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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: 9 W 21/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
BGB § 745
BGB § 745 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 W 21/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" des Klägers vom 31.10.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16.9.2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht sowie den Richter am Landgericht

am 3. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um eine Nutzungsentschädigung für ein Einfamilienhaus.

Die Parteien sind seit dem 28.2.2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute und jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks in S, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. Das Grundstück hat eine Grundstücksfläche von ca. 1.720 m2 und ist mit einem Einfamilienhaus bebaut.

Im Jahre 1998 trennten sich die Parteien, im August 1999 zog der Kläger aus dem bis dahin von den Parteien und den gemeinsamen Kindern I (geb. am 20.04.1980) und M (geb. 29.01.1983) gemeinsam genutzten Haus aus. Seitdem bewohnt die Beklagte das Haus mit den Kindern allein. Die Beklagte ist selbstständig tätig und hat eigenen Angaben zufolge einen monatlichen Nettoverdienst von ca. 3.000 DM. Die monatlich für das Haus anfallenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 720,33 DM zahlt die Beklagte allein.

Die Tochter I ist seit dem 01.12.2000 wirtschaftlich selbstständig. Der Sohn M absolviert seit September 2000 eine Zimmermannslehre bei der Firma F, wobei es sich um die zweite Ausbildung handelt, bei der ersten Ausbildung war ihm gekündigt worden. Nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien bestehen gegenüber dem Kläger keine Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2001 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des Grundstücks bzw. Einfamilienhauses und forderte sie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 01.01.2001 in Höhe von 900 DM auf, welche die Beklagte mit der Begründung zurückwies, der Kläger sei freiwillig ausgezogen und sie sei daher aufgedrängt bereichert. Der Kläger könne nunmehr wieder einziehen. Zudem zahle sie sämtliche Kreditverbindlichkeiten für das Haus allein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2001 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung einer Entschädigung unter Abzug der hälftigen Kreditverbindlichkeiten auf. Trotz weiterer Zahlungsverlangen erfolgten bislang keinerlei Zahlungen durch die Beklagte.

Der Kläger behauptet, die Wohnfläche des Erdgeschosses betrage 130 m2, die Nutzfläche für den Boden und die Garage 78,80 m2. Die marktübliche Miete für Wohnflächen liege bei 9 DM/m2 und bei 4,50 DM/m2 für Nutzflächen.

Soweit die gemeinsamen Kinder der Parteien trotz Fehlens eines Unterhaltsanspruchs weiterhin unentgeltlich im Eigenheim der Parteien wohnten, stelle dies eine zusätzliche bzw. überobligatorische Unterhaltsgewährung in Naturalunterhalt dar, welche von beiden Elternteilen je zur Hälfte gewährt würde.

Er ist der Ansicht, ihm stehe als Miteigentümer ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 589,83 DM zu, der sich aus der hälftigen Miete (1.800 DM 2 = 900 DM) abzüglich der hälftigen Kreditverbindlichkeiten (720,33 DM 2 = 360,17 DM) ergebe. Ein Wiedereinzug nach nunmehr 1 1/2 Jahren sei ihm nicht zumutbar.

Grundlage der Bemessung des Nutzungsentgeltes sei nicht die Anzahl der Nutzer des im Miteigentum stehenden Hausgrundstücks oder eine während intakter Ehe genutzte Fläche, sondern allein der jeweilige Anteil des Anspruchsberechtigten am Miteigentum.

Die Beklagte behauptet, die Wohnfläche betrage lediglich 115 m2 und der ortsüblich Nettomietzins 2,80 Euro/m2. Damit sei bezüglich des streitgegenständlichen Hauses nur ein Mietwert von 320 Euro (ca. 640 DM) erzielbar. Neben den Kreditverbindlichkeiten seien ihr im Jahre 2001 für das Haus Schornsteinfegerkosten, Abwassergebühren in Höhe von ca. 200 DM, Anliegerbeiträge in Höhe von 3.000 DM, Kosten für die Heizungsreparatur und -wartung in Höhe von 184 DM, Reparaturkosten für das Vordach in Höhe von 1.500 DM, Kosten in Höhe von 3.000 DM für des Erdöl für die Heizung und damit Kosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 10.384 DM entstanden.

Sie ist der Ansicht, diese Kosten seien im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs ebenfalls zu berücksichtigen. Neben Kredit- und Tilgungsleistungen seien vom erzielbaren Mietwert nämlich auch die verbrauchsunabhängigen Kosten insgesamt und die verbrauchsabhängigen Kosten insoweit abzuziehen, als sie durch eine ordnungsgemäße Verwaltung des Hauses bedingt und nicht allein auf die Nutzung des verbleibenden Ehegatten zurückzuführen seien. Zudem seien im Rahmen eines Entschädigungsanspruchs auch die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Ehegatten entscheidend. Diese seien von dem gemeinsamen Zusammenleben mit den Kindern geprägt gewesen, sodass die Kinder im Rahmen eines etwaigen Entschädigungsanspruches auch zu berücksichtigen seien. Nach alledem stehe dem Kläger kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.

Mit angefochtenem Beschluss vom 16.09.2002 hat das Landgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zustehe, allerdings richte sich dieser Anspruch nicht nach der Hälfte des Mietwertes des Objekts, da die Beklagte das Haus mit den Kindern nutze. Diese Nutzung beruhe auf dem Fortwirken einer von beiden Parteien gemeinsam getroffenen Nutzungsbestimmung für das Anwesen. Bis heute habe der Kläger die Kinder nicht zum Auszug aus dem Haus aufgefordert. Der damit verbleibende Mietwert sei aus dem bisherigen Vortrag des Klägers in keiner Weise erkennbar und es bestünde auch keine Schätzmöglichkeit.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft.

II.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" des Klägers vom 31.10.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16.09.2002 ist zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet, dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage besteht nicht die insofern erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Rechtsverfolgung zum Erfolg führen kann, (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., Rn. 19 zu § 114 m.w.N.).

Dem Kläger steht nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB zu.

Dem steht nicht entgegen, dass dann, wenn sich Ehegatten endgültig trennen und einer von ihnen aus der beiden als Miteigentümern gehörenden Ehewohnung auszieht, ohne zu verlangen, dass ihm die Benutzung oder Mitbenutzung der Wohnung wieder eingeräumt wird, er nach § 745 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann (vgl. BGH FamRZ 1982, 355, 356, m. w. N.) und bei Streit der Ehegatten darüber, in welcher Höhe der in der Wohnung Verbleibende dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, der andere nicht zunächst auf Zustimmung zu einer angemessenen Neuregelung zu klagen braucht, sondern vielmehr sofort den Zahlungsanspruch einklagen kann, der sich aus der angemessenen Neuregelung ergibt (BGH FamRZ 194, 822).

Unter Berücksichtigung der von der Beklagten erbrachten Zahlungen verbleibt nämlich insoweit kein Zahlbetrag zu Gunsten des Klägers. Insoweit kann es sogar dahin stehen, ob entsprechend der Behauptung des Klägers für das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Grundstück ein monatlicher Mietzins von insgesamt 1.800 DM erzielbar ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus kein Nutzungsentschädigungsanspruch in Höhe der Hälfte dieses Betrages.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nutzt die Beklagte dieses Grundstuck bzw. das auf diesem Grundstuck befindliche Haus nicht allein, sondern - im Einverständnis mit dem Kläger - gemeinsam mit den volljährigen und wirtschaftlich selbständigen Kindern der Parteien, wobei diese Unterkunftsgewährung trotz Fehlens eines Unterhaltsanspruches nach eigenem Vortrag des Klägers eine zusätzliche bzw. überobligatorische Unterhaltsgewährung in Naturalunterhalt darstellt, welche von beiden Elternteilen je zur Hälfte gewahrt wird.

Damit hat der Kläger im Einvernehmen mit der Beklagten über einen Teil des ihm zustehenden Nutzungsrechts verfügt, sodass er insoweit von der Beklagten auch keine Nutzungsentschädigung verlangen kann. Anders als bei der Nutzung durch einen sorgeberechtigten Ehegatten mit minderjährigen Kindern, dem es obliegt, auch Wohnraum für die gemeinsamen Kinder bereitzustellen, welche im Gegenzug gegen den ausgezogenen Elternteil einen Anspruch auf Barunterhalt haben, ist die unentgeltliche Nutzung des Hauses durch die volljährigen und wirtschaftlich selbstständigen Kinder der Parteien keine solche, die der Beklagten zuzurechnen wäre, sodass dem Kläger insoweit auch keine Nutzungsentschädigung zusteht.

Wenn auch entgegen den Ausführungen des Landgerichts bei Fehlen weitergehenden Vertrages zur konkreten Nutzung des Hauses durch die Bewohner eine Schätzung nicht grundsätzlich unmöglich sein dürfte, sondern - es handelt sich um drei wirtschaftlich selbstständige Erwachsene - von einer anteiligen Nutzung zu gleichen Teilen auszugehen sein durfte, ergibt sich auch unter Zugrundelegung dieser Schätzung kein Zahlungsanspruch des Klägers.

Ist daher - mangels anderweitiger Angaben - davon auszugehen, dass die Beklagte das Haus der Parteien zu einem Drittel nutzt und die Nutzung des Hauses durch die Kinder eine gemeinsame unentgeltliche Zuwendung der Parteien darstellt, kann der Kläger von der Beklagten auch lediglich die auf seinen Anteil entfallende Nutzung durch die Beklagte vergütet verlangen, also ein Sechstel des Gesamtwohnwertes.

Selbst wenn man also von einem zu erzielende Mietzins von 1.800 DM ausgeht, entfällt auf die Nutzung des klägerseitigen hälftigen Anteils durch die Beklagte lediglich ein Anteil von 300 DM.

Da sich die Höhe der Nutzungsentschädigung regelmäßig nach dem erzielbaren Mietwert unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, insbesondere der Kosten und Lasten für die Wohnung richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. NJW 1996, 2153, FamRZ 1994, 822), ist von diesem Betrag der auf den Kläger entfallende hälftige Anteil an der Kreditbelastung in Abzug zu bringen. Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Parteien sind nämlich die Parteien Gesamtschuldner der Kreditverpflichtungen gegenüber der Sparkasse Ostprignitz-Ruppin, aus denen sich eine monatliche Gesamtbelastung von 720,33 DM ergibt. Vortrag dazu, dass sich die gemeinsamen Kinder im Gegenzug an diesen Kosten zu beteiligen hatten, ist nicht erfolgt.

Insoweit kann es wiederum offenbleiben, ob die Beklagte die von ihr behaupteten weiteren Auslagen für das gemeinsame Haus tatsächlich und zu Recht erbracht hat. Bereits die Hälfte der monatlichen Kreditverbindlichkeiten übersteigt die Nutzungsentschädigungsforderung des Klägers, sodass unter deren Berücksichtigung kein Zahlungsanspruch des Klägers verbleibt, solange die Beklagte die Kosten trägt und die Parteien ihren Kindern die unentgeltliche Nutzung des Hauses überlassen.

Da die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussicht hat, war die sofortige Beschwerde des Klägers insgesamt mit der Kostenfolge des § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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