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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 9 WF 197/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 197/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Beklagten vom 21. Juni 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 5. Juni 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Götsche als Einzelrichter
am 19. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Mutwilligkeit des Verhaltens des Beklagten, die dieser auch nicht in Begründung seiner Beschwerde entkräften konnte, bejaht. Dies führt zur Versagung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO.
1.
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Brandenburgisches OLG Jugendamt 2003, 374). Eine Partei, welche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist grundsätzlich gehalten, von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen zu beschreiten, welcher die geringsten Kosten verursacht (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2001, 1083, 1084). Diese Grundsätze gelten nicht allein für den Antragsteller bzw. Kläger eines Verfahrens, sondern gleichermaßen wie für den Antragsgegner bzw. Beklagten (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2005, 1914).
Die Mutwilligkeit des Verhaltens kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn die Partei bereits vorprozessual oder in dem der Klage vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ihr Verhalten nicht auf eine möglichste Vermeidung des Rechtsstreites ausrichtet, indem sie insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichtes nicht reagiert. Unter Berücksichtigung dessen ist der Antragsgegner des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens gehalten, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, um dem Gericht bereits so die Möglichkeit zu bieten, die (tatsächlichen) Erfolgsaussichten der Klage der Antrag stellenden Partei zu überprüfen. Hält sich der Antragsgegner für zu Unrecht in Anspruch genommen, erhält er so bereits im Vorfeld des Prozesses die Gelegenheit, ganz oder teilweise unbegründeten Ansprüchen durch die eigene Darstellung des Sachverhaltes entgegenzutreten. Eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei nimmt diese Gelegenheit auch wahr. Mit einer fristgerecht eingereichten Erwiderung kann sie einerseits verhindern, persönlich - also unmittelbar - mit Kosten eines unnötigen Prozesses belastet zu werden, andererseits auch, dass der Staat die Finanzierung trägt und damit die Partei als Teil der Allgemeinheit mittelbar an den Kosten beteiligt wird. Widerspricht das Verhalten der Partei im Prozesskostenhilfeverfahren diesen Anforderungen, so stellt sich dies als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO dar (OLG Oldenburg, FamRZ 2006, 349; FamRZ 2002, 1712, 1713; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1017; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004 § 114 Rn. 36 a. E.; teilw. a. A. OLG Schleswig, OLGReport 2006, 501).
2.
Die geschilderten Voraussetzungen der Mutwilligkeit treffen unzweifelhaft auf das Verhalten des Beklagten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu. Nach Übersendung der Antragsschrift im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens hat sich für den Beklagten dessen Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 gemeldet und erklärt, nach Prozesskostenhilfebewilligung und förmlicher Zustellung der Klageschrift erwidern zu wollen. Nachdem das Amtsgericht sodann unter dem 19. Oktober 2006 auf eine möglicherweise gegebene Mutwilligkeit eines solchen Verhaltens und der daraus bestehenden Möglichkeit der Zurückweisung der Prozesskostenhilfe hingewiesen hat, ist gleichwohl eine entsprechende Stellungnahme des Beklagten unterblieben. Nach Zustellung der Klageschrift hat er sodann mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 die Abweisung der Klage begehrt, gleichwohl aber in der Sache selbst nicht vorgetragen, soweit man davon absieht, dass er - ohne schriftsätzliche Erläuterung - Anlagen eingereicht hat.
Ein solches Verhalten ist erkennbar mutwillig. Dem Beklagten oblag es hier, möglichst frühzeitig auf seine Bedenken an der Schlüssigkeit der Klageforderung hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn man unter Beachtung der komplizierten Berechnungsweisen, die Unterhaltsverfahren mittlerweile in sich tragen, nur unter Beachtung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Partei von ihr ein solches Verhalten erwartet (so jedenfalls OLG Schleswig, OLGR 2006, 501, 502). Bedenken an dem durch die Klägerin mitgeteilten eigenen Einkommen der Klägerin konnte jedenfalls auch der Beklagte persönlich bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren mitteilen; dass er dafür anwaltlicher Hilfe bedurfte, ist nicht erkennbar. In jedem Fall trifft dies aber auf den durch ihn nunmehr geltend gemachten Einwand der Verwirkung zu, da es sich hierbei um rein tatsächliche Grundlagen handelt, die der Beklagte ohne weiteres vorzutragen in der Lage war. Das derartige wie von ihm dargestellte Verhaltensweisen der Klägerin möglicherweise zu einer Beeinflussung des Unterhaltsanspruches führen, liegt auf der Hand und ist auch für die nicht im Unterhaltsrecht bewanderte Partei erkennbar. Zumindest ist aber zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Dass der Antragsgegner seinerseits von seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht in der Lage war, einen derartigen Sachvortrag abzugeben, hat dieser in keiner Weise dargetan.
Aus diesen Gründen ist die begehrte Prozesskostenhilfe insgesamt zu versagen.
Ende der Entscheidung
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