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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 9 WF 171/01
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO, Ermäßigungssatz-AnpassungsVO
Vorschriften:
BRAGO § 7 Abs. 1 | |
BRAGO § 8 | |
BRAGO § 8 Abs. 1 | |
BRAGO § 9 | |
BRAGO § 11 Abs. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3 | |
BRAGO §§ 121 ff. | |
BRAGO § 123 | |
BRAGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
GKG §§ 12 ff. | |
GKG § 12 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 12 Abs. 3 | |
GKG § 18 | |
GKG § 21 Abs. 1 | |
ZPO § 254 | |
ZPO § 640 Abs. 2 Ziff. 1 | |
ZPO § 653 | |
Ermäßigungssatz-AnpassungsVO § 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 171/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 26. Juli 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10. Juli 2000 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...
am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10. Juli 2000 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 21. Juni 2000 (Bl. 116 d. A.) die dem Rechtsanwalt aus, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 1.419,26 DM ermäßigt.
Gründe:
Die gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Kostenfestsetzung insoweit, als die Beweisgebühr nach einem zu hohen Streitwert bemessen worden ist.
Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe der §§ 121 ff. BRAGO erstattet. Der beigeordnete Anwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamkeit der Beiordnung ergeben. Insbesondere stehen ihm daher die in § 31 Abs. 1 BRAGO genannten Gebühren (Prozess-, Verhandlungs-, Beweis- und Erörterungsgebühr) zu, sofern die Voraussetzungen für das Entstehen dieser Gebühren vorliegen. Dass die Voraussetzungen für das Entstehen einer Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO gegeben sind, steht außer Zweifel und wird auch von dem Bezirksrevisor nicht in Abrede gestellt.
Die Höhe der anfallenden Beweisgebühr hat das Amtsgericht jedoch zu hoch, weil nach einem falschen Streitgegenstand, festgesetzt. Die Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Gegenstandswert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, §§ 7 Abs. 1, 123 BRAGO. Der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, wobei die gerichtliche Wertfestsetzung der Gerichtsgebühren auch für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwaltes bindend ist (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 BRAGO). Den Gegenstandswert der gerichtlichen Kosten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2000 auf 22.087 DM festgesetzt. Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass diese Wertfestsetzung endgültig ist, wobei allerdings die Inbezugnahme von § 18 GKG nicht nachvollziehbar ist, diese Vorschrift betrifft die Stufenklage nach § 254 ZPO, wobei es sich hier aber nicht um eine Stufenklage, vielmehr um die ausnahmsweise Verbindung zweier selbstständiger Klagen gemäß § 653 ZPO handelt. Die Bindungswirkung der gerichtlichen Wertfestsetzung auch für die anwaltlichen Kosten folgt vielmehr aus den zuvor genannten Vorschriften der §§ 8, 9 BRAGO sowie dem Umstand, dass gegen die Wertfestsetzung keine Rechtsmittel eingelegt worden sind.
Zu Unrecht geht das Amtsgericht jedoch davon aus, dass diese Wertsetzung auch für die konkrete Bemessung der Beweisgebühr abschließende Bedeutung hat Aus der Verweisungsvorschrift des § 8 Abs. 1 BRAGO folgt die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 12 ff. GKG. Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen, § 21 Abs. 1 GKG. Der Wert der jeweils anfallenden Gebühr richtet sich also danach, welcher Teil des Streitgegenstandes von der streitigen Verhandlung betroffen ist. Für die Wertberechnung der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO entscheidet deshalb der Gegenstand des Beweisaufnahmeverfahrens (OLG Hamm JurBüro 1997, 139, Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., 2001, § 31, Rn. 217), und zwar im Zeitpunkt der Beweisanordnung (OLG München FamRZ 1991, 1218, Hartmann a. a. O.).
Bei einem einheitlich festgesetzten Streitwert ist daher zur Auslegung, welcher Teil der die Gebühr auslösenden Handlung des Anwaltes welchen Streitgegenstand betrifft, bei der Beweisgebühr der genaue Gegenstand des Beweisbeschlusses heranzuziehen und zu bemessen Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 24. August 1999 ist die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist eine Kindschaftssache, § 640 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. In Kindschaftssachen ist von einem Wert von 4.000 DM auszugehen, § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG. Dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 3 GKG zu Recht den gesamten Gegenstandswert nach dem höheren Streitwert der Unterhaltsansprüche bemessen hat, spielt also für die Bemessung der Beweisgebühr keine Rolle; diese ist vielmehr nach einem Wert von 4.000 DM zu bemessen.
Bei Gegenstandswerten von bis zu 6.000 DM werden dem beigeordneten Rechtsanwalt die vollen Gebühren des § 11 Abs. 1 BRAGO vergütet (vgl. § 123 BRAGO). Bei einem Gegenstandswert bis 4.000 DM fällt eine Gebühr von 265 DM an, die im Beitrittsgebiet gemäß § 1 der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 (Bundesgesetzblatt I S. 604) um 10 v. H. zu ermäßigen ist. Die Beweisgebühr beträgt danach 238,50 DM. An Gebühren stehen dem beigeordneten Rechtsanwalt damit insgesamt 1.223,50 DM zu (Prozess- und Verhandlungsgebühr von jeweils 472,50 DM, Beweisgebühr von 238,50 DM, Pauschale nach § 26 BRAGO von 40 DM), auf die 16 % Mehrwertsteuer von 175,76 DM zusätzlich entfallen. Insgesamt sind damit 1.419,26 DM zu erstatten.
Ende der Entscheidung
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