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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: 9 UF 60/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2
BGB § 1666
BGB § 1666a
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 2. Juni 2008 - Az. 30 F 61/07 - wird zurückgewiesen.

Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 2. Juni 2008 - Az. 30 F 61/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin zu 1., die weitere fünf inzwischen volljährige Kinder aus zwei früheren Ehen hat, ist die allein sorgeberechtigte Kindesmutter des am ... 1992 geborenen Ch. H.. Gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2. übt sie ferner das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder T. W., geboren am ... 1996, K. W., geboren am ... 2000, B. W., geboren am ... 2002, J. W., geboren am ... 2004, und S. W., geboren ... 2006, aus.

Die Familie zog im Jahre 2001 von Z. nach P.. Sie lebt von sozialen Transferleistungen und wandte sich - in der Person der Kindesmutter - erstmals im Februar 2002 wegen erheblicher finanzieller Probleme an das Jugendamt. Neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten traten im Zuge der dann gewährten Familienhilfe bereits seinerzeit nicht unerhebliche Erziehungs- und Betreuungsschwierigkeiten der Kindeseltern zutage. Nachdem die familiäre Situation gefestigt erschien, wurde die Familienhilfe im August 2005 zunächst eingestellt. Im Zuge erheblicher Auffälligkeiten der Kinder in der Schule, insbesondere durch wiederholtes Fernbleiben vom Unterricht ohne (rechtzeitige) Entschuldigung geriet die Familie wieder in den Blick des Jugendamtes, das auf Antrag der Kindesmutter vom 8. Mai 2006 für ihre seinerzeit noch neun minderjährigen Kinder erneut eine (ambulante) sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet hat. Es wurden bei den Kindern insbesondere logopädische und ergotherapeutische Maßnahmen ergriffen sowie Frühförderung eingerichtet.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 hat das Jugendamt das Familiengericht mit dem Ziel der Entziehung des Sorgerechts für die damals acht jüngsten Kinder angerufen, weil es der Ansicht war, dass den massiven Probleme in der Versorgung und Förderung der alle nicht altersgerecht entwickelten Kinder mit ambulanten Hilfsmaßnahmen nicht mehr wirksam begegnet werden könne.

Dem ist die Kindesmutter entgegengetreten. Sie hat betont, dass sie selbst um Hilfe nachgesucht und diese gern angenommen habe. Die Schulbummelei der Kinder habe keineswegs die vom Jugendamt behaupteten Ausmaße angenommen und sei jedenfalls nicht von ihr unterstützt worden.

Das Amtsgericht Lübben hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern, einer etwaigen Kindeswohlgefährdung und den ggf. erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung einer eventuell festgestellten Gefährdung der Kinder mit Beschluss vom 2. Juni 2008 das der Kindesmutter allein bzw. gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2. zustehende Sorgerecht für die im Rubrum genannten Kinder entzogen und auf das Jugendamt übertragen, das als Vormund bestellt wurde. Alle Kinder seien deutlich nicht altersgerecht entwickelt, verhaltensauffällig, emotional, sprachlich, motorisch und in ihrem Bindungsverhalten gestört. Bei allen bestehe ein massiver Förderbedarf in sämtlichen entwicklungsspezifischen Bereichen, den die Kindeseltern nicht wahrnähmen, sondern verharmlosten. Jede Eigenverantwortung für diese Defizite werde von den Kindeseltern, die sich darauf zurückzögen, anderen die Schuld zuzuweisen, abgelehnt. Für die dringend notwendige Veränderung in ihrem Verhalten fehle es an der erforderlichen Bereitschaft der Eltern, so dass zur Abwendung einer weiteren Kindeswohlgefährdung nur noch der Entzug des Sorgerechts in Betracht komme.

Gegen diesen ihr am 2. Juni 2008 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit einem am selben Tage bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 24. Juli 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie erstrebt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und meint unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Sachverständigen in deren schriftlichem Gutachten, dass die Möglichkeiten für Hilfsmaßnahmen noch nicht ausgeschöpft seien und deshalb die Schwelle zum vollständigen Entzug des elterlichen Sorgerechts noch nicht überschritten sei. Sie betont weiterhin die uneingeschränkte Bereitschaft zur Mitwirkung und ihren Willen, an den - unbestritten vorhandenen - Defiziten der Kinder zu arbeiten. Jedenfalls habe die Sachverständige die Herausnahme des jüngsten Kindes ausdrücklich für nicht erforderlich gehalten. Gründe, die das Gericht hier zu einer abweichenden Einschätzung bewogen haben, ließen sich dem Beschluss nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Ablehnung des ausdrücklich unterbreiteten Alternativvorschlages zu dem vollständigen Entzug des Sorgerechts für die Kinder, nämlich der Einrichtung eines betreuten heilpädagogischen Wohnens mit aufsuchender Familientherapie in der gewohnten Umgebung. Der pauschale Verweis, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, könne den schwerwiegendsten Eingriff in die Elternrechte nicht rechtfertigen. Tatsächlich habe bisher auch für das Jugendamt eine Arbeit mit den Kindeseltern nicht im Vordergrund gestanden; konkrete Hilfsmaßnahmen in diesem Bereich (Video-Home-Training o.ä.) seien nie diskutiert oder ernsthaft in Erwägung gezogen worden; ein Versagen der Eltern hier sei schon deshalb nicht festzustellen und ihnen jedenfalls nicht anzulasten.

Auch der Kindesvater hat mit Schreiben vom 11. Juni 2008, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 16. Juni 2008, gleichfalls Beschwerde eingelegt.

Das Jugendamt hält die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf die Darstellung in erster Instanz insgesamt für richtig und hat mit Schreiben vom 15. Juli 2008 (Bl. 352 ff. d.A.) auf eine nachhaltige und in tatsächlicher Hinsicht unstreitige Schulverweigerung von K. im Nachgang zur amtsgerichtlichen Entscheidung aufmerksam gemacht und nochmals dringenden Handlungsbedarf angemeldet.

Auch die Verfahrenspflegerin hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

II.

1. Die am 16. Juni 2008 eingegangene (befristete) Beschwerde des Kindesvaters gegen den ihm am 11. Juni 2008 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 2. Juni 2008 war gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 ZPO bereits als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde hätte nämlich gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung, hier also bis spätestens zum 11. August 2008 begründet werden müssen. Eine Beschwerdebegründung hat der Kindesvater allerdings gar nicht eingereicht.

2. Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist dagegen gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit §§ 517, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern die Entscheidung getroffen, die auch der Senat aus derzeitiger Sicht für in der Sache richtig hält und auf deren überzeugende Begründung er zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in vollem Umfang Bezug nimmt. Die Voraussetzungen für den Entzug des elterlichen Sorgerechts liegen (weiterhin) vor. Insbesondere haben die weiteren Ermittlungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergeben, dass eine mildere Maßnahme als die hier getroffene Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB zur Abwehr der vorliegenden Gefährdung des Kindeswohls nicht ins Auge gefasst werden kann. Die zwischen den beiden Anhörungsterminen vor dem Senat am 9. Oktober und 8. Dezember 2008 für 5 Wochen installierte Intensivbetreuung der Familie W./H. hat letztlich bestätigt, dass konkrete elterliche Anstrengungen, die von ihnen selbst auch eingestandenen ganz massiven Defizite zu beheben, nicht beobachtet werden konnten. Die vielfältig unterbreiteten Hilfsangebote werden zwar angenommen und auch - förmlich - unterstützt, können aber keine nachhaltigen Erfolge bewirken, weil sie außerhalb einer nicht aufzubrechenden innerfamiliären Lebensauffassung, die mit den üblichen Anforderungen an ein selbstbestimmtes Leben in- und außerhalb der eigenen Familienstruktur nicht vereinbar ist, durchgeführt werden (müssen). Unter diesen Umständen stellt aber die ursprünglich im Beschwerdeverfahren seitens der Kindesmutter angemahnte Elternarbeit derzeit kein geeignetes Mittel dar, die bestehenden Defizite in einer Weise zu korrigieren, die eine weitere Gefährdung des Kindeswohls als ausgeschlossen erscheinen ließe. Der Umstand, dass eines der Kinder (K.) den Schulbesuch verweigert, weil er von dem Gefühl beherrscht wird, seine Eltern schützen zu müssen, belegt eindringlich, dass das Rollenverständnis von Eltern und Kindern in eine Schieflage geraten ist, die dringendes Handeln erforderlich erscheinen lässt.

Letztlich haben auch die Kindeseltern eingeräumt, dass es für das Wohl der Kinder vorläufig besser ist, wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht sind. Die Kindesmutter hat der Fremdunterbringung von Ch. H. im Haus "F." in Pr. zugestimmt. Beide Kindeseltern haben darüber hinaus ihr Einverständnis mit der Unterbringung der Kinder T., B., J. und S. W. in der Einrichtung "Haus W." in Lü. erklärt. K. W. hält sich ohnehin mit Zustimmung seiner Eltern bereits seit dem 15. November 2008 in der Lerndiagnostik im LIZ des Sch. e.V. auf. Trotz dieser momentanen Zustimmung konnte von der hier angezeigten Maßnahme nach § 1666 a BGB nicht Abstand genommen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit etwas Abstand zu dem Anhörungstermin insoweit Reue aufkommt und die - das Kindeswohl ganz klar gefährdende - Rückführung der Kinder begehrt würde. Die Zustimmung sieht der Senat daher in erster Linie als ein Einsehen in die Notwendigkeit einer - unstreitig nur mit erheblicher Unterstützung von Sozialarbeitern zu leistenden - nachhaltigen Veränderung in der eigenen Lebensgestaltung der Eltern, die etwa auch den - gleichermaßen umfangreich zu begleitenden - Auszug der volljährigen Söhne P. und St. einschließt. Diese weniger vom Jugendamt als (ausschließlich) dem Wohl der minderjährigen Kinder verpflichteten Institution als vielmehr von den sonstigen Sozialhilfeträgern zu leistende Unterstützung in der Organisation des alltäglichen Lebens wird die Voraussetzungen dafür schaffen können, dass zu gegebener Zeit eine Rückführung der sechs minderjährigen Kinder in den elterlichen Haushalt in Betracht gezogen werden kann. Selbstverständlich wird es den Kindeseltern ermöglicht werden, über Umgänge nicht nur an dem Fortgang der Entwicklung ihrer Kinder teilzuhaben, sondern zu ihr auch aktiv beizutragen und unter Beweis zu stellen, dass sie die Elternrolle zunehmend verantwortlich wahrnehmen und über eine Intensivierung der Umgangskontakte letztlich die Rückübertragung des elterlichen Sorgerechts erreichen können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO, wobei mit Blick auf die Besonderheiten des Streitfalles, der sich wegen der Zahl der betroffenen Kinder, den mit immerhin zwei Anhörungsterminen vor dem Senat und der zwischenzeitlichen Intensivbetreuung der Kindeseltern und ihrer Familie als überdurchschnittlich aufwendig darstellt, eine maßvolle Erhöhung des Regelstreitwertes von 3.000,00 EUR veranlasst war.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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