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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 9 WF 147/03
Rechtsgebiete: FGG, BRAGO, KostO


Vorschriften:

FGG § 52 a
BRAGO § 8 Abs. 1
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 1
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
KostO § 31 Abs. 3 Satz 1
KostO § 94 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 147/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2003, der sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11. Juli 2003 angeschlossen hat, gegen den die Geschäftswertbestimmung betreffenden Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Juni 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 28. August 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Zwischen den beteiligten Kindeseltern war ein Vermittlungsverfahren wegen Umgangs gemäß § 52 a FGG anhängig, welches in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2003 auf Grund einer zwischen den Kindeseltern getroffenen Einigung beendet wurde. Mit Beschluss vom selben Tage bestimmte das Amtsgericht den Geschäftswert des Vermittlungsverfahrens auf 1.000 €. Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 Beschwerde eingelegt und unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und § 30 Abs. 2 KostO die Festsetzung eines Geschäftswertes von 3.000 € begehrt. Dem hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11. Juli 2003 angeschlossen.

Mit Beschluss vom 4. August 2003 hat das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die eingelegten Beschwerden sind gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt.

In der Sache selbst sind sie jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Geschäftswert zutreffend auf 1.000 € festgesetzt.

Für das gerichtliche Vermittlungsverfahren ist im Interesse der Förderung der einvernehmlichen Konfliktlösung die Erhebung von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen. Die für die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten maßgebende Vorschrift des § 8 Abs. 1 BRAGO, die an den Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens anknüpft, findet insoweit keine Anwendung. Auch eine analoge Anwendung der das Umgangsrecht betreffenden Vorschriften über den Geschäftswert (§§ 30 Abs. 2, 94 Abs. 2 KostO) kommt insoweit nicht in Betracht, da - wie zuvor dargestellt - das Gesetz Gerichtskostenfreiheit vorsieht. In den Fällen, in denen das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist, findet vielmehr die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BRAGO Anwendung (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 32. Aufl. 2003, § 8 BRAGO Rn. 11 m.w.N.).

Da hier ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht gegeben ist, ist der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen, bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen auf 4.000,00 € zu bestimmen, je nach Lage des Falles auch niedriger oder höher. Hieran ist der Geschäftswert des Vermittlungsverfahrens des § 52 a FGG zu bemessen. Da das Gesetz insoweit keine Regelungslücke enthält, kommt auch die analoge Anwendung der das Umgangsrecht betreffenden Vorschriften der §§ 30 Abs. 2, Abs. 3, 94 Abs. 2 KostO nicht in Betracht (andere Ansicht wohl Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, 2001, Rn. 35).

Der in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO enthaltene Wert von 4.000 € ist kein Regelwert, sondern ein bloßer Hilfswert (Hartmann a.a.O. § 8 BRAGO Rn. 18). Das insoweit auszuübende pflichtgemäße Ermessen hat dabei sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hier hat das Amtsgericht zutreffend die Sache als einfach gelagertes Verfahren bestimmt. Bis zur verfahrensabschließenden Einigung der beteiligten Eltern nahm die Verfahrensakte einen Umfang von 26 Seiten ein, wovon 14 Seiten das gerichtliche Verfahren (Zustellungen, Verfügungen usw.) betrafen und lediglich 10 Seiten die Sache selbst. Insgesamt fehlt es an einem eingehenden Vortrag zur Sache selbst mit Ausnahme des bloßen Hinweises, das Umgang gemäß der bereits getroffenen Regelung nicht gewährt wird. Auch ausweislich des Protokolls der Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2003 ist das Verfahren nicht als besonders streitig einzuschätzen, vielmehr als einfach gelagertes Verfahren, da die beteiligten Eltern nach dem Eindruck des Protokolls, was auch dem durch den Amtsrichter in der Nichtabhilfeentscheidung geäußerten Eindruck entspricht, sich zügig geeinigt haben.

Ebenso wenig ist keine besondere Belastung auf Seiten des betroffenen Kindes erkennbar; allein der Hinweis, dass der betroffene Sohn bei seiner Anhörung bedrückt wirkte, entspricht bedauerlicherweise dem üblichen Zustand von Kindern, die Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzungen ihrer Eltern sind.

Nach alledem stellt sich das Verfahren als sehr einfach gelagert dar, weshalb Ermessensfehler bei der Festsetzung auf 1.000 € nicht erkennbar sind.

Ende der Entscheidung

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