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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 9 UF 49/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a Abs. 2
ZPO § 93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten zu 2. auferlegt.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 EUR.

Gründe:

Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kostenentscheidung zutreffend unter Beachtung des § 93 ZPO zu Lasten des Beklagten zu 2. getroffen. Soweit der Beklagte zu 2. die Auffassung vertritt, er habe vorprozessual keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, § 93 ZPO, geht dies fehl.

1. Veranlassung zur Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn er sich vorprozessual so verhält, dass der Kläger annehmen muss, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 74). Eine solche Veranlassung ist hier zweifelsfrei darin zu sehen, dass der Beklagte zu 2. vorprozessual seine Vaterschaft nicht anerkannt hat. Aus Sicht des Klägers konnte dieser sein Begehren, die Feststellung der Vaterschaft zum Beklagten zu 2., daher allein durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfolgreich verfolgen. Dass dabei der Beklagte zu 2. zunächst lediglich als Streitverkündeter an dem gegen den Beklagten zu 1. durch den Kläger geführten Prozess beteiligt war, spielt insoweit keine Rolle, da er jedenfalls nachfolgend als Beklagter zu 2. in den Prozess seitens des Klägers gezogen wurde.

2. Ob dagegen der Beklagte zu 2. seinerseits vorprozessual davon ausgehen konnte (und durfte), Vater des Klägers zu sein, spielt für diese Beurteilung keinerlei Rolle. Die Frage der Veranlassung zur Klageerhebung ist allein anhand der Sichtweise des Klägers unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Auf die Sichtweise des Beklagten zu 2. kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig ist von Relevanz, ob dem Beklagten zu 2. insoweit ein Verschulden anzulasten ist. Auch der Schuldner, dem seine Schuldnerstellung zunächst unbekannt ist, gibt zur Klage Veranlassung i. S. des § 93 ZPO, wenn er seine Verpflichtung vorprozessual bestreitet (OLG Köln, NJW-RR 1994, 767). Worauf diese Unkenntnis beruht, ist ohne Belang. Gleiches muss gelten, wenn - wie es hier der Fall war - die aufgrund des Mehrverkehrs als potentielle Väter in Anspruch Genommenen ihre Vaterschaft zunächst bestreiten. Erst recht kommt es daher nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2. auf Grund objektiver Anhaltspunkte (dem Einsatz von Verhütungsmitteln) seinerseits davon ausging bzw. ausgehen durfte, dass er vermutlich nicht der Vater des Klägers ist. Die zutreffende Beurteilung der Tatsachen- bzw. Rechtslage obliegt insoweit vielmehr allein der Risikosphäre des Beklagten zu 2.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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