Mai 2008 vorgetragenen Ansicht nicht zu folgen, B. werde des Erfahrungsschatzes des die Erinnerung des erwachsenen Menschen an seine Kindheit entscheidend mitprägenden wiederkehrenden Rituals am Heiligen Abend beraubt, wenn er den 24. Dezember Jahr um Jahr abwechselnd bei Vater und Mutter verbringen "muss". Es gibt auch keine Üblichkeit dahin, dass "der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, üblicherweise berechtigt ist, den ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag mit dem Kind und gerade nicht den Heiligen Abend zu verbringen." Sollten von einem Kind getrennt lebender oder geschiedener Eltern nicht besondere Wünsche in dieser Richtung geäußert werden, so ist davon auszugehen, dass dieses Kind beiden Eltern gleichermaßen nahe steht. Auch die Einschätzungen sowohl der Verfahrenspflegerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2008 (Bl. 258 f. d.A.) wie auch des Jugendamtes in dem Bericht vom 17. September 2008 (Bl. 298/302 d.A.) bestätigen den aus der Anhörung von B. gewonnenen sicheren Eindruck des Senates, dass derzeit keine das Wohl des Kindes tangierenden Gründe ersichtlich sind, die gegen einen wechselnden Aufenthalt von B. an Heiligabend einmal im Haushalt der Mutter und das andere Mal im Haushalt des Vaters sprechen.

Um Missverständnisse zu vermeiden soll an dieser Stelle nochmals ausdrücklich klargestellt werden, dass die getroffene Feiertagsregelung derjenigen zum Ferienumgang und beide Regelungen der Festlegung des sonstigen Umganges (= an den "üblichen" Wochenenden und Umgangstagen "ohne Besonderheiten") vorgehen. Das gilt nicht nur für Feiertagsregelungen zugunsten des Kindesvaters, sondern umgekehrt natürlich in gleicher Weise für die - wegen des ständigen Aufenthalts des Kindes im mütterlichen Haushalt ansonsten nicht ausdrücklich getroffenen - Regelungen für den Aufenthalt des Kindes im mütterlichen Haushalt. Für den Fall, dass Ostern, Pfingsten oder Weihnachten eines Jahres auf ein Umgangswochenende fallen, wird die normale Wochenendregelung also durch die speziellere Feiertagsregelung modifiziert. B. soll also etwa den Ostersonntag in ungeraden Kalenderjahren ungeachtet eines etwaigen "Papa-Wochenendes" im Haushalt der Mutter verbringen; ähnliches gilt auch für den Pfingstsonntag eines jeden Jahres.

Der Senat hält schließlich mit dem Familiengericht eine Festlegung von Telefonzeiten für unumgänglich, weil die Eltern nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung entgegen anders lautenden Lippenbekenntnissen tatsächlich leider nicht in der Lage sind, ohne gerichtliche Anordnungen einen gleichermaßen flexiblen wie bedarfsgerechten auch telefonischen Kontakt zwischen dem Antragsteller und B. zu ermöglichen. Allerdings kann sich der Senat insoweit der Argumentation der Kindesmutter nicht verschließen, dass die bisherige Festlegung - jeweils dienstags und donnerstags ab 18.30 Uhr - hinsichtlich Häufigkeit und Dauer den allgemeinen Lebensrhythmus in besonderer Weise stört und eher in Stress ausartet, als dass sie dem Kindeswohl dienlich ist.

Mit der jetzt getroffenen Regelung soll keineswegs der unmissverständlich geäußerte Wunsch von B. nach auch ausgedehntem telefonischem Kontakt mit seinem Vater ignoriert werden. Das Gericht kann aber auch nicht die Augen vor dem Umstand einer bereits jetzt durch - von B. nachvollziehbar auch gewünschte - zeitintensive sportliche Aktivitäten und den durch die in Aussicht genommene psychotherapeutische Behandlung des Kindes weiter entstehenden terminlichen Verpflichtungen neben der Schule verschließen. Dem immerhin erst 7 1/2-jährigen B. soll aber natürlich auch genügend Zeit bleiben, sich im normalen Alltag mit der Mutter auszutauschen, Vorbereitungen für die Schule zu treffen und nach einem in entsprechender Ruhe einzunehmenden Abendessen entspannt zu Bett zu gehen, ohne dass diese ohnehin eng begrenzte Zeit vom Druck eines gerichtlich festgelegten Telefonates belastet wird. Mit Blick auf die - auf die Nähe der Wohnungen der Parteien zurückzuführenden - vergleichsweise ausgedehnten persönlichen Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn erachtet der Senat die getroffene Festlegung, die insbesondere auch die zeitliche Dauer solcher Telefonate auf ein kindgerechtes Maß begrenzt, für gleichermaßen angemessen wie ausreichend.

Die an beide Elternteile gerichtete Androhung des Zwangsgeldes folgt aus § 33 Abs. 1, 3 FGG.

Klarstellend sind beide Elternteile bereits im Tenor darauf hingewiesen worden, dass sie jederzeit einverständlich jede von den Festlegungen dieses Beschlusses abweichende Regelung treffen können und - im Sinne einer weniger starren, sondern den Bedürfnissen aller Beteiligten und insbesondere von B. im Einzelfall Rechnung tragenden flexiblen und gleichermaßen praktikablen Lösung - auch treffen sollten, soweit dies für B. günstiger ist oder von ihm gewünscht wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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