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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 9 UF 55/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 e
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 55/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Sorgerechtssache

betreffend das minderjährige Kind T... A..., geboren am ... 1997,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding

am 14. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Februar 2006 - Az. 35 F 244/05 - aufgehoben.

Die elterliche Sorge für das Kind T... A... wird der Beteiligten zu 1. - der Kindesmutter - allein übertragen.

Die Anträge des Beteiligten zu 2. werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 27.3.1997 die Ehe miteinander geschlossen. Diese Ehe ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts T... vom 22.3.2005 geschieden worden.

Aus der Ehe ist das gemeinsame Kind T..., geboren am ...1997, hervorgegangen. Seit der Trennung der Parteien, die spätestens im März 2004 endgültig erfolgt ist, hat das Kind zunächst bei der Kindesmutter gelebt. Hinsichtlich der Gewährung des Umgangsrechts kam es zwischen den Kindeseltern öfter zu Meinungsverschiedenheiten, wobei der Kindesvater die Auffassung vertreten hat, die Kindesmutter wolle die Durchführung dieses Umganges behindern bzw. verhindern.

Mit Antrag vom 16.8.2005 hat der Kindesvater die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn allein angestrebt. Er hat behauptet, die Kindesmutter sei nicht in der Lage, T... ausreichend zu versorgen. Dies betreffe sowohl die gesundheitliche als auch die schulische Versorgung. Im Übrigen habe er während bestehender Ehe den überwiegenden Anteil der Betreuung und Versorgung des Kindes sichergestellt. Die elterliche Sorge sei aufzuheben, weil eine Kommunikation zwischen den Eltern nicht mehr erfolgen könne.

Der Antragssteller hat beantragt,

1. ihm die elterliche Sorge für das Kind T... allein zu übertragen,

2. hilfsweise, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und

3. wiederum hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1. und 2., das Umgangsrecht zu regeln.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zu 1. und 2. zurückzuweisen und darüber hinaus,

ihr die elterliche Sorge für das Kind T... allein zu übertragen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Auch die Antragsgegnerin hält die Kommunikation zwischen den Eltern für nicht mehr möglich. Außerdem hat sie die Auffassung vertreten, es lägen keine Gründe vor, die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T... auf den Antragsteller zu übertragen.

Das Jugendamt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme zunächst die Auffassung vertreten, es entspräche dem Wohl des Kindes am ehesten, wenn der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werde. T... hat in seiner mündlichen Anhörung am 16.12.2005 den Wunsch geäußert, künftig bei der Kindesmutter wohnen zu wollen.

Am 16.1.2006 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer dieses Verfahrens übertragen werden solle. Als Grund dafür hat er angegeben, dass T... vom neuen Lebensgefährten der Kindesmutter geschlagen worden sei und aus diesem Grund nicht in den Haushalt der Mutter zurückkehren wolle.

Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Oranienburg nach Anhörung des Kindes antragsgemäß die einstweilige Anordnung erlassen.

T... ist sodann im Haushalt des Kindesvaters verblieben. Bereits am 19.1.2006 hat der Kindesvater das Kind an seiner bisherigen Schule in H... abgemeldet und in einer neuen Schule angemeldet.

Die sodann bestellte Verfahrenspflegerin ist in ihrer Stellungnahme davon ausgegangen, es entspreche dem Wohl des Kindes am ehesten, im Haushalt des Kindesvaters, in dem noch dessen Ehefrau und deren Töchter leben, zu bleiben, da T... diesen Wunsch ihr gegenüber geäußert habe. Anlässlich seiner erneuten gerichtlichen Anhörung hat T... mitgeteilt, er wolle beim Vater leben.

Mit Beschluss vom 23.2.2006 hat das Amtsgericht Oranienburg dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T... übertragen. Die weiteren Anträge der Kindeseltern hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die elterliche Sorge sei insgesamt nicht aufzuheben, weil beide Elternteile erziehungsgeeignet seien und zum Wohle des Kindes auch miteinander kommunizieren müssten und dies auch könnten. Es entspreche aber dem Kindeswohl am ehesten, dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen, weil dieser aufgrund seiner Arbeitslosigkeit eher in der Lage sei, die Betreuung des Kindes sicherzustellen und darüber hinaus diese Entscheidung auch dem Wunsch des Kindes entspreche.

Gegen diese ihr am 2.3.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 30.3.2006 eingegangene befristete Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Insbesondere vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass der Antragsteller bereits erziehungsungeeignet sei, weil er eine eigene Erziehung nicht durchsetzen könne, sondern lediglich diese an den Wünschen des Kindes orientiere. Darüber hinaus sei er aber auch intellektuell nicht in der Lage, den Ansprüchen an eine ausreichende Erziehung des Kindes genügen zu können, da er lediglich über einen Abschluss der Förderschule verfüge. Auch die bestehende HIV-Infektion laufe dem Wohl des Kindes zuwider, da T... an Neurodermitis erkrankt sei und besondere Vorsichtsmaßnahmen notwendig seien.

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren zunächst beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die elterliche Sorge für T... zu übertragen und darüber hinaus die Herausgabe des Kindes sowie Zwangsmittel anzuordnen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen; hilfsweise, eine Umgangsregelung zu treffen.

Der Antragsteller hat zunächst sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Darüber hinaus hat er die Auffassung vertreten, von einer Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter könne nicht ausgegangen werden, weil deren Lebensgefährte körperlich gegen T... vorgegangen sei und sie das nicht unterbunden habe. Sie stelle stets ihr eigenes Wohl und das ihres jeweiligen Lebensgefährten über das Wohl des Kindes. Im Übrigen sei sie in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, die Versorgung und Betreuung des gemeinsamen Sohnes entsprechend dessen Bedürfnissen einzurichten. So habe sie sowohl schulische als auch gesundheitliche Belange des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen spreche die Kontinuität des Aufenthaltes für die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn selbst.

Der Senat hat zunächst am 17.8.2006 die Beteiligten sowie das Kind T... angehört und unter dem 29.8.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T... unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 23.2.2006 vorläufig der Antragsgegnerin allein übertragen. Es wurde eine Umgangsregelung getroffen und den Kindeseltern aufgegeben, bereits begonnene therapeutische Maßnahmen fortzusetzen bzw. aufzunehmen.

Seither lebt T... wieder bei seiner Mutter und deren Lebensgefährten. Umgang mit dem Vater hat zunächst - wenn auch mit Problemen - stattgefunden, zuletzt jedoch nicht mehr.

Zwischenzeitlich ist ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch... vom 14.11.2006 eingeholt worden. Dieses gelangt zur Feststellung der grundsätzlichen Erziehungsgeeignetheit beider Eltern, wobei der Sachverständige ausführt, die Sprachlosigkeit und Konfliktträchtigkeit in der Elternbeziehung belaste das Kindeswohl stark. Weiter hat der Sachverständige einen stabilen und selbst bestimmten Kindeswunsch festgestellt, bei der Mutter zu bleiben. Diesen befürwortet der Sachverständige. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des schriftlichen Gutachtens Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1. stellt nunmehr ihre früheren Anträge, soweit sie sich nicht erledigt haben.

Der Beteiligte zu 2. hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.4.2007 mitteilen lassen, er wolle das Verfahren nicht weiterführen. Den Senatstermin vom 26.4.2007 haben weder der Beteiligte zu 2. noch dessen Rechtsanwalt wahrgenommen. Der Senat hat die erschienenen Beteiligten und das Kind erneut angehört.

II.

Die gemäß § 621 e ZPO i. V. m. §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Die elterliche Sorge für das Kind T... ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Kindesmutter allein zu übertragen. Nach der genannten Vorschrift ist bei Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn bei widerstreitenden Anträgen zum Sorgerecht zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne besteht, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen in Betracht käme (BGH, NJW 2000, 203 m. w. N.). Es kommt darauf an, inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen (BVerfG, FamRZ 1982, 1179).

Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindung des Kindes an seine Eltern und Geschwister sowie am geäußerten Kindeswillen zu orientieren (BGH, FamRZ 1990, 392).

Das Kindeswohl gebietet hier die Übertragen der alleinigen Sorge auf einen Elternteil. Im Anschluss an die Einholung des Gutachtens haben sich die Konflikte zwischen beiden Eltern eher verstärkt als gelöst. Zu einer gemeinsamen Familientherapie ist es nicht gekommen, wofür beide Eltern zunächst den jeweils anderen Teil verantwortlich gemacht haben. Nach der Aussage der Kindesmutter im Senatstermin vom 26.4.2007 nimmt diese nunmehr mit T... allein an einer Familientherapie teil, der sich der Kindesvater jedoch verweigert. Auch nach dem Bericht des Jugendamtes vom 10.1.2007 war es der Kindesvater, der geplante Gespräche kurzfristig abgesagt hat.

Neben gegenseitigen Vorwürfen, der jeweils andere Teil kümmere sich nicht genügend um das Kind, beeinflusse es und werde körperlich aggressiv, ist es wiederholt zu zumindest lautstarken Auseinandersetzungen der Eltern gekommen, teilweise auch zwischen dem Kindesvater und dem Lebensgefährten der Kindesmutter. Zuletzt gab es bei der Abholung des Kindes zum Weihnachtsurlaub mit dem Vater Probleme, sodass der Kindesvater im Ergebnis T... zurückbrachte und nicht mit in den Urlaub nahm. Danach ist es nur noch zu gelegentlichem telefonischem Kontakt zwischen Vater und Sohn gekommen.

Den Eltern ist es offensichtlich derzeit nicht möglich, Anstrengungen zu unternehmen, um ihr Verhältnis untereinander derart zu verbessern, dass sie zum Wohle von T... dessen Belange gemeinsam regeln könnten. Weder im Verlauf des Rechtsstreits haben sie Ansätze gefunden, besser miteinander umzugehen, noch haben die Ratschläge des Sachverständigen zu einer Verbesserung geführt. Derzeit verweigert sich der Kindesvater nicht nur einer Kommunikation mit der Kindesmutter, sondern auch dem Kontakt mit dem Sohn fast völlig. Dies macht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil notwendig.

Die elterliche Sorge ist der Kindesmutter zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl am ehesten dienlich ist. Der Senat geht mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Beteiligte zu 1. ohne Einschränkungen erziehungsgeeignet ist. Wie die Anhörung von Mutter und Sohn ergeben hat, kümmert sie sich - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, den T... sehr mag - mehr um das Kind als es früher der Fall war. T... hat einen geregelten Tagesablauf, besucht die Schule und entwickelt sich altersgemäß.

Für die Übertragung der Personensorge auf die Kindesmutter spricht insbesondere der Grundsatz der Kontinuität, wonach es auf die Frage ankommt, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile inne gehabt hat. Der Kontinuitätsgrundsatz beruht auf der Erfahrung, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des heranwachsenden Menschen ist. Deshalb empfiehlt sich eine Sorgerechtsübertragung auf denjenigen Elternteil, der die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses und seiner äußeren Umstände gewährleisten kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1511). Ein häufiger Wechsel der Bezugs- und Betreuungsperson insbesondere bei jüngeren Kindern gilt als schädlich (BVerfG, NJW 1983, 101). Gerade bei im Wesentlichen gleicher Erziehungseignung beider Elternteile, wie sie hier grundsätzlich gegeben ist, kommt dem Kontinuitätsgrundsatz ausschlaggebende Bedeutung zu (OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 563). Im vorliegenden Fall hat die Kindesmutter in der Vergangenheit bei weitem die größeren Erziehungsanteile gehabt. T... hat mit nur einer kurzen Unterbrechung bei der Mutter gelebt. Nur durch den Aufenthalt beim Vater von Januar bis Ende August 2006 ist diese Kontinuität unterbrochen worden. Schon in zeitlicher Hinsicht spricht danach der Grundsatz der Kontinuität für die Kindesmutter, die die wesentlichen Erziehungsanteile geleistet hat.

Auch eine zumindest gewisse Bindungstoleranz der Kindesmutter ist vorhanden. Unter Bindungstoleranz versteht man die Fähigkeit der Eltern, trotz eines Streites um das Sorgerecht den spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen. Dies fällt der Beteiligten zu 1. zwar offenbar schwer, im Grundsatz akzeptiert sie aber, dass T... eine enge Bindung auch zum Vater hat und diesen regelmäßig sehen möchte. Zwar ist zwischen den Kindeseltern streitig, warum es jeweils zu den Auseinandersetzungen zwischen den Eltern anlässlich von Kindesübergaben gekommen ist, jedoch muss sich die Kindesmutter den Vorwurf gefallen lassen, nicht genügend Anstrengungen unternommen zu haben, um ihrerseits für eine reibungslose Abwicklung der Umgänge zu sorgen. Nach der Anhörung der Beteiligten zu 1. im Termin vom 26.4.2007 hat der Senat aber den Eindruck gewonnen, dass sich die Kindesmutter darum bemüht, Umgänge möglich zu machen. Für sie spricht auch, dass sie eine Familientherapie mit T... zusammen begonnen hat, um Schwierigkeiten zu lösen. Demgegenüber scheint es dem Kindesvater derzeit nicht möglich zu sein, seine Schwierigkeiten mit der Kindesmutter nicht auf T... zu übertragen und für eine spannungsfreie Umgangsregelung zu sorgen.

Nicht zuletzt spricht auch die starke Bindung von T... an seine Mutter dafür, dieser das Sorgerecht zu übertragen. T... ist inzwischen immerhin neun Jahre alt und hat seinen Wunsch, bei der Mutter zu leben, dem Senat gegenüber wiederholt. Der zeitweilige Aufenthalt in der Familie des Vaters hat ihn zu der Überzeugung gebracht, diesen zwar gerne regelmäßig sehen zu wollen, jedoch lieber bei der Mutter zu leben. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem kontinuierlich geäußerten Wunsch durchaus um ein selbst bestimmtes Wollen des Kindes, das als hinreichend stabil anzusehen sei. Diesen Eindruck hat auch der Senat nach der Anhörung gewonnen.

Die Notwendigkeit, eine Umgangsregelung zu treffen, besteht derzeit nicht. Zum einen hat der Kindesvater durch sein Nichterscheinen im Termin vom 26.4.2007 und seine Erklärungen erkennen lassen, dass er an einer Regelung derzeit nicht interessiert ist. Zum anderen erscheint eine solche Regelung auch nicht notwendig, weil die Kindesmutter einsieht, dass Umgänge zwischen Sohn und Vater für die Entwicklung des Kindes notwendig sind. Der Senat geht davon aus, dass beide Eltern in Zukunft sich darum bemühen werden, zumindest die Umgangskontakte des Kindesvaters zum Wohle ihres gemeinsamen Sohnes möglichst belastungsfrei durchzuführen.

Eine Kostenentscheidung war nicht geboten, § 13 a FGG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000 € festgesetzt (§ 30 Abs. 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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