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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 9 WF 202/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 27 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz n.F.
ZPO § 127 a
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz
ZPO §§ 620 ff.
ZPO § 620 c Satz 2
ZPO §§ 621 f.
ZPO § 621 g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 202/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 9. Oktober 2002 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 23. September 2002 durch

die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin

am 25. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.

Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht die in § 27 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO n.F. getroffene Regelung nicht, entgegen. Danach findet eine Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung dann nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme von 600 € nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. Das Beschwerdegericht darf in diesem Fall die Erfolgsaussichten nicht prüfen, wenn die erste Instanz sie verneint hat. Mit der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO hat der Gesetzgeber die bis zur Zivilprozessreform streitige Frage, ob im Prozesskostenhilfeverfahren der Beschwerderechtszug weiter gehen kann als der Hauptsacherechtszug jedenfalls für den Fall der mangelnden Berufungsfähigkeit der Hauptsache geklärt. Eine ausdrückliche Regelung für die Verfahren der einstweiligen Anordnung nach den §§ 127 a, 620 ff., 621 f., 621 g ZPO, soweit § 620 c Satz 2 ZPO die Ordnung für unanfechtbar erklärt, fehlt. Ob die Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auf diese Vorschriften entsprechende Anwendung findet bzw. sinngemäß zu gelten hat (so Zöller/ZPO, 23. Aufl., Rn. 47 zu § 127 unter Hinweis auf die zum bisherigen Recht ergangene Rechtsprechung: OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Frankfurt, FamRZ 1996, 746, 747) kann dahinstehen, denn jedenfalls ist die Beschwerde nicht begründet. Die Erfolgsaussicht einer unanfechtbaren einstweiligen Anordnung beurteilt das Familiengericht abschließend. Seine Beurteilung ist auch für das Beschwerdegericht maßgeblich, wenn Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt wird.

Ende der Entscheidung

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