Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.11.2002
Aktenzeichen: 9 WF 188/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG §§ 12 ff.
GKG § 17 a. F.
GKG § 17 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 4
GKG § 17 Abs. 1 Satz 1
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 65
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 188/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. September 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. September 2002 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Oberlandesgericht

am 11.November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend nach Maßgabe des § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG berechnet.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Rechtsauffassung die Auffassung vertritt, der Gebührenstreitwert habe sich nach Maßgabe des Jahresbetrages der höchsten geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbeträge zu richten, § 17 Abs. 1 GKG, ist dem nicht zu folgen. Zwar entspricht die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers der zu § 17 GKG a. F., d. h. in der vor dem 1. Juli 1998 gültigen Fassung vertretenen Auffassung. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 GKG a. F. war bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Da § 17 Abs. 1 GKG a. F. keine Begrenzung hinsichtlich des zeitlichen Rahmens für den zu Grunde zu legenden Jahresbetrag enthielt, entsprach es allgemeiner Ansicht, dass dann der höchste geltend gemachte monatliche laufende Unterhalt zu Grunde zu legen war (z. B. OLG Bamberg JurBüro 1979, 729). Nach der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 17 Abs. 1 GKG ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Anders als die vor dem 1. Juli 1998 geltende Fassung enthält das Gesetz damit nunmehr eine Begrenzung für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts dergestalt, dass es auf die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage ankommt, wobei unter Einreichung der Klage allgemein der Zeitpunkt der auf den Monat der Anhängigkeit folgenden 12 Monate verstanden wird (Brandenburgisches Oberlandesgericht JurBüro 2001, 418; 1997, 196; OLG Hamm OLG-Report 1996, 263). Nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt es damit auf die 12 Monate nach Anhängigkeit der Klage an; Veränderungen in der Höhe des Unterhalts, die außerhalb dieses Zeitraums liegen, beeinflussen den Gebührenstreitwert nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht (OLG München, OLG-Report 2000, 73; Stollenwerk, Unterhaltsrecht alphabetisch, 3. Aufl. 2002, S. 277; Gutjahr in Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001, § 1, Rn. 615; Müller-Rabe in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, 17. Kap. Rn. 53; im Ergebnis auch Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, 2001, Rn. 40). Die anderweitig vertretene Auffassung, auch die außerhalb dieses 12-Monats-Zeitraums liegenden höheren Unterhaltsansprüche müssten berücksichtigt werden (so Wendl/Staudigl-Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. 2000, § 8, Rn. 101; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl. 2001, Rn. 10), trägt nicht. Dieser Auffassung steht bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen (vgl. auch OLG München und Gutjahr, jeweils a.a.O.). Auch die für die gegenteilige Auffassung angeführte Begründung, § 17 Abs. 1 GKG habe nur Bedeutung für die Höhe des mit Einreichung einzuzahlenden Gerichtskostenvorschusses nach § 65 GKG, nicht aber hinsichtlich des eigentlichen Klageumfangs und dessen Streitwerts (Wendl/Staudigl-Thalmann a.a.O.; ähnliche Bedenken wohl auch bei Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 17 Rn. 2), findet im Gesetz keine Stütze. Die Vorschriften der §§ 12 ff. GKG dienen von ihrer Systematik her der Bestimmung des Gebührenstreitwerts in allen zugeordneten Rechtsstreitigkeiten. Eine Begrenzung auf ein bestimmtes Verfahrensstadium läßt sich der Gesetzessystematik nicht entnehmen. Zudem dient § 17 GKG auch sozialen Zwecken; mit der Vorschrift soll eine Begrenzung des Wertes der geltend gemachten wiederkehrenden Leistungen erfolgen, um die anfallenden Gebühren nicht übermäßig in die Höhe zu treiben (OLG München, FamRZ 1997, 762; Hartmann a. a. O.; vgl. auch OVG Saarlouis JurBüro 2000, 421). Zuletzt dient eine Begrenzung des zu Grunde zu legenden Zeitraums auf die ersten 12 Monate nach Klageeinreichung auch der Rechtsklarheit im Sinne einer Vereinfachung bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts.

Danach hat das Amtsgericht zutreffend den Gebührenstreitwert nach dem für die auf die Anhängigkeit folgenden 12 Monate geltend gemachten Unterhalt bemessen, zzgl. der bis dahin angefallenen Unterhaltsrückstände. Rechnerische Bedenken an der durch das Amtsgericht ermittelten Höhe des Gebührenstreitwerts bestehen nicht und werden insoweit auch nicht durch den Beschwerdeführer vorgebracht.

Ende der Entscheidung

Zurück