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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 9 WF 118/02
Rechtsgebiete: ZPO, HausratsVO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 2
HausratsVO §§ 3 ff.
HausratsVO §§ 8 ff.
BGB § 985
BGB § 1361 a
BGB § 1361 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 118/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Juli 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Juni 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 25. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte, insbesondere innerhalb der Monatsfrist fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage verneint.

1.

Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe hier schon deswegen zu versagen ist, weil die Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht abschließend überprüft werden kann. Bislang hat sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 2 ZPO nicht zur Akte gereicht; jedenfalls liegt eine solche Erklärung dem Senat nicht vor. Schon aus diesem Grunde kann ihre Bedürftigkeit nicht überprüft und nicht festgestellt werden, ob ihr überhaupt ein Prozesskostenhilfevorschussanspruch gegenüber dem Beklagten zustehen kann.

Insoweit reicht es noch nicht, wenn nur nach entsprechenden Hinweisen die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von der Antragstellerin eingereicht werden will, vgl. S. 10 ihrer Antragsschrift vom 28. Mai 2002. Denn zur Einreichung dieser Erklärung besteht eine allgemeine Verpflichtung, die zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher vom um Prozesskostenhilfe ersuchenden Antragsteller unverzüglich einzureichen ist.

2.

Vorsorglich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Hinweis der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift, der Prozesskostenvorschussanspruch sei familienrechtlich einzuordnen, wohl so verstanden werden soll, dass sich hieraus das Bestehen einer familienrechtlichen Streitigkeit ergebe. Dies geht jedoch fehl. Die Parteien streiten hier nicht um das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches - dies wäre in der Tat eine familienrechtliche Streitigkeit, da dieser Anspruch aus dem Unterhaltsrecht folgt -, sondern um, wie noch ausgeführt werden wird, zivilrechtliche Streitgegenstände. Soweit im Rahmen dessen innerhalb eines gestellten Prozesskostenhilfeantrages die Bedürftigkeit und dabei das Vermögen in Form eines Prozesskostenvorschussanspruches überprüft wird, führt dies selbstredend nicht zu einer anderweitigen rechtlichen Einordnung des Streitgegenstandes.

3.

In der Sache selbst hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Stand der geltend gemachte Anspruch sich aus dem allgemeinen Zivilrecht herleitet, weshalb es an dem Vorliegen einer familiengerichtlichen Streitigkeit und damit der Zuständigkeit des Familiengerichts fehlt.

a.

Der Antrag der Antragstellerin auf gemeinsame Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens stellt zwar grundsätzlich eine Streitigkeit familienrechtlicher Art, nämlich betreffend der Zuweisung der Ehewohnung, dar, §§ 3 ff. HausratsVO, § 1361 b BGB. Jedoch ist dieser Antrag im Zusammenhang mit der zu Grunde liegenden Begründung dieses Antrages zu sehen. Hieraus ergibt sich, dass die Antragstellerin die Zuweisung nicht generell, vielmehr lediglich für das Abholen der auf S. 2 ihres Antragsschriftsatzes vom 28. Mai 2002 genannten Gegenstände, deren Herausgabe sie von dem Antragsgegner begehrt, geltend macht. Dies wird auch von der Antragstellerin selbst ausdrücklich eingeräumt.

Damit handelt es sich aber erkennbar nicht um einen familienrechtlichen Streit i. S. d. vorgenannten Rechtsnormen. Diese Vorschriften betreffen die Zuweisung der ehelichen Wohnung insgesamt oder von Teilen dieser zur alleinigen, ggf. auch zur gemeinschaftlichen Benutzung im Sinne eines Bewohnens. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Betretungsrecht kann aus diesen Vorschriften nicht hergeleitet werden. Maßgeblich hierfür mögen solche des zu Grunde liegenden Mietvertrages oder aus Besitzrecht sein; jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um Anspruchsgrundlagen, die dem Familienrecht zuzuordnen sind.

b.

Gleiches gilt auch, soweit die Antragstellerin die Herausgabe der unstreitig in ihrem persönlichen Eigentum stehenden Gegenstände (vgl. S. 2 der Antragsschrift vom 28. Mai 2002) begehrt.

Dem Hausratsverteilungsverfahren gem. §§ 1361 a BGB, 8 ff. Hausratsverordnung als familienrechtlicher Streitigkeit unterfallen die Gegenstände nur dann, wenn es sich hierbei um Hausrat handelt. In zeitlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass die Gegenstände in der Zeit von der Eheschließung bis zur endgültigen Trennung für die gemeinsame Lebensführung angeschafft worden sind (BGHZ 89, 137, 145; Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl. 2002, Anh. zu §§ 1368a, 1361b BGB, § 8 Hausratsverordnung Rn. 5).

Unstreitig hat die Antragstellerin diese Gegenstände, die ihr bereits vor der Eheschließung als Geschenk ihres Vaters zugewandt worden sind, in die Ehe mit eingebracht. Deshalb fallen diese Gegenstände nicht in den Hausrat, erst recht dann nicht, wenn es sich bei ihnen um eine Aussteuer handeln sollte (vgl. auch §§ 1374 Abs. 2, 1624 f. BGB). Zwar können Anschaffungen vor der Ehe Hausrat sein, wenn sie im Hinblick auf die Eheschließung angeschafft, aber erst nach der Heirat ganz oder teilweise bezahlt worden sind, oder wenn im Zeitpunkt der vorehelichen Anschaffung nach übereinstimmendem Willen der Ehegatten diese Gegenstände gemeinschaftliches Eigentum werden sollten (Klein in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 8. Kap. Rn. 181). Derartige besondere Umstände sind von der Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen und würden nach derzeitigem Stand auch ihrem bisherigen Vortrag widersprechen.

Schon von der zeitlichen Eingrenzung her handelt es sich daher nicht um Gegenstände des Hausrates, so dass für die Herausgabe die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften - insbesondere § 985 BGB - Anwendung finden.

Weitere Zweifel an der Hausratseigenschaft bestehen im Übrigen hinsichtlich der beiden antiken Schränke. Bei Antiquitäten bedarf es jedenfalls eines näheren Vortrages dazu, inwieweit sie tatsächlich für die gemeinsame Lebensführung benutzt worden sind oder ob es sich hierbei nicht ausschließlich um eine Kapitalanlage handelt, da im letzteren Fall die Hausratseigenschaft zu verneinen ist (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1996, 904). Hierzu fehlt es an einem näheren Vortrag der Antragstellerin.

c.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Antragstellerin zu den Gegenständen bislang nicht die erforderliche Bestimmbarkeit aufweist. Die Zuweisung von Hausrat und das zum Zwecke der Durchführung nötige Herausgabegebot müssen mit der für die Zwangsvollstreckung nötigen Bestimmtheit geschehen. Zugewiesene Gegenstände müssen so bestimmt bezeichnet sein, daß sie für den Gerichtsvollzieher ohne weiteres individualisierbar sind (OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1102, 1103; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 672 = NJWE-FER 1998, 258; FamRZ 1993, 82, 84; Palandt-Brudermüller, a. a. O., § 8 HausratsVO, Rn. 12; Staudinger-Weinrich, a. a. O., § 13 HausratsVO, Rn. 23), insbesondere um bei einem Streit gegen weitere im Haushalt befindliche Gegenstände derselben Gattung unverwechselbar abgegrenzt werden können (OLG Zweibrücken, FamRZ 1993, 82, 84). Insoweit ist es vonnöten, die herauszugebenden Gegenstände möglichst genau zu bezeichnen, um so eine Individualisierbarkeit herzustellen und es dem Gerichtsvollzieher zu ermöglichen, diese Gegenstände tatsächlich allein auf Grund des vorhandenen Titels herausholen zu können. Dem genügt die bisherige Bezeichnung der Gegenstände, die sich im wesentlichen auf den - jederzeit veränderbaren - Aufstellungsort innerhalb der Ehewohnung beschränkt, erkennbar nicht.

Ende der Entscheidung

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