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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: 9 WF 105/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 128 Abs. 4
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Staatskasse des Landes ..., vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht ... vom 22. März 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 18. Februar 2004 durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin

am 17. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO infolge der Überschreitung des Beschwerdewertes von 50 EUR zulässigen Beschwerde der Staatskasse gegen die auf die Erinnerung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12. November 2003 gegen die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffene richterliche Entscheidung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2004 ist unbegründet.

In dem vom Amtsgericht auf die Ersterinnerung zuerkannten Umfang von 57,71 EUR sind die geltendgemachten Kopierkosten für die erstinstanzliche Gerichtsakte erstattungsfähig.

Hinsichtlich der Kopierkosten für die Ablichtung der erstinstanzlichen Gerichtsakte werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (neben den vorliegenden Entscheidungen für eine Erstattung: OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 618; OLG Koblenz, JurBüro 1999, 300; OLG Koblenz, Rpfleger 2001, 373, 374; OLG Brandenburg, JurBüro 1996, 259; gegen eine gesonderte Vergütungspflicht: OLG Stuttgart, JurBüro 2000, 247; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 1398; OLG Naumburg, OLG-NL 1994, 96; OLG Dresden, JurBüro 2000, 138, OLG Dresden, NJW-RR 1999, 147; OLG Dresden, NJW 1998, 434; OLG Rostock, OLGR, 1999, 334; OLG Bamberg, OLGR 1999, 264).

Der Senat sieht die amtsgerichtlich anerkannten Kopierkosten - im Einklang mit den Beschlüssen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2000, Az.: 10 WF 23/00 und vom 20. Juni 2003, Az.: 6 W 23/02, als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anerkennen. Eine hinreichende Information über den Prozesstoff, der Verfahrensgang einschließlich den maßgeblichen Prozessdaten erster Instanz wird häufig nur zuverlässig durch die vollständige Kenntnisnahme von der Gerichtsakte sicherzustellen sein. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gehören daher die entstandenen Kosten für die vom Anwalt angefertigten Ablichtungen aus der Gerichtsakte zu den erstattungsfähigen Auslagen, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Daher können Kopien für gerichtsinterne Verfügungen, Empfangsbekenntnisse und Fristverlängerungsanträge nicht von vornherein als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Es kann dem Rechtsanwalt insbesondere nicht ohne weiteres zugemutet werden, jeder Seite bei der Auswahl der abzulichtenden Blätter zu lesen und auf ihre rechtliche Relevanz zu überprüfen. Das dem Rechtsanwalt eingeräumte pflichtgemäße Ermessen wird daher grundsätzlich erst überschritten, wenn Schriftsätze - wie bei doppelter Einreichung per Fax und im Original - doppelt kopiert werden oder vom Mandanten übergebene Unterlagen nochmals kopiert werden. Derartige Aufwendungen wurden im angefochtenen Beschluss nicht zuerkannt.

Eine Differenzierung der notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO danach, ob diese von den Parteien oder aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu tragen sind, kommt nicht in Betracht (vgl. LG Cottbus vom 22. Juli 2002, Az.: 3 O 417/00). Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Differenzierung nicht vorgenommen.

Nebenentscheidungen sind nach § 128 Abs.5 Satz 1 und Satz 2 BRAGO nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

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