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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 9 UF 58/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 13 a
FGG § 13 a Abs. 1 S. 1
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
FGG § 20 a Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 621 a Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 58/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragsgegners vom 1. März 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 7. Februar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 12. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 600 €.

Gründe:

Die gemäß § 20 a Abs. 2 FGG statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe.

1.

In isolierten sorgerechtlichen Verfahren, die gemäß § 621 a Abs. 1 S. 1 ZPO den verfahrensrechtlichen Regelungen des FGG unterliegen, folgt die Entscheidung über die Kosten den Regeln des § 13 a FGG. Die Regeln der ZPO sind insoweit nicht anwendbar; dies übersieht der Antragsgegner, soweit er die analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO begehrt.

Nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG sind die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten nur dann ganz oder teilweise zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht. Insbesondere wenn ein Beteiligter Kosten durch grobes Verschulden veranlasst hat, sind ihm diese aufzuerlegen, § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Sorgerechtliche Verfahren werden regelmäßig auf Antrag eines Elternteils eingeleitet. In den Antragsverfahren des FGG stellt auch die Zurücknahme des einleitenden Antrages für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Grund dar, um eine Kostenerstattung zu begründen. Erst wenn zu dem Unterliegen noch besondere Gründe hinzutreten, kann die Auferlegung der Kosten zu Lasten des zurücknehmenden Beteiligten in Betracht kommen (vgl. insgesamt Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003 § 13 a Rn. 22 f).

2.

Derartige besondere Umstände sind angesichts des aus dem Inhalt der Akte sich ergebenden Verfahrensablaufes nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat, wie aus ihrer - wenngleich inhaltlich kurz gefassten - Antragstellung vom 11. November 2004 hervorgeht, Differenzen im persönlichen Verkehr mit dem Antragsgegner aufgezeigt. Solche Differenzen gehen im Übrigen auch aus dem Bericht des Jugendamtes vom 26. Januar 2005 hervor. Insoweit entspricht es dem wohlverstandenen Interesse des Kindes, wenn die Antragstellerin im hiesigen Verfahren die Zuweisung des alleinigen Sorgerechtes zunächst beantragt hat.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass es allem Anschein nach nicht um intensive außergerichtliche Bemühungen zu einer einvernehmlichen Regelung gekommen ist. Insoweit könnte der Antragstellerin der Vorwurf zu machen sein, dass sie die mit der Einleitung des Verfahrens verbundenen Kosten schuldhaft veranlasst hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass auch der Antragsgegner eine ablehnende Haltung zu einem Gespräch mit der Antragstellerin über die vorliegende Problematik erkennen lässt. Ausweislich des vorgenannten Berichtes des Jugendamtes hat er jedenfalls das für den 19. Januar 2005 vereinbarte Gespräch vor dem Jugendamt nicht wahrgenommen, hierfür entschuldigende Gründe sind durch ihn nicht vorgebracht. Selbst wenn danach die grundsätzliche Einleitung des Verfahrens der Antragstellerin vorzuwerfen wäre, bestand aus Sicht des Antragsgegners jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit dafür, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Auch für den Antragsgegners drängte es sich zumindest auf Grund des vor dem Jugendamt vereinbarten Termins auf, zunächst diesen Termin wahrzunehmen, bevor er einen Anwalt einschaltet. Gerade durch die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten sind aber die wesentlichen Kosten des Verfahrens entstanden. Insoweit bestehen keine Bedenken, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

3.

Soweit dagegen das Amtsgericht ausweislich des Tenors der angefochtenen Entscheidung die Kosten "gegeneinander aufgehoben" hat, ist der Inhalt dieser Entscheidung zwar zunächst zweifelhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie zuvor dargestellt - die ZPO für das Verfahren nicht gilt; insbesondere die Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO und damit auch § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO werden durch die Regelung des § 13 a FGG verdrängt. Jedoch ist im Zweifel die Formulierung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, dahingehend zu verstehen, dass jeder der Beteiligten die Hälfte etwaiger Gerichtskosten und im Übrigen seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat (BayObLGZ 1978, 247; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, a.a.O., § 13 a Rn. 50 am Ende). Dass das Amtsgericht eine Entscheidung solchen Inhaltes auch treffen wollte, zeigt sich anhand des Inhaltes der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. März 2005, worin das Amtsgericht als Grundsatz für die getroffene Entscheidung zu erkennen gibt, dass jeder seine Kosten selbst zu tragen habe. Damit bestehen keine Bedenken an dem Inhalt der angefochtenen Kostenentscheidung.

Gleichwohl sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung zweckmäßigerweise wie folgt lauten sollte, um den Anforderungen des § 13 a FGG zu genügen (vgl. auch FamVerf/Gutjahr, 2001 § 2 Rn. 176):

Die Gerichtsgebühren haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, da der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat.

Der Beschwerdewert folgt aus dem Kosteninteresse.

Ende der Entscheidung

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