Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.09.2002
Aktenzeichen: 9 WF 153/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 630 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1614
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 153/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers vom 25.7.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 22.7.2002, Az. 52 F 105/02, durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter

am 29. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... für folgenden Antrag bewilligt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit ab Juli 2001 von den Unterhaltsansprüchen für die gemeinsamen Kinder M... Z..., geb. am ... 1985, und Ma... Z..., geb. am .... 1990, insoweit freizustellen, als monatlicher Kindesunterhalt

für M....

von Juli 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von mehr als 392,95 DM,

von Januar 2002 bis April 2002 von mehr als 200,86 € und

ab Mai 2002 in Höhe von mehr als 204,78 € sowie

für Ma...

von Juli 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von mehr als 332,05 DM,

von Januar 2002 bis April 2002 von mehr als 167,67 € und

ab Mai 2002 von mehr als 204,78 €

geltend gemacht wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um teilweise Freistellung von Kindesunterhaltsverpflichtungen.

Die Parteien waren verheiratet, ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 27.7.1998 geschieden Aus der Ehe sind die Kinder M... Z..., geb. am ... 1985 und Ma... Z..., geb. am ... 1990 hervorgegangen, welche bei der Antragsgegnerin leben.

Am 10.7.1998 schlossen die Parteien unter Hinweis auf die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens sowie unter Bezugnahme auf § 630 Abs.1 ZPO eine "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" mit u.a. folgendem Inhalt:

"1. Das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen aus der Ehe hervorgegangenen Kinder M..., geb. am ... .1985, und Ma..., geb. am ... 1990, wird auch nach der Scheidung von beiden Elternteilen wahrgenommen. Die Parteien sind sich einig, dass die vorgenannten Kinder sich in der Obhut und Betreuung der Kindesmutter befinden werden.

2. Der Kindesvater zahlt an die Kindesmutter für die unter Ziffer 1. genannten Kinder monatlich jeweils zum 3. Werktag nachstehenden Kindesunterhalt: für M... 240 DM, für Ma... 198 DM.

Die Parteien gehen von einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Kindesvaters in Höhe von 1.788 DM aus. Unter Beachtung des Mindestselbstbehaltes von 1.350 DM verbleibt ein verteilungsfähiger Rest von 438 DM. Nach der Mangelfallregelung ergeben sich die vorgenannten Beträge.

Der Kindesvater verpflichtet sich, jeweils bis zum 25.2. des Folgejahres durch Vorlegen seiner Verdienstbescheinigungen für das vorangegangene Jahr gegenüber der Kindesmutter seine Einkommensverhältnisse nachzuweisen. Daraus ableitend besteht dann die Möglichkeit, den Unterhalt beginnend ab 1.6. des laufenden Jahres neu festzulegen."

Mit Anwaltschreiben vom 29.6.2001 forderten die Kinder der Parteien den Antragsteller auf, über sein Einkommen für den Zeitraum Juli 2000 bis Mai 2001 Auskunft zu erteilen. Daraufhin ließ der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.7.2001 mitteilen, dass sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im genannten Zeitraum 2.044 DM betragen habe. Er erklärte sich in dem Schreiben bereit, nunmehr insgesamt 530 DM Unterhalt zu zahlen, nämlich einen Unterhaltsbetrag von 290 DM für M... und einen solchen von 240 DM für Ma... .

Mit am 2.10.2001 beim Amtsgericht Neuruppin zum Aktenzeichen 52 F 228/01 eingegangener Klage begehrten die Kinder der Parteien Verurteilung des Antragstellers zur monatlichen Zahlung von 100 % des Regelbetrages Ost der betreffenden Altersstufe zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, des Weiteren entsprechend errechnete Rückstände für die Monate Juli bis September 2001 in Höhe von insgesamt 1.380 DM.

Den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage seiner Kinder hat der Senat mit Beschluss vom 23.4.2002 abschließend mit der Begründung zurückgewiesen, die "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" wirke nicht im Verhältnis des Antragstellers zu seinen Kindern, jedenfalls seien keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergäbe, dass die Antragsgegnerin insoweit wirksam für ihre Kinder gehandelt habe.

Der Antragsteller begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er von der Antragsgegnerin ab Juli 2001 Freistellung von den Kindesunterhaltsansprüchen seiner Kinder verlangt, soweit für M... von Juli 2001 bis April 2002 mehr als 146 € und ab Mai 2002 mehr als 135 € und für Ma... von Juli 2001 bis April 2002 mehr als 124 € und ab Mai 2002 mehr als 135 € geltend gemacht werden.

Er trägt dazu vor, auf Grund der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin nur unter Wahrung der dieser zu Grunde liegenden Berechnungsgrundsätze Unterhalt für die Kinder zahlen zu müssen. Im Verhältnis der Parteien stelle diese Regelung eine Freistellungsvereinbarung dar, da sie ansonsten überhaupt keine Wirkung hätte.

Da er nunmehr einen monatlichen Verdienst von 2.044 DM/1.045 € habe, verblieben nach Abzug des Selbstbehalts 530 DM/270 €, welche für den Kindesunterhalt zur Verfügung stünden. Im Wege der Mangelfallberechnung und unter Berücksichtigung des Alters der Kinder ergäben sich daraus die vorstehend bezeichneten Einzelbeträge.

An dieser Berechnungsweise müsse sich die Antragsgegnerin festhalten lassen. Seine Wohnung habe er bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit seiner heutigen Lebensgefährtin geteilt, diese Position sei auch in der Vereinbarung nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei die Miete seit Vertragsschluss noch gestiegen.

Mit Beschluss vom 22.7.2002 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, eine Freistellungsvereinbarung sei der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" nicht zu entnehmen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt. Da die "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" nur im Verhältnis der Parteien wirke, könne sie nur die Bedeutung einer Freistellungsvereinbarung haben, andernfalls wäre sie wirkungslos.

II.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, insbesondere ist sie binnen der Notfrist eines Monats gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde teilweise begründet, da die Klage teilweise Erfolgsaussicht hat, im Umfang dieser Erfolgsaussicht war dem Antragsteller auf die sofortige Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... zu bewilligen, § 114 ZPO.

Nach dem bisherigen Sachvortrag ist die vorstehend zitierte, am 10.7.1998 zwischen den Parteien geschlossene "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" hinsichtlich des den Kindesunterhalt betreffenden Teils im Verhältnis der Parteien als Freistellungsvereinbarung zu werten.

Nachdem die Beklagte ebenfalls bislang keinerlei Umstände vorgetragen hat, aus welchen sich ergäbe, dass sie diese mit Wirkung für die gemeinsamen Kinder geschlossen hätte - insoweit wird auf die den Parteien bekannten Ausführungen des Senates im Verfahren 9 WF 31/02 verwiesen - ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser um eine Elternvereinbarung handelt, welche Wirkung lediglich im Verhältnis der Parteien zueinander entfaltet (vgl. BGH, FamRZ 1987, 934 m. w. N.).

Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergibt die Auslegung dieser Vereinbarung der Parteien gem. §§ 133, 157 BGB, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller teilweise von den Unterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder freistellen wollte. Jedenfalls nach den bislang von den Parteien vorgetragenen Umständen ist die Erklärung der Antragsgegnerin aus Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 133 Rn 9) dahingehend auszulegen, dass sie sich für die gemeinsamen Kinder mit einer an sie zu leistenden Unterhaltszahlung des Antragstellers in einer Höhe zufrieden gibt, welche sich aus seinem tatsächlichen Einkommen unter Abzug des notwendigen Selbstbehalts nach den - jeweils gültigen - Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ergibt.

Da sie für ihre Kinder im Hinblick auf § 1614 BGB ohnehin nicht wirksam auf Unterhalt verzichten konnte, ist ihre Erklärung nur in der Weise auszulegen, dass sie den Antragsteller von den Unterhaltsansprüchen der Kinder insoweit freistellen wollte, als von diesen weitergehende Kindesunterhaltsansprüche geltend gemacht würden, als in der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" festgelegt. Zum einen war wirtschaftlich auf andere Weise nicht zu erreichen, dass der Antragsteller weitergehenden Unterhalt, als nach seinem tatsächlichen Einkommen bemessen, nicht zu leisten hatte. Zum anderen hätte die Vereinbarung insoweit, folgte man dieser Auslegung nicht, keinen Sinn, da sie bzgl. des Kindesunterhaltes ansonsten wirkungslos bliebe. Grundsätzlich ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine Vereinbarung schließen wollen, die wirkungslos bleibt (vgl. BGH NJW 1998, 2966; NJW 1999, 3704; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rn 25); vielmehr ist diejenige Auslegung zu bevorzugen, welche die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes vermeidet (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rn 24 m.w.N.)

In der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" vom 10. Juli 1998 haben die Parteien die Bemessungskriterien für die Unterhaltsberechnung im Wege der Mangelfallberechnung in der Weise festgelegt, dass es für die Bemessung des an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrages nur auf das tatsächliche Einkommen des Antragstellers unabhängig davon ankommen sollte, ob der Antragsteller seiner ihm gem. § 1603 Abs.2 BGB obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt. Da dies angesichts der herrschenden Rechtsprechung zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit einem Unterhaltsverzicht gleichkommt, die Antragsgegnerin hiermit jedoch zum Ausdruck gebracht hat, mehr vom Antragsteller nicht verlangen zu wollen, konnte dieses Ergebnis rechtswirksam nur im Wege der Freistellungsvereinbarung erreicht werden.

Da die Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen hat, ihr sei bei Abgabe der Erklärung zum einen der Umstand unbekannt gewesen, dass nach gängiger Rechtsprechung die Höhe des Unterhaltsanspruches auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne von § 1603 Abs.2 BGB bzw. nach einer eventuell zu Grunde zu legenden fiktiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt wird, zum anderen, dass gegebenenfalls der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners - z.B. bei Zusammenleben mit einem neuen Partner - niedriger bemessen wird (vgl. z.B. OLG Dresden, NJW RR 1999, 1164; OLG Jena, OLG-Report 1997, 183; OLG Hamm, FamRZ 2000, 311), sie darüber hinaus bislang auch keine Anfechtung der in der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" vom 10. Juli 1998 enthaltenen Freistellungsabrede erklärt hat, ist ihre Erklärung in der vorstehend dargestellten Weise auszulegen und sie an diese auch gebunden.

Dies führt zunächst grundsätzlich dazu, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller weiterhin hinsichtlich desjenigen Unterhaltsanspruches ihrer Kinder freizustellen hat, der denjenigen Betrag übersteigt, welcher sich aus der in der Vereinbarung festgelegten Berechnungsmethode ergibt, also durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen abzüglich des jeweils geltenden notwendigen Selbstbehalts.

Dies gilt jedoch lediglich mit einer Einschränkung. Nach der vorstehend dargestellten Auslegung der Erklärung der Antragsgegnerin aus Sicht eines objektiven Empfängers konnte diese nur in der Weise verstanden werden, dass eine solche Freistellung - auch zukünftig, eine Neuberechnung sollte ausweislich der Vereinbarung jährlich vorgenommen werden - allenfalls im selben Umfang erfolgen sollte wie in demjenigen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, also in Höhe von 173 DM bzw. 88,45 €.

Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien stand im Zeitpunkt des Abschlusses der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" am 10. Juli 1998 den Kindern M... und Ma... gegen den barunterhaltspflichtigen Antragsteller ein Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 611 DM zu, nämlich in Höhe der jeweiligen Regelbeträge der zweiten und dritten Altersstufe (380 DM und 451 DM) jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils von 110 DM.

Ausweislich der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" sollte der Antragsteller hierauf 438 DM (= 1.788 DM - 1.350 DM) zahlen, sodass zu Lasten der Antragsgegnerin ein Betrag von 173 DM (= 611 DM - 438 DM) verblieb, in welcher sie den Antragsteller freizustellen hatte.

Die Abrede einer über diesen Betrag hinausgehenden Freistellung ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rn 11) konnte der Antragsteller die konkludent abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin nur in dieser Weise verstehen. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, denen sich ein Erklärungswillen der Antragsgegnerin entnehmen ließe, eine Freistellung zusichern zu wollen, die über den aktuell sich ergebenden und für sie kalkulierbaren Betrag hinausginge. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der Lage und Willens war, den Antragsteller möglicherweise bis zur vollen Höhe des Unterhaltsanspruches der gemeinsamen Kinder freizustellen, sofern die nach der vereinbarten Berechnungsmethode (durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen abzgl. notwendigen Selbstbehalts) kein positives Saldo verbliebe. Maßstab für die Auslegung der Freistellungsvereinbarung konnten insoweit nur die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung sein, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin eine Gegenleistung erhalten hätte, welche eine weitergehende Freistellungsverpflichtung wirtschaftlich gerechtfertigt hätte.

Zweck der Vereinbarung war zwar - soweit ersichtlich - die Entlastung des Antragstellers, dabei war jedoch die eigene Interessenlage der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, mit Abschluss dieser - insoweit nur dem Antragsteller vorteilhaften - Vereinbarung nicht für die Zukunft unwägbare Risiken einzugehen. Dies gilt umso mehr, als die gemeinsamen Kinder auch ihr gegenüber gem. § 1614 BGB nicht auf Unterhalt für die Zukunft verzichten dürften, auf einen solchen Verzicht liefe jedoch eine weitergehende Freistellung dann hinaus, wenn die Antragsgegnerin gar nicht in der Lage wäre, unter Wahrung ihres eigenen Selbstbedarfes eine entsprechende Freistellung zu gewährleisten.

Da die Antragsgegnerin bislang ebenfalls keine Umstände vorgetragen hat, woraus sich der Eintritt von Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ergäbe, die nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung der Vereinbarung erforderten, besteht hinreichende Erfolgsaussicht der Klage bis zu einer Freistellung von weiterhin monatlich insgesamt 88,45 € (173,-DM), hinsichtlich der weitergehende Beträge fehlt die entsprechende Erfolgsaussicht, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Unterhaltsansprüche der Kinder der Parteien und deren Verhältnis zum Gesamtbetrag abzüglich des Freistellungsbetrages ergeben sich die vorstehend tenorierten Freistellungsbeträge hinsichtlich beider Kinder. Für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 bestanden Unterhaltsansprüche in Höhe von insgesamt 898 DM (= 411 DM + 487 DM), sodass von dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 725 DM (= 898 DM - 173 DM) 45,8 % (332,05 DM) auf Ma... und 54,2 % (392,95 DM) auf M... entfielen. Im Zeitraum Januar bis April 2002 bestanden Unterhaltsansprüche in Höhe von insgesamt 457 € (= 211 € - 3 € + 249 €), sodass von dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 368,55 € (= 457 € - 88,45 €) 45,5 % (167,69 €) Ma... und 54,5 % (200,86 €) M... zustanden. Für die Zeit danach sind die Unterhaltsansprüche der Kinder gleich hoch, sodass auch die Freistellungsansprüche hinsichtlich der jeweils 204,78 € (= 498 € - 88,45 € = 409,55 € : 2) übersteigenden Beträge gleich hoch sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO

Ende der Entscheidung

Zurück