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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2001
Aktenzeichen: 9 WF 19/01
Rechtsgebiete: FGG, BVormVG


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3 Satz 3
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1
FGG § 56 Abs. 3
FGG § 50 Abs. 1
BVormVG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 19/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 172/98 Amtsgericht Lübben

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 11. Januar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Amtsgericht Götsche

am 12. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 56 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend § 1 BVormVG zu. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich allerdings nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die die vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten betreffen (vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 15).

Nach § 50 Abs. 1 FGG hat das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren zu bestellen, sobald dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies lässt erkennen, dass der Verfahrenspfleger für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes tritt und an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen hat. Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87); er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks. 13/4899, S. 130). All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter für das Kind; seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigten vergleichbar. Als "reiner Parteivertreter" ist es dagegen nicht seine Aufgabe, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehende Ermittlungen anzustellen (SchlHOLG, OLG-R 2000, 177 ff.; KG FamRZ 2000,1300; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293, 1294).

Mit dem am 24. Oktober 2000 beim Amtsgericht Lübben eingegangenen Vergütungsantrag begehrt die Beschwerdeführerin die Erstattung einer Vergütung für solche Tätigkeiten, die über ihren Aufgabenbereich als Verfahrenspflegerin des Kindes hinausgehen. Die über die bereits bewilligten Kosten hinausgehenden Kosten sind ausweislich ihrer Aufstellung zu diesem Antrag, aber auch ausweislich ihrer Beschwerdebegründung deshalb entstanden, weil Gespräche mit den Eltern des Kindes in dem hiesigen Umgangsrechtsverfahren stattgefunden haben. Nach der eigenen Darstellung der Verfahrenspflegerin waren diese Gespräche notwendig, um die Interessen des Kindes zu wahren. Dies geht aber über ihren zuvor beschriebenen Aufgabenbereich, der sich allein auf die Erforschung und Darstellung des Kindeswillens und dessen Übermittlung an das Gericht bezieht, hinaus. Die Gespräche mit den Eltern dienen - wie auch sonstige Kontakte zu Dritten, z. B. dem Jugendamt - letztendlich der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung und betreffen damit nicht den Kompetenzbereich der Verfahrenspflegerin. Zwar hat der Verfahrenspfleger das Recht und die Pflicht, sich mit allen am Verfahren beteiligten Personen und Institutionen und insbesondere den insoweit abgegebenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Dabei soll er jedoch nicht eigenständig die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes und gegebenenfalls bestehende weitere Hilfemöglichkeiten mit den weiteren Verfahrensbeteiligten erörtern oder erforschen. Dies überschreitet erkennbar die dem Verfahrenspfleger zugewiesene Aufgabenstellung (KG a.a.O. S. 1301 - zur Aufstellung von Hilfeplänen). Danach kann der Beschwerdeführerin für diese Tätigkeiten weder eine (erhöhte) Vergütung noch der Ersatz darauf entfallender Aufwendungen zuerkannt werden, soweit dies nicht bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 14. September 1999 sowie mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Januar 2001 erfolgt ist.

Ende der Entscheidung

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