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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 9 WF 137/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

9 WF 137/06

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10. April 2006 gegen den die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 21. März 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Götsche als Einzelrichter am 9. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dies gilt schon deshalb, weil die Bedürftigkeit des Antragstellers nicht abschließend geprüft werden kann, was zu dessen Lasten geht.

1.

Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe, die von der solidarisch verbundenen Allgemeinheit im Bereich der Rechtspflege der bedürftigen Partei zur Verfügung gestellt wird (vgl. auch BGH JAmt 2005, 323, 324). Von der bedürftigen Partei kann erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mitwirkt. Mit der positiven Bewilligung kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH in ausreichender Weise dargetan hat (BGH FamRZ 2004, 99). Über ihre Vermögensgegenstände hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120). Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972). Verstößt die Partei gegen diese Pflichten, kann dies den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen (vgl. Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 114, Rn. 36).

2.

Diesen Anforderungen ist der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht nicht ausreichend nachgekommen.

a.

Der Antragsteller führt bei der M... P... ein Girokonto, über das er keinerlei Unterlagen eingereicht hat. Inwieweit ihm hieraus ein Guthabenanspruch zusteht, ist daher nicht feststellbar.

Der Antragsteller führt eine Unfallversicherung. Zwar handelt es sich bei Unfallversicherungen regelmäßig um reine Risikoversicherungen, die als solche mangels der Bildung eines später auszuzahlenden Deckungskapitals nicht einer vermögensrechtlichen Verwertung zugänglich sind.

Bei der vorliegenden Unfallversicherung handelt es sich aber ausweislich der durch den Antragsteller eingereichten Unterlagen um eine so genannte Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung, auf die er jährlich derzeit rund 446 € einzahlt. Der Antragsteller erhält damit nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit einen (Teil-)Betrag seiner eingezahlten Versicherungsprämien ausbezahlt. Es handelt sich im Ergebnis um eine Mischform aus Vermögensbildung und Unfallschutz. Damit kommt dieser Versicherung ein einem Sparvertrag oder einer Kapital bildenden Lebensversicherung vergleichbarer Charakter zu.

Eine vorhandene Lebensversicherung muss einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird (allgemein dazu BVerwG NJW 2004, 3647, 3648; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG FamRZ 2003, 1394; AG Pforzheim FamRZ 2005, 467, 468). Daran ändert auch nichts, dass dieses Kapital - möglicherweise - der Alterssicherung dient, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen ist (Brandenburgisches OLG OLGReport 2006, 256, 257; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466). Dabei kann sich die Partei auch nicht darauf berufen, dass mit der vorzeitigen Realisierung der Versicherung Verluste verbunden sind. Eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit ist abzulehnen. Der Einsatz von Vermögenswerten ist auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbussen verbunden sind (BSG FamRB 2005, 347 für Kapitallebensversicherungen; OLG Celle FamRZ 2005, 992 für Sparguthaben; Brandenburgisches OLG OLG-Report 2006, 256, 257; i. E. auch OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466). Zumindest bedarf es eines - hier fehlenden - eingehenden Vortrages dazu, weshalb im konkreten Fall mit der vorzeitigen Realisierung unzumutbare Kosten verbunden sind oder aus welchen sonstigen Gründen die Fortführung des Versicherung bzw. des Sparvertrages zwingend notwendig ist.

Zuletzt führt der Antragsteller eine Kapital bildende Lebensversicherung, über deren Rückkaufwert er ebenfalls keinerlei Unterlagen eingereicht hat. Insoweit wird ebenfalls ein Rückkaufwert vorhanden sein, zu dem sich der Antragsteller in keiner Weise näher eingelassen hat. Zu einer Verwertung ist er aber entsprechend den vorangestellten Erwägungen im Grundsatz ebenfalls verpflichtet.



Ende der Entscheidung

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