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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 9 UF 7/07
Rechtsgebiete: GVG, BGB
Vorschriften:
GVG § 72 | |
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a | |
BGB § 1693 | |
BGB § 1909 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 UF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Pflegschaftssache
betreffend den Minderjährigen N... K..., geboren am ... 1997,
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche
am 24. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Senat erklärt sich für unzuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2006.
Gründe:
Eine Zuständigkeit des Senates für die Entscheidung über die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2006 gerichtete Beschwerde kommt allein gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, insbesondere handelt es sich nicht um eine von dem Amtsgericht als Familiengericht entschiedene Sache, § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG. Maßgebend für diese Beurteilung ist allein, welcher Spruchkörper des Amtsgerichtes entschieden hat bzw. tatsächlich tätig geworden ist, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Qualifizierung einer Sache als Familien- oder Nichtfamiliensache ankommt (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 380, 381; Brandenburgisches OLG, NJWE-FER 2001, 29, 30; Musielak/Wittschier, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 119 GVG, Rn. 8).
Hier sprechen bereits die äußeren Merkmale dafür, dass es sich nicht um eine Entscheidung des Familiengerichts Lübben handelt. Die entsprechende Bezeichnung als Familiengericht ist im Rubrum des Urteils anzugeben, da die genaue Gerichtsbezeichnung und der Spruchkörper zu benennen sind (vgl. auch Musielak/Musielak, a.a.O., § 313, Rn. 4). Das Fehlen der Bezeichnung "Familiengericht" spricht vielmehr dafür, dass es sich hier um eine Entscheidung der allgemeinen oder sonstigen Zivilabteilung handelt. Auch der im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses enthaltene Hinweis darauf, dass in den familienrechtlichen Angelegenheiten entschieden wird, ändert an dieser Einschätzung nichts. Allein aus dieser Bezugnahme ist nicht erkennbar, ob das Amtsgericht tatsächlich als Familiengericht entscheiden wollte. Erst Recht gilt dies unter Berücksichtung dessen, dass für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB im Grundsatz das Vormundschaftsgericht zuständig ist (vgl. auch § 1919 BGB). Ob unter den Voraussetzungen des § 1693 BGB in sorgerechtlichen Angelegenheiten dagegen das Familiengericht zur Anordnung der Ergänzungspflegschaft berufen ist, ist jedenfalls streitig (dafür: Brandenburgisches OLG, FGPrax 2003, 265; dagegen: OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1141). Damit ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch in einer familienrechtlichen Angelegenheit das Vormundschaftsgericht zulässigerweise tätig wird.
Selbst wenn aber unter Berücksichtigung der äußeren Merkmale des amtsgerichtlichen Beschlusses Zweifel daran bestünden, ob das Amtsgericht als Vormundschafts- oder als Familiengericht entschieden hat, kann dies hier dahinstehen. Auf telefonische Rückfrage des Senates vom 22. Januar 2006 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lübben, Frau W..., mitgeteilt, dass sie die Sache als Vormundschaftsgericht entschieden habe, wie sie im Übrigen bei Entscheidungen nach § 1909 BGB stets verfahre und wofür im Übrigen auch die aktenmäßige Sachbehandlung (Az. 60 VIII) spreche. Spätestens durch diese Erklärung, die auch das LG hätte anfordern können, sind eventuelle Zweifel beseitigt. Für die Anfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts als Vormundschaftsgerichts ist aber das Landgericht zuständig, § 72 GVG.
Ende der Entscheidung
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