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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 9 WF 18/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 91 - 93 a
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 93 d
BGB § 1379 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 8/03 9 WF 18/03

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19. Dezember 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 29. November 2002 betreffend die Kostenentscheidung durch

den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter

am 7. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

In teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 528 €.

Gründe:

Die gem. § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist bei der Kostenentscheidung gern § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO der bisherige Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Dies führt zur Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu Lasten des Beklagten.

Zunächst kann dahinstehen, ob der Beklagte zur Zeit der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich der Auskunftsstufe die Auskunft bereits vollständig erteilt hatte oder ob dies nicht der Fall war. Jedenfalls war die Auskunftsstufe begründet, der Klägerin stand insoweit ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens am Bewertungsstichtag gegen den Beklagten gem. § 1379 Abs. 1 BGB zu. Da der Beklagte diesen Auskunftsanspruch nicht anerkannt hat, kommt es ferner nicht darauf an, ob er bereits vorprozessual Auskunft erteilt hat, § 93 ZPO kann insoweit keine Berücksichtigung finden. Damit hat der Beklagte zumindest die auf die Auskunftsstufe entfallenden Kosten allein zu tragen.

Aber auch bereits hinsichtlich der bereits mit Einreichung der Auskunftsstufe rechtshängig gewordenen Leistungsstufe hat der Beklagte die Kosten allein zu tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nach der bislang erteilten Auskunft ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht bzw. allenfalls in geringem Umfange bestehen durfte. Selbst wenn nämlich ein solcher Anspruch nicht besteht und die Leistungsstufe daher unbegründet wäre, sind dem Beklagten die auf die Leistungsstufe entfallenden Kosten aufzuerlegen.

Die Frage, wer das Kostenrisiko der Leistungsstufe trägt, wenn nach Auskunftserteilung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und der Leistungsantrag nicht mehr zu beschieden wird, wird unterschiedlich diskutiert. Nach einer Ansicht hat die aus der Auskunft folgende Unbegründetheit der Leistungsklage zwingend zur Folge, dass die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen sind (OLG Dresden OLG-Report 2001, 85, 87 f., OLG Zweibrücken NJW 1986, 939). Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass dem Auskunftsberechtigten ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Kosten seines Unterliegens zusteht, sofern er infolge einer vorprozessualen Verweigerungshaltung des Auskunftverpflichteten die Auskunftsklage berechtigterweise erhoben hat, da er erst nach erteilter Auskunft überprüfen kann, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch tatsächlich besteht. Im Rahmen der Abwägung nach billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO können aber auch solche Umstände berücksichtigt werden, die zwar den erledigten Prozess nicht mehr unmittelbar, jedoch dessen Folgewirkungen betreffen. Unter Berücksichtigung dessen findet also auch dann eine Kostenauferlegung zu Lasten des Beklagten statt, wenn sich erst infolge der Auskunftserteilung die Unbegründetheit der Leistungsstufe ergibt (OLG Nürnberg MDR 2001, 590 f., OLG Karlsruhe OLGR 1999, 251, OLG Frankfurt OLGR 2000, 49, Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2003 § 91 a Rn. 58 - Stufenklage -, Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl. 2002 § 91 a Rn. 24, Baumbach/Lauterbach/Albers-Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003 § 254 Rn. 9 und § 91 a Rn. 136, siehe auch BGH MDR 1994, 717 - für einseitige Erledigungserklärung -). Dafür spricht auch der Grundsatz der Prozessökonomie, da nach hier vertretener Auffassung ein Folgeprozess vermieden werden kann. Im Übrigen zeigt auch das Gesetz selbst, dass derartige Umstände auch bei der zu treffenden Kostenentscheidung Berücksichtigung finden können. In Unterhaltsverfahren gilt insoweit die Regelung des § 93 d ZPO, wonach in Abweichung von den §§ 91 - 93 a ZPO der auskunftspflichtigen Partei die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden können, sofern sie ihrer Verpflichtung, über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig vorprozessual nachgekommen ist. Hieraus folgt, dass Unterhaltsansprüche so weit wie möglich bereits außergerichtlich geklärt werden sollen Verstößt der Unterhaltsverpflichtete hiergegen, trifft ihn insoweit die "Kostenstrafe" des § 93 d ZPO (vgl. auch Zöller-Herget, a. a. O., § 93 d Rn. 1). Für Stufenklagen in Unterhaltsprozessen begegnet es deshalb keinen Bedenken, im Rahmen einer gem. § 91 a Abs. 1 ZPO zu treffenden Billigkeitsabwägung den Regelungsgehalt des § 93 d ZPO zu beachten (OLG Nürnberg, a. a. O., Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl. 2003 6. Kapitel Rn. 529, i. E. auch Zöller-Herget, a. a. O., § 91 a ZPO Rn. 58 - Stufenklage -). Ähnliche Überlegungen gelten in sonstigen, außerhalb des Unterhaltsrechts liegenden Verfahren, in denen ebenfalls im Wege der Stufenklage prozessiert wird. Der Rechtsgedanke des § 93 d ZPO mag insoweit eine analoge Anwendung finden können, zumindest aber ist das vorprozessuale Verhalten bei der nach § 91 a Abs. 1 ZPO zu treffenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.

Da der Beklagte vorprozessual seiner Auskunftspflicht nicht in dem gebotenen Maße nachgekommen ist, waren ihm deshalb auch die Kosten betreffs der Leistungsstufe aufzuerlegen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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