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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 9 WF 18/03
(1)
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 | |
ZPO § 91 a |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 18/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Dezember 2002 gegen den zum Streitwert getroffenen Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 29. November 2002 durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 7. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und zulässige einfache Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Die Streitwertbestimmung durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden.
Die Bestimmung des Wertes der Hauptsache richtet sich zunächst nach der Leistungsstufe.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zunächst keine Angaben zu einem möglichen Zugewinnausgleichsanspruch gemacht hat und möglicherweise auch nicht machen konnte. Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung des Streitwertes könnte jedoch daraus folgen, dass auf die erstinstanzlichen Berechnungen des Beklagten (vgl. Bl. 20 d.A.) mit einem denkbaren Ausgleichsanspruch über 19.301,12 DM die Klägerin jedenfalls nicht in der Weise reagiert hat, dass sie einen geringeren Anspruch für möglich gehalten hat. Maßgebend dürfte aber letztendlich der Umstand sein, dass in ihrem Kostenerstattungsantrag vom 7. März 2000 (Bl. 64 d.A.) die Klägerin einen Gegenstandswert von 30.000 DM in Ansatz gebracht hat. Für die Auskunftsstufe ist ein Bruchteil des Wertes der Leistungsstufe anzusetzen, der regelmäßig zwischen 1/10 bis 1/3 liegt. Soweit hiernach das Amtsgericht mit 3.000 ? in etwa 1/5 des Wertes von 30.000 DM für die Auskunftsstufe angesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Soweit der beschwerdeführende Rechtsanwalt weiter rügt, dass die Reduzierung des Streitwertes ab dem 7. Februar 2002 auf 528 ? nicht nachvollziehbar ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 27. Januar 2003 verwiesen werden. Nach übereinstimmend erfolgter Erledigung kommt es für die noch ausstehende Kostenentscheidung des § 91 a ZPO allein auf das Kosteninteresse der Parteien an, was zu der entsprechenden Reduzierung des Streitwertes führt. Dies stellt den Grund für die vom Amtsgericht vorgenommene Reduzierung ab dem Tag der übereinstimmenden Erledigungserklärung dar.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Höhe von 10.000 ? für den Streitwert vor übereinstimmender Erledigungserklärung durch den beschwerdeführenden Rechtsanwalt weder substanziiert worden noch nachvollziehbar ist und auch eine substanziierte Anfechtung hinsichtlich der Höhe der festgesetzten 528 ? fehlt.
Ende der Entscheidung
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