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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: 9 WF 184/08
Rechtsgebiete: ZPO, RegelbetragsVO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 323
ZPO § 323 Abs. 4
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
RegelbetragsVO § 2
BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 07.05.2008 - Aktenzeichen: 52 F 56/08 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.05.2008 wendet, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller für die Abänderungsklage Prozesskostenhilfe verweigert.

Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine bedürftige Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Richtig ist zwar, dass die Abänderungsklage nach § 323 ZPO i.V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch gegeben ist, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete mit der Errichtung der Jugendamtsurkunde einseitig verpflichtet hat. § 323 Abs. 4 ZPO setzt nicht voraus, dass der in einem vollstreckbaren Titel übernommene Unterhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, ausreichend ist auch das einseitige Schuldversprechen (BGH, FamRZ 2004, 24). Streitig ist in diesem Zusammenhang aber die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltsschuldner eine Herabsetzung seiner in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde einseitig übernommenen Verpflichtung erreichen kann. Nach einer Auffassung kommt es in diesem Fall nicht auf eine Veränderung der früheren Verhältnisse, sondern allein auf die derzeitige Rechtslage an (OLG München, FamRZ 2002, 1271, 1272; OLG Nürnberg, MDR 2004, 281; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Auflage, Kapitel 5 Rn. 370; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Familienrecht, 6. Auflage, 6. Kapitel Rn. 661 d). Eine andere Meinung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Unterhaltsschuldner unter dem Gesichtspunkt des Schuldversprechens an die Grundlagen des bisherigen Titels gebunden ist und mithin eine Anpassung nur an geänderte Verhältnisse erfolgen darf (OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 767; OLG Hamm, FamRZ 2003, 1025; Graba, FamRZ 2005, 678). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels in jedem Fall die Darlegung veränderter Umstände voraus (BGH, FamRZ 2007, 715). Der Meinungsstreit kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn man der weitesten Auffassung folgt und die derzeitigen Verhältnisse der Unterhaltsberechnung zugrunde legt, führt das nicht zum Erfolg.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er zur Zahlung des titulierten Kindesunterhalts außer Stande ist. Dies geht zu seinen Lasten. In zwei Jugendamtsurkunden vom 30.01.2007 verpflichtete sich der Antragsteller, seinen im Mai 1998 bzw. im August 2003 geborenen Kindern ab Februar 2007 Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach § 2 RegelbetragsVO zu zahlen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, in den Jahren 2005 bis 2007 habe er als selbständiger Fliesenleger lediglich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 776,88 € erzielt, kann das nicht von Erfolg sein. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. Auf Grund der gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern bestehenden Verpflichtung, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, obliegt dem Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Ausnutzung seiner Erwerbskraft, die es ihm ermöglicht, jedenfalls den Regelunterhalt bzw. ab dem 01.01.2008 den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Er hat sich deshalb intensiv um eine hinreichende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Kommt er dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er das Einkommen, das er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, tatsächlich hätte (BGH, FamRZ 2003, 1471; BVerfG, NJW 2006, 2317).

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsunfähigkeit berufen.

Es mag sein, dass seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht ausreichen, um den Mindestunterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder aufzubringen. Einem Unterhaltspflichtigen mit gesteigerter Erwerbsobliegenheit - wie dem Antragsteller - ist es aber zumutbar, dass er bei schlechter Auftragslage die selbständige Tätigkeit wieder aufgibt und in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechselt (BGH, FamRZ 2003, 304, 306). Der Umstand, dass die Entscheidung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gemeinsam mit der Kindesmutter gefasst wurde, ändert hieran nichts. Vereinbarungen zwischen den Eltern berühren die Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes nicht. Anzumerken bleibt, dass sich die Kindeseltern, die nicht miteinander verheiratet waren, bereits Ende 2006 trennten und damit die Grundlage der Vereinbarung ohnehin entfallen sein dürfte.

Im Rahmen der den Antragsteller treffenden gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB ist er gehalten, entsprechend seiner Qualifikation eine Tätigkeit auszuüben, die ihn in die Lage versetzt, den Barunterhalt seiner Kinder in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach § 2 RegelbetragsVO bzw. ab dem 01.01.2008 in Höhe des Mindestunterhalts sicher zu stellen. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen erhielt der Beschwerdeführer bei seinem letzten Arbeitgeber, der Firma F. GmbH in S., einen Stundenlohn von 10,48 €. Im Zeitraum von Januar 2004 bis Mai 2004 beliefen sich die Auszahlbeträge auf insgesamt 6.691,04 € (Januar 2004: 1.464,54 €; Februar 2004: 1.373,99 €; März 2004: 1.269,24 €; April 2004: 1.255,46 €; Mai 2004: 1.327,81 €). Dies entsprach einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich 1.338,21 €.

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er heute als angestellter Fliesenleger in Brandenburg einen Stundenlohn von 10,48 € nicht mehr erzielen könne, ist das durch nichts belegt. Es ist zwar richtig, dass in den neuen Bundesländern der Mindeststundenlohn für einen Beschäftigten mit Berufsausbildung im Baugewerbe 9,80 € beträgt. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass in den neuen Bundesländern generell nur der Mindestlohn gezahlt wird, gibt es aber nicht. In dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe wird tariflich als unterste Gruppe für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung eine zulagen- und gratifikationslose Vergütung von 12,27 € je Arbeitsstunde in den neuen Bundesländern und 13,61 € je Arbeitsstunde in B. gezahlt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller - auch bei entsprechenden Bemühungen - unmöglich ist, in seinem erlernten Beruf ein hinreichendes Einkommen zu erzielen, um den titulierten Unterhalt für beide Kinder leisten zu können. Es ist dem Antragsteller durchaus zumutbar, sich in B. eine nach Tarif entlohnte Arbeit zu suchen und in Arbeitsplatznähe seinen Wohnsitz zu nehmen. Der regelmäßige Kontakt zu seinen in S. lebenden Kindern wäre hierdurch nicht gefährdet; auch die Umgangskosten hielten sich in Grenzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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