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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 9 WF 159/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 159/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragstellers vom 4. Mai 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 27. April 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Götsche als Einzelrichter

am 30. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde, die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Im Grundsatz ist den Ausführungen des Amtsgerichts insbesondere in der Nichtabhilfeentscheidung vom 12. Mai 2006 zu folgen, da diese der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen.

a.

Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe, die von der solidarisch verbundenen Allgemeinheit im Bereich der Rechtspflege der bedürftigen Partei zur Verfügung gestellt wird (vgl. auch BGH JAmt 2005, 323, 324). Von der bedürftigen Partei kann erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mitwirkt. Mit der positiven Bewilligung kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH in ausreichender Weise dargetan hat (BGH FamRZ 2004, 99). Über ihre Vermögensgegenstände hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120). Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2005, 871, 872; FamRZ 2005, 1912; FamRZ 2004, 120; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972). Verstößt die Partei gegen diese Pflichten, kann dies den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen (vgl. Zöller/ Philippi, 25. Aufl., § 114 Rn. 36).

b.

Der Antragsteller hat hier allein die Erklärung zur Prozesskostenhilfe eingereicht, ohne jegliche weiterführende Belege herzureichen. Insoweit gibt es insbesondere Zweifel an der Glaubhaftmachung darüber, dass er angibt, keinerlei Konten, und damit kein Girokonto, zu führen. Dies dürfte selbst bei einem Strafgefangenen wie den Antragsteller ein solch außergewöhnlicher Umstand sein, dass es hierzu zumindest einer weiterführenden Erklärung des Antragstellers bedurft hätte. Zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war der Antragsteller gehalten, hierzu näher auszuführen, was jedoch unterblieben ist. Da ein derartiger Umstand aber auf der Hand liegt, war auch ohne entsprechende Auflage des Gerichtes eine Aufklärung von Nöten.

c.

Problematisch ist hier jedoch, dass der Antragsteller als Strafgefangener jedenfalls im Zweifel über keine laufenden Einkünfte verfügt. Hinzu kommt hier, dass innerhalb der eingereichten Kopie des Urteils des Landgerichts Hamburg (vgl. Bl. 29 ff.) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Einzelnen dargetan sind, die auf einen erheblichen Schuldenberg hindeuten. Soweit danach erkennbar, ist ein positives Vermögen nicht vorhanden. Dann ist es jedoch fraglich, weshalb das Amtsgericht gleichwohl ohne weiteres nähere Erklärungen des Antragstellers zu seinen Vermögensverhältnissen verlangt. Vielmehr dürfte die Vermögenslosigkeit des Antragstellers hier feststehen, weshalb ihm auch grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre.

2.

Dies kann aber letztendlich dahinstehen, da in der Sache selbst nach derzeitigem Stand keine Erfolgsaussichten bestehen.

a.

Jedoch ist fraglich, ob dies auf die Gründe, die das Amtsgericht als tragfähig angesehen hat, gestützt werden kann. Ausweislich des eingereichten Urteils des Landgerichts Hamburg ist in keiner Weise erkennbar, dass der Antragsteller die Straftaten, zu derer er verurteilt worden ist, begangen hat, um sich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entziehen. Ebenso wenig liegt die Straftat in der Verletzung der Unterhaltspflicht selbst. Damit scheidet aber grundsätzlich die Annahme einer Fiktion einer Leistungsfähigkeit zu Lasten des Antragstellers aus (allgemein dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rn. 668 f.). Die durch eine Straftat herbeigeführte Leistungsunfähigkeit ist regelmäßig beachtlich, selbst dann, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wurde.

b.

Gleichwohl kann dem Antragsteller nach derzeitigem Stand keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass er erneut verheiratet ist. Nach den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19. April 2006 ist die neue Ehefrau des Klägers vermögend, weshalb zum einen die Möglichkeiten eines Prozesskostenvorschussanspruchs in Betracht zu ziehen ist, zum anderen aber dem Kläger ein pfändbarer Taschengeldanspruch zur Verfügung stehen könnte, der dann der teilweisen Befriedigung des titulierten Unterhaltsanspruchs dienen könnte. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag des für seine vollständige Leistungsunfähigkeit darlegungsbelasteten Antragstellers.

Ende der Entscheidung

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