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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: 9 UF 64/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 520
BGB § 1666
BGB § 1666 a
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6
BGB § 1666 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die befristete Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 30. März 2009 - Az. 30 F 319/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ... 2008 geborenen L...-R... L.... In dem durch eine Gefährdungsmitteilung des Beteiligten zu 3. vom 14. November 2008 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren hat das Amtsgericht nach Einholung eines schriftlichen und im Anhörungstermin am 4. März 2009 mündlich erörterten Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern durch den angefochtenen Beschluss den Kindeseltern die elterliche Sorge für L...-R... entzogen und dem Jugendamt des Landkreises D... übertragen, das zum Vormund bestellt wurde.

Gegen den ihnen am 20. April 2009 zugestellten Beschluss haben die Kindeseltern mit einem am 18. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz (befristete) Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Sie bestreiten eine Kindeswohlgefährdung ihres Sohnes und etwaige Defizite in ihrer Erziehungsfähigkeit und beantragen die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens. Ferner rügen sie, dass eine Übertragung des Sorgerechts auf die Eltern des Kindesvaters nicht geprüft worden sei.

Die Kindeseltern erstreben die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und begehren hilfsweise, die Sorgerechtsentziehung auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu begrenzen.

Die Verfahrenspflegerin und das Jugendamt verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die befristete Beschwerde der Kindeseltern ist gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit §§ 517, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Die auf der Grundlage eines beanstandungsfrei geführten Verfahrens, auf umfassenden Ermittlungen zu den zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen und auf sachverständiger Beratung gegründete Entscheidung des Amtsgerichts, den Kindeseltern gemäß §§ 1666, 1666 a BGB das elterliche Sorgerecht insgesamt zu entziehen und die Vormundschaft des Jugendamtes anzuordnen, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats. Auch die Beschwerdebegründung gibt keinerlei Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung.

Voraussetzung für gerichtliche Maßnahmen im Bereich der elterlichen Sorge ist eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes, die abzuwenden die Kindeseltern nicht willens oder nicht in der Lage sind. Die vollständige Entziehung der elterlichen (Personen-)Sorge nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB ist nach § 1666 a Abs. 2 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Es besteht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten, insbesondere aber auch ihrer - die weitere tatsächliche Entwicklung seit Erstellung des schriftlichen Gutachtens am 31. Januar 2009 aufgreifenden - ergänzenden mündlichen Erläuterungen im Anhörungstermin am 4. März 2009, denen der Senat sich nach eigener kritischer Würdigung anschließt, die begründete Besorgnis, dass bei Wiederherstellung des elterlichen Sorgerechts und insbesondere bei Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt das Wohl von L...-R... erheblich beeinträchtigt wird. Überzeugende Gründe für die von den Kindeseltern begehrte Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, nachdem die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände weitestgehend unverändert sind. Im Einzelnen:

Zwar ist die von der Sachverständigen auf Seite 46 ihres schriftlichen Gutachtens (dort unter 2. im ersten Absatz) anschaulich und schlüssig beschriebene besondere Gefährdungssituation im Haushalt der Großfamilie dadurch beseitigt, dass die Kindeseltern inzwischen eine eigene Wohnung bezogen haben. Damit ist das in dem Verhalten insbesondere der Großeltern der Kindesmutter liegende Gefährdungspotenzial zwar beseitigt, allerdings auch die bisher unbestritten ebenso umfangreiche wie tatsächlich notwendige Unterstützung der Mutter der Kindesmutter in der Versorgung und Betreuung von L... R... entfallen. Unter besonderer Berücksichtigung der in der Person der Kindeseltern vorhandenen Schwierigkeiten in der eigenen Alltagsbewältigung, die selbst bei einer fußläufigen Entfernung von nur 10 Minuten zum Aufenthaltsort ihres Sohnes schon für die Aufrechterhaltung, geschweige denn die Intensivierung eines - für ein Kleinkind so notwendigen - zuverlässig kontinuierlichen Kontaktes an deutliche Grenzen stößt, muss davon ausgegangen werden, dass die Kindeseltern mit der eigenverantwortlichen Betreuung und Versorgung ihres Sohnes überfordert wären. In dieser konkret zu befürchtenden Überforderungssituation der Eltern liegt für den knapp einjährigen und schon altersbedingt und nicht erst aufgrund seiner offensichtlich auch (chronisch) angegriffenen Gesundheit (Atemwegserkrankung) damit einer gesteigerten und (zeit-)intensiven elterlichen Fürsorge bedürfenden L... R... eine gegenwärtige konkrete Gefährdung für sein Wohl vor, die gerichtliche Maßnahmen unumgänglich erscheinen lässt.

Die Sachverständige hat auf der Grundlage eigener Untersuchungen und unter Heranziehung der für die - unstreitig langjährig mit psychischen Problemen belasteten - Kindesmutter aus anderen ärztlichen Behandlungen und Begutachtungen bekannt gewordenen Sachverhalte schlüssig und überzeugend greifbare tatsächliche Anhaltspunkte aufgezeigt, die massive Zweifel schon an der Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne ständigen Rückgriff auf die Unterstützung ihrer - resoluten und bei allen wichtigen Terminen bei Ärzten wie auf Ämtern anwesenden und auch wortführenden - Mutter rechtfertigen ("diffuse Ängste, die zu Vermeidungsverhalten führen (...) Stimmungsschwankungen, impulsives Verhalten in Verbindung mit einer geringen Konfliktfähigkeit, die zur Überbewertung von negativen Aspekten einer Person und zum Abbruch der Interaktion führt, das in der Exploration gezeigte, eher jugendlich anmutende trotzige Verhalten", was "am ehesten für das Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F 60.3)" spreche (Seite 40 des Gutachtens, Bl. 101 R d.A.). Die Kindesmutter ist durch die fortbestehenden psychischen Probleme, die - nicht nur, aber doch offenkundig auch durch die neuerliche Schwangerschaft - mit weiteren erheblichen Beschwerden einhergehen, sehr mit ihren eigenen Bedürfnissen und Problemen beschäftigt und nicht ausreichend in der Lage, sich in die Situation ihres Kindes einzufühlen. Es ist schon bezeichnend, dass die Kindesmutter ihr knapp einjähriges Kind als Stütze und Halt für sich selbst in schwierigen familiären (Stress-)Situationen beschreibt. Ein Kleinkind braucht aber seinerseits einen verlässlichen und auch Stresssituationen gewachsenen elterlichen Rahmen und ist natürlich außerstande, Unzulänglichkeiten der Eltern aufzufangen und diese zu stützen. Diese Rollenverschiebung zeigt deutlich die bestehenden Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter, die wiederum dringend Anlass zu durchgreifenden Bedenken gegen eine stabile und gedeihliche Entwicklung von L... R... im Haushalt seiner Eltern gibt. Der Kindesvater seinerseits ist - so die Sachverständige weiter - bereits mit dem Versuch des Ausgleichs der Defizite der Kindesmutter in der Alltagsbewältigung überfordert und deshalb nicht in der Lage, diese zu kompensieren. Der Umstand, dass die Kindesmutter erneut schwanger ist und nach der Geburt des zweiten Kindes in einer dann vierköpfigen Familie die Probleme in der eigenen Alltagsbewältigung und der Betreuung und Versorgung der Klein(st)kinder sich mutmaßlich nicht unerheblich intensivieren werden, verstärkt nur die Befürchtung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls von L... R... bei Rückführung in den elterlichen Haushalt.

Noch deutlicher wird die Einschätzung, dass die Eltern die Bedürfnisse ihres Kindes allzu leichten Herzens hinter ihre eigenen Befindlichkeiten zurückstellen und dadurch das Kindeswohl nachhaltig gefährden, wenn man die schleppende Ausnutzung der ihnen vielfach und gerade zuletzt vor der amtsgerichtlichen Entscheidung außerordentlich flexibel gebotenen Möglichkeiten zum Umgang mit ihrem Sohn einbezieht. Weder die von der Kindesmutter im Anhörungstermin am 4. März 2009 als Begründung für das Auslassen von Umgangsterminen angeführten - angesichts der mehrfachen Angebote des Jugendamtes zur Kostenerstattung als Grund schon nicht ansatzweise tauglichen - Spritpreise noch die Erläuterung des Kindesvaters im selben Anhörungstermin, er habe seinen Sohn nach der Arbeit nicht besuchen können, "weil ich mich um die Wohnung und den Einkauf kümmern musste", lassen erkennen, dass die Eltern nicht auch nur im Ansatz zur Wahrnehmung der Bedürfnisse ihres Sohnes fähig und in der Lage sind. Im Verlaufe des Verfahrens ist unübersehbar geworden, dass die Aufrechterhaltung und Intensivierung der angesichts der wiederholten Krankenhausaufenthalte und der seit November 2008 erfolgten Inobhutnahme ohnehin nicht tragfähigen Beziehung des Kindes zu den Eltern von herausragender Bedeutung ist. Die Eltern sind jedoch ersichtlich nicht willens oder in der Lage, die für das Kindeswohl so wichtige Beziehung zu ihrem Sohn auch nur aufrechtzuerhalten, geschweige denn auszubauen. Soweit sie im Anhörungstermin am 30. März 2009 ergänzend auf gesundheitliche Beeinträchtigungen sowohl der Kindesmutter als auch des Kindesvaters verwiesen haben, führt dies zu keiner günstigeren Beurteilung. Zum einen bestehen angesichts der Angaben des mit der Umgangsbegleitung beauftragten Trägers in seinem Bericht vom 26. März 2009 zu den Gründen der Absagen (Bl. 143 ff. d.A.) nicht unerhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben in Bezug auf den Kindesvater. Insbesondere aber begründet der Umstand vermehrt auftretender so erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, dass schon Umgangstermine von wenigen Stunden in unmittelbarer Nachbarschaft nicht wahrgenommen werden können, den konkreten Verdacht, dass die mit ungleich größerer Verantwortung verbundene Betreuung eines oder gar zweier Kleinkinder "rund um die Uhr" von den Kindeseltern nicht ohne Unterstützung gewährleistet werden kann. Die - nicht im Einzelnen untersetzte, sondern im Ungefähren bleibende - Behauptung in der Beschwerdebegründung, "die Kindeseltern bemühen sich, die Bindung zum Kind wiederherzustellen, (...) was (...) große Anstrengungen mit sich bringt", rechtfertigt eine den Beschwerdeführern günstigere Beurteilung nicht. Im Übrigen zeigt der Bericht des Jugendamtes vom 24. Juni 2009 (Bl. 186 f. d.A.), dass diese Bemühungen der Kindeseltern erneut in nicht unerheblichem Maße gescheitert sind.

Der vorliegend zu konstatierenden Kindeswohlgefährdung kann nicht anders als durch vollständige Entziehung der elterlichen Sorge und mit der Konsequenz, dass auf absehbare Zeit eine Rückführung des Jungen in den elterlichen Haushalt ausscheidet, wirksam begegnet werden. Die Kindeseltern haben keinerlei Einsicht in die bei ihnen bestehenden Defizite und sind - insoweit konsequent - auch nicht bereit, Hilfsmaßnahmen zuzulassen und in geeigneter Weise mitzuwirken. Dies folgt schon eindrucksvoll aus ihren Ausführungen im letzten Anhörungstermin vor dem Amtsgericht, lässt sich aber auch aus der Beschwerdebegründung ablesen, die sich darin erschöpft, die sachverständig getragenen Feststellungen des Amtsgerichts pauschal zu bestreiten, ohne deren tatsächliche Grundlagen auch nur zu erschüttern. Auch die ebenso pauschale wie strikte Ablehnung der Sachverständigen, der fallzuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes und nicht zuletzt der eigenen Anwältin (Bl. 135 f, 140 d.A.) bestätigt die Einschätzung einer bei den Kindeseltern vorliegenden in jeder Hinsicht unzureichenden Konfliktfähigkeit und Unfähigkeit oder Unwilligkeit, eigene Defizite in der Alltagsbewältigung mit einem Klein(st)kind anzuerkennen und mit Unterstützung fachlich kompetenter Kräfte an deren Beseitigung zu arbeiten. Ohne Einsicht in hier unzweifelhaft vorliegende Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit muss aber jede Hilfsmaßnahme in der Familie scheitern, weil es sofort zu Auseinandersetzungen und in deren Folge zu Rückzug der Kindeseltern aus der Mitwirkung kommen würde, weil sie sich einfach nur ungerecht behandelt fühlen.

Nach alledem kommt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes des geringst möglichen Eingriffs in das Elternrecht (Art. 6 GG) keine andere Maßnahme in Betracht, als den Kindeseltern das elterliche Sorgerecht zu entziehen und die Vormundschaft anzuordnen.

Soweit das Familiengericht das Jugendamt als Vormund ausgewählt hat (§§ 1697, 1773 BGB), ist dies nicht zu beanstanden. Der Hinweis, die Großeltern väterlicherseits von L... R... seien "ebenfalls" bereit, für das Kind zu sorgen, begründet angesichts des Umstandes, dass die Eltern des Kindesvaters weder im bisherigen Verfahren noch überhaupt im Leben des Kindes eine erhebliche Rolle gespielt haben, keine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung. Ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise erhellt, wie sich die konkreten Lebensumstände der Großeltern väterlicherseits und deren Beziehung zu den Kindeseltern und zu L... R... tatsächlich gestaltet (hat), wird die Frage der Auswirkung einer Änderung insoweit auf das Kindeswohl nicht reflektiert. L... R... musste mit wiederholten Krankenhausaufenthalten in den ersten gut drei Lebensmonaten und dem Anfang Mai dieses Jahres erfolgten Wechsel der Pflegefamilie in seinem kurzen Leben schon vielfach Brüche in der Kontinuität der Hauptbezugsperson hinnehmen und benötigt daher in größerem Maße als andere Kinder seines Alters dringend Stabilität. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der - uneingeschränkte Erziehungseignung unterstellt abstrakt sicher bestehende - Vorteil eines Aufwachsens in einer den Kindeseltern verwandtschaftlich verbundenen Familie die hier bei einem erneuten Beziehungsabbruch sicher zu erwartende Kindeswohlgefährdung auch nur aufwiegt. Tatsächlich dürfte der Schaden für das Wohlergehen des Kindes bei einem erneuten Herausreißen aus seiner jüngst erst wieder gewohnten Umgebung deutlich größer, möglicherweise nur schwer reparabel sein.

Für die von den Kindeseltern hilfsweise angestrebte Befristung der hier getroffenen gerichtlichen Maßnahme auf sechs Monate fehlt es nicht erst an einem diese recht kurze Befristung rechtfertigenden tatsächlichen Sachvortrag, sondern schon an einer Rechtsgrundlage. Das Gericht ist ohnehin gehalten, länger dauernde Maßnahmen nach §§ 1666 bis 1667 BGB in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (§ 1696 Abs. 3 Satz 1 BGB) bzw. eine Anordnung zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 BGB).

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne erneute Anhörung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem der Sachverhalt in erster Instanz umfänglich aufgeklärt worden ist, angesichts der wiederholten und gut dokumentierten Anhörungen vor dem Amtsgericht, zuletzt am 30. März 2009 neuere Erkenntnisse nicht zu erwarten waren. Zudem haben die Kindeseltern auf die ausdrückliche Ankündigung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Senat in dem ihr Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren zurückweisenden Beschluss vom 14. Juli 2009 nicht mehr reagiert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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