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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.07.2002
Aktenzeichen: 9 W 7/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 426
BGB § 426 Abs. 1
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB § 426 Abs. 2
BGB § 426 Abs. 2 S. 1
BGB § 745 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 W 7/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. April 2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 10. April 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 21. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum.

Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 14. April 2000 geschieden. Bereits einige Jahre zuvor hatten sich die Parteien voneinander getrennt.

Die Parteien sind hälftige Miteigentümer des Grundstücks H...Straße ... in P..., Grundbuch Blatt..., Flur ..., Flurstück .... Es handelt sich hierbei um ein Landwirtschaftsgehöft mit einer Grundstücksgröße von 8.304 m2, bebaut u. a. mit einem teilunterkellerten eingeschossigen Wohnhaus. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten der Diplom-Ingenieurin K..., insbesondere auf die darin enthaltene Objektbeschreibung, verwiesen (Bl. 48 ff, insbesondere 51 ff. PKH-Heft).

Zur Finanzierung des Grundstückserwerbs hatten die Parteien zwei Kredite aufgenommen, einen Kredit bei der B... Ba... AG, einen weiteren bei der C...bank Sp.... Die Kreditbelastungen wurden von ihnen nach der Trennung gemeinsam bedient, auch nach dem zunächst die Antragstellerin und im August 1997 ebenfalls der Antragsgegner aus dem vorgenannten Wohnhaus auszogen. Ab Dezember 1998 bediente sodann die Antragstellerin den bei der C...bank Sp... abgeschlossenen Kreditvertrag, ab Januar 1999 auch den bei der B... Ba... aufgenommenen Kreditvertrag allein. Zu den Einzelheiten der durch die Antragstellerin allein geleisteten Zahlungen wird auf Bl. 3 - 6 d. A. verwiesen. Seit Mai (B... Ba...) bzw. September (C...bank Sp...) des Jahres 2001 sind beide Kreditverträge auch von der Antragstellerin nicht mehr bedient, die B... Ba... hat mittlerweile den Kredit gekündigt.

Im Februar 1999 zog die Antragstellerin wieder in das gemeinsame Wohneigentum ein, wobei der Einzug zumindest anfangs gegen den Willen des Antragsgegners. Ende Mai des Jahres 2000 kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien, im Rahmen derer die Antragstellerin von dem Antragsgegner ausdrücklich die Beteiligung an den gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten ab Juni 2000 verlangte. Unter dem 6. November 2001 unterzeichneten beide Parteien eine schriftliche Vereinbarung, in der sich der Antragsgegner u. a. zur Übertragung seines Miteigentumsanteils an die Antragstellerin bereit erklärte und die Antragstellerin im Gegenzuge sich zur Zahlung eines Einmalbetrages von 50.000 DM und der Freistellung des Antragsgegners von sämtlichen Kreditverbindlichkeiten verpflichtete. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 23 d.A. verwiesen. Zum dabei beabsichtigten Abschluss der notariellen Beurkundung des Überlassungsvertrages kam es jedoch nicht.

Mit ihrer beabsichtigten Klage begehrt die Antragstellerin von dem Antragsgegner die Zahlung von 14.050,66 DM nebst Zinsen als hälftigen Ausgleich wegen der von ihr allein geleisteten Zahlungen auf die Kreditverbindlichkeiten. Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 (Bl. 19 ff. d. A.) hat der Antragsgegner eine Zahlung zurückgewiesen unter Hinweis auf sein Unverständnis darüber, weshalb die Antragstellerin Vorteile aus dem gemeinsamen Grundstück ziehen könne, ohne dass er hiervon einen eigenen Nutzen habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2002 hat das Landgericht Cottbus den gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und zur Begründung, im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsgegner gegenüber der Klageforderung stehe aufgrund der alleinigen Nutzung des Grundstückes durch die Antragstellerin seit Februar 1999 ein aufrechenbarer Gegenanspruch in überschießender Höhe zu. Dabei hat das Landgericht seiner Entscheidung einen Nettokaltmietzins von 500 DM/monatlich für die Anmietung einer angemessenen Wohnung zugrunde gelegt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. April 2002, der das Landgericht mit dem weiteren Beschluss vom 7. Juni 2002 nicht abgeholfen hat.

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg

1.

Zwar bestehen an einer grundsätzlichen Ausgleichsverpflichtung des Antragsgegners gem. § 426 Abs. 2 BGB keine Bedenken.

Die Haftung zwischen den Ehegatten richtet sich dann nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, soweit nicht eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 BGB besteht. Eine solche anderweitige Bestimmung kann insbesondere in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen während des Bestehens der Ehe gegeben sein, die möglicherweise zu einer alleinigen Haftung eines der Ehegatten - insbesondere des allein- oder zumindest besserverdienenden - Ehegatten führen können. Mit dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt jedoch der Grund für die alleinige Haftung. Spätestens von diesem Zeitpunkt an lebt der aus § 426 Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auf, ohne dass es irgendeines Handelns des die Unkosten tragenden Ehegatten bedarf (BGH NJW-RR 1993, 386; OLG Celle NJW 2000, 1425). Ebensowenig bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, er werde die Lasten nicht alleine tragen, selbst dann nicht, wenn er zuvor die Lasten allein getragen hat (BGH NJW 1995, 653).

Nach § 426 Abs. 1 BGB sind dann die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander entsprechend ihren Miteigentumsanteilen verpflichtet, die Hausunkosten zu tragen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung haben die Parteien hier nicht getroffen. Sie ist auch insbesondere nicht darin zu sehen, dass die den Ausgleich verlangende Antragstellerin das Haus seit Februar 1999 allein genutzt hat. Der Umstand, dass ein Miteigentümer die gemeinsame Sache allein nutzt, führt nach dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft noch nicht dazu, dass er auch die Belastungen der Sachen im Innenverhältnis allein zu tragen hat (BGHZ 87, 265, 269). Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Parteien ihre Handhabungen hinsichtlich der Tragung der Kosten vor der Trennung auch für die Zeit nach der Trennung unverändert fortsetzen, insbesondere wenn der alleinverdienende Ehegatte nach der Trennung das Haus zwar allein nutzt, jedoch nach wie vor auch die Kosten und Lasten allein trägt. In einem derartigen Fall kann auch bei stillschweigender Handhabung über längere Zeit nach der Trennung eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen (vgl. auch Hahne, Das Familienheim im Falle von Trennung und Scheidung, Anwaltsblatt 1999, 520, 524).

Das Bestehen eines solchen Ausnahmefalls kann hier aber schon deshalb nicht überprüft werden, weil es an einem Vortrag zu den Verhältnissen vor der Trennung der Parteien, insbesondere hinsichtlich der Tragung der Lasten des Hauses fehlt. Im Übrigen haben nach der Trennung die Parteien zunächst einvernehmlich die Kosten des Hauses gemeinsam getragen, obgleich der Antragsgegner zunächst das Haus allein genutzt hat. Erst nach dessen Auszug und etwa ab Dezember 1998 hat der Antragsgegner diese Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedient, ohne dass es zu einer weitergehenden Übereinkunft der Parteien zunächst gekommen ist. Insoweit kann allein aus dem Umstand, dass ab Ende 1998/Anfang 1999 die Antragstellerin die Kosten allein getragen und ab Februar 1999 sodann die Nutzung des Hauses allein ausgeübt hat, noch kein Rückschluss auf eine anderweitige Bestimmung der Parteien im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gezogen werden.

2.

Kann hiernach die Antragstellerin wegen des hälftigen Miteigentums beider Parteien im Grundsatz den hälftigen Ausgleich gem. § 426 Abs. 2 BGB verlangen, so fehlt es bislang gleichwohl an einem ausreichenden Vortrag der Antragstellerin zum Bestehen eines solchen Anspruchs.

Ein Ausgleichsanspruch besteht nur insoweit, als der Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zu tragenden Anteil an den Gläubiger geleistet hat (BGH NJW 1986, 1097; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002 § 426 Rn. 5). Da die Parteien etwa bis Ende des Jahres 1998 die Kredite gemeinsam bedient haben, kommt es darauf an, welche restliche Darlehensvaluta bei Beginn der alleinigen Leistungen der Antragstellerin auf die Kredite noch bestanden und ob die von der Antragstellerin allein geleisteten Raten die Hälfte der jeweiligen gesamten Restvaluta überstiegen haben. Nur hinsichtlich der die Hälfte der Restvaluta übersteigenden Leistungen der Antragstellerin kommt eine Ausgleichsverpflichtung in Betracht. An der hierfür erforderlichen Mitteilung der Darlehensvaluten fehlt es aber; sie lassen sich auch nicht den beigefügten Kreditunterlagen entnehmen.

3.

Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin:

Selbst wenn aufgrund nachfolgenden Vertrages der Antragstellerin zu den Darlehensvaluten das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB in der von der Antragstellerin geltend gemachten Höhe in Betracht käme, wäre zu einem überwiegenden Teil der Anspruch gleichwohl ausgeschlossen, da diesem die durch den Antragsgegner zumindest konkludent erhobene Einwendung eines Nutzungsgeldanspruches entgegensteht.

a.

Der Anspruch des Antragsgegners auf Nutzungsentschädigung folgt aus § 745 Abs. 2 BGB (vgl. allgemein hierzu: Brandenburgisches OLG NJWE-FER 01, 29; OLG-Report 01, 299, 300; OLG-Report 01, 467, 468). Ebenso wie mit dem Scheitern der Ehe und der endgültigen Trennung dem einen Ehegatten ein Anspruch auf hälftige Erstattung verauslagter gemeinsamer Schulden zusteht, kann dem ausziehenden Ehegatten für die Nutzung der gemeinsamen Wohnung durch den verbleibenden Ehegatten ein Anspruch auf Entschädigung in Form der Nutzungsvergütung zustehen. Jedoch setzt dieser Entschädigungsanspruch die Neuregelung der Nutzung und Verwaltung nach § 745 Abs. 2 BGB voraus, weshalb die Zahlung eines Nutzungsentgeltes die eindeutige Aufforderung hierzu voraussetzt (vgl. nur Brandenburgisches OLG, jeweils a.a.O.).

Bewohnt jedoch der eine Ehegatte nach der Trennung das gemeinsame Haus mit Duldung des anderen Ehegatten allein und trägt er hierfür die Lasten und Kosten, ohne erkennen zu geben, dass er den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen will, und verlangt der andere Ehegatte deshalb von ihm kein Nutzungsentgelt, so kann in dieser Handhabung eine anderweitige Bestimmung liegen, die der hälftigen Ausgleichsregel des § 426 BGB entgegensteht. Verlangt der verbleibende Ehegatte später rückwirkend einen Ausgleich der Lasten und Kosten, dann kann ihm der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung kein eigener Nutzungsentgeltanspruch für die zurückliegende Zeit zusteht, zumindest den Einwand entgegenhalten, dass der Ehegatte für diese Zeit das Haus entgeltfrei genutzt hat. Diese auf § 242 BGB beruhende Einwendung kann dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB auch rückwirkend entgegengesetzt werden, da anderenfalls ein unbilliges Ergebnis dergestalt eintreten würde, dass Zahlung wegen der Lasten rückwirkend verlangt werden könnte, der Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung jedoch nur die Zukunft beträfe (allgemeine Ansicht: BGHZ 87, 269, 272; BGH NJW-RR 1993, 386, 387; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1029, 1030; Münch/Komm-Büttlinsky, BGB, 4. Aufl. 2001, § 426 Rn. 18; Hahne, a.a.O. Seite 525; Kotzur, Die Rechtsprechung zum Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten, NJW 1989, 817, 820).

Dabei mag dahinstehen, ob sich der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzende Ehegatte ausdrücklich auf diesen Nutzungsentschädigungsanspruch jedenfalls spätestens bei Geltendmachung des Lastenausgleiches durch den im Haus wohnenden Ehegatten berufen muss oder ob der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten nicht von vornherein durch den Nutzungswert des Hauses beschränkt ist (im letzteren Sinne wohl BGH NJW-RR 1993, 386, 387). Denn der Antragsgegner hat sich jedenfalls in seinem Schreiben vom 3. Januar 2002, dort Seite 4 (Bl. 22 d.A.), konkludent auf das Bestehen eines solchen Nutzungsanspruchs berufen, wie aus seiner Formulierung dazu, dass die Antragstellerin alle Vorteile aus dem Grundstück ziehe und er keinen Nutzen daraus erhalte, hervorgeht.

Dabei ist auch unschädlich, dass der Antragsgegner diese Aufforderung erst im Januar 2002 konkludent getätigt hat, obgleich die Antragstellerin nach ihren bislang unbestrittenen Behauptungen den Antragsgegner bereits für die Zeit ab Juni 2000 zur hälftigen Kostentragungslast aufgefordert hat. Denn trotz ihrer Aufforderung aus Mai 2000 hat die Antragstellerin die weitere Geltendmachung dieses Anspruchs für die Dauer von über 1 1/2 Jahren zunächst unterlassen. Insoweit durfte der Antragsgegner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf vertrauen, dass die Antragstellerin bei weiterer Nutzung des Grundstücks ihre Forderung zunächst nicht geltend machen wird. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung dessen, dass noch im November 2001 zwischen den Parteien Verhandlungen über die Auseinandersetzung hinsichtlich der bestehenden Miteigentumsanteile am Grundstück stattgefunden haben, wie aus der schriftlichen Vereinbarung vom 6. November 2001 auch hervorgeht. Es wäre unbillig, wenn sich nach Scheitern der entsprechenden Verhandlungen die Antragstellerin nunmehr ohne weiteres auf ihre 1 1/2 Jahre zuvor ausgesprochene Aufforderung berufen könnte, ohne dass der Antragsgegner dem den ihm an sich zustehenden Nutzungsentschädigungsanspruch entgegenhalten könnte.

b.

An der von dem Landgericht vorgenommenen Festlegung der Höhe der Nutzungsentschädigung von 500 DM monatlich bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Dabei ist jedoch entgegen den Ausführungen des Landgerichts darauf hinzuweisen, dass es hier nicht um die ersparten Aufwendungen der Antragstellerin für die Anmietung einer angemessenen Wohnung geht. Das Anknüpfen der Höhe der Nutzungsentschädigung nicht an den vollen Mietwert, vielmehr an denjenigen Betrag, der für ersparte Aufwendungen für eine angemessene andere Wohnung unter Berücksichtigung des Lebenszuschnittes des im Haus verbleibenden Ehegatten erfolgt, ist nur für eine Übergangszeit von 6-12 Monaten nach der Trennung zu Gunsten des verbliebenen Ehegatten gerechtfertigt; im Übrigen richtet sich die Höhe der Nutzungsentschädigung nach dem erzielbaren und damit vollen objektiven Mietwert (OLG Celle OLG-Report 1998, 193; Klein in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 8. Kapitel Rn. 101; s. auch Brandenburgisches OLG OLG-Report 2001, 467, 469 sowie OLG Celle, NJW 2000, 1425, 1426). Diese Frist war zumindest zu der Zeit, als die Antragstellerin im Februar 1999 in das Haus einzog, bereits abgelaufen, zumal in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin zuvor bereits ausgezogen war und, jedenfalls nach den bislang unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners, zumindest anfänglich ohne seine Einwilligung zurückgezogen war.

Richtet sich die Nutzungsentschädigung nach dem erzielbaren objektiven Mietwert, so bestehen hier keine Bedenken, dass ein solcher in Höhe von mindestens 1.000 DM monatlich erzielt werden kann. Dies folgt insbesondere aus der Größe des vorhandenen Wohnhauses sowie des zugehörigen Gehöftes und des Grundstückes. Der hälftige Wert hiervon, also 500 DM, steht dem Antragsgegner dann zumindest als Nutzungsentschädigung auf Grund seines hälftigen Miteigentumsanteils zu. Zudem wäre auch das Einwohnen des Lebensgefährten der Antragstellerin und dessen Bruders bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen, da auch dies eine Nutzung durch die Antragstellerin darstellt, die entsprechend dem hälftigen Anteil des Antragsgegners vergütungspflichtig ist. Gleiches gilt auch, sofern die Antragstellerin weitere Einnahmen wie von dem Antragsgegner angegeben erzielen sollte (insbesondere Bewirtschaftung des Gehöftes usw.).

c.

Jedoch kommt ein solcher Nutzungsentschädigungsanspruch erst ab dem Wiedereinzug der Antragstellerin in das gemeinsame Wohneigentum, also ab Februar 1999, in Betracht. Dies hat das Landgericht zunächst zutreffend erkannt und für den Zeitraum Februar 1 999 bis Juni 2000 einen solchen in Höhe von insgesamt 14.500 DM (29 Monate x 500 DM) auch zutreffend errechnet, dem eigene Ansprüche der Klägerin von 14.050,66 DM gegenüber stehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Nutzungsentschädigungsanspruch hier als Einwendung aus § 242 BGB herrührt und daher nicht weiter reichen kann, als der hälftige Lastenausgleich gefordert wird. Insbesondere kann die Möglichkeit der rückwirkenden Erhebung der Einwendung nicht dazu führen, dass der ausgezogene Ehegatte nunmehr einen eventuellen überschießenden Nutzungswert geltend machen kann (im Ergebnis OLG Celle NJW-RR 1 990, 265, 266 linke Spalte unten).

Daraus folgt, dass der Antragsgegner die Einwendung auch nur hinsichtlich derjenigen Monate erheben kann, hinsichtlich derer ihm tatsächlich ein Nutzungsentschädigungsanspruch zustand. Für Dezember 1998 und Januar 1999 stand ihm ein solcher Anspruch aber deshalb nicht zu, weil die Antragstellerin erst im Februar 1999 in das gemeinsame Haus wieder eingezogen ist. Für diese beiden Monate könnte die Antragstellerin daher den hälftigen Ausgleich der Lasten gem. § 426 Abs. 1 BGB verlangen, auch soweit dem Antragsgegner auf Grund vorangestellter Rechnung an sich ein überschießender Betrag aus seinem Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen würde.

Auf das Bauspardarlehen hat die Antragstellerin im Januar 1999 zwei monatliche Raten von jeweils 76,00 DM, insgesamt daher 152,00 DM, gezahlt. Auf das Darlehen bei der C...bank hat sie im Dezember 1998 zwei Zahlungen zu 214,00 DM bzw. 215,00 DM und im Januar 1999 eine weitere Zahlung über 432,00 DM, insgesamt daher 861,00 DM, gezahlt. Dies ergibt in der Summe 1.013,00 DM. Die Hälfte hiervon als Erstattungsanspruch der Antragstellerin beträgt 506,50 DM, was einem Euro-Betrag von 258,97 entspricht.

Ende der Entscheidung

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