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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 9 WF 205/01
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1
FGG § 67 Abs. 3
FGG § 67 Abs. 3 Satz 3
BGB § 1835 Abs. 1
BGB § 1835 Abs. 4
BGB § 1836 a
BGB § 1908 i Abs. 1
BVormVG § 1
FGG § 50 Abs. 1
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

9 WF 205/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 8. Mai 2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. April 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

am 18. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluß abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Vergütung und der Aufwendungsersatz der Beteiligten zu 1. werden für die Zeit vom 2. November 1999 bis 12. September 2000 auf weitere 718,48 DM festgesetzt.

Der weitergehende Antrag auf Festsetzung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes vom 12. September 2000 und die weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.195,04 DM festgesetzt.

Gründe:

Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweisen Erfolg.

Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, 1908 i Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend §§ 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung entsprechend §§ 1836 a BGB, 1 BVormVG zu. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen (vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 15). Vergütet wird zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. - für den Betreuer - BayObLG BtPrax 2001, 76, 77; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999 S. 111).

Nach § 50 Abs. 1 FGG hat das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren zu bestellen, sobald dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies lässt erkennen, dass der Verfahrenspfleger für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes tritt und an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen hat. Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87); er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks. 13/4899, S. 130). All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes; seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen; insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (vgl. insgesamt Senat FamRZ 2001, 1541; 2001, 692 jeweils m.w.N.).

Umstände, die eine von dieser Auffassung abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Insbesondere ist die Schwierigkeit des Falles nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu treffen. Zwar ist der Beteiligten zu 1. zuzugestehen, dass das Alter des Kindes, der mehrmalige Aufenthaltswechsel und die Alkoholabhängigkeit der Kindesmutter schwierige Begleitumstände bei der Ermittlung des tatsächlichen Kindeswillens darstellen. Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass neben der Verfahrenspflegerin auch ein Sachverständiger im Interesse des Kindeswohls tätig geworden ist, um dem Gericht eine kindgerechte Entscheidung hinsichtlich des Aufenthalts zu ermöglichen, so dass es nicht ausschließlich auf die Arbeit der Beteiligten zu 1. angekommen ist.

Im übrigen hat die Beteiligte zu 1. ausweislich des Beschlusses vom 13. Januar 2000, dem ihre Berechnung vom 2. November 1999 zugrunde liegt, zumindest für die Anfangskontakte zu den Kindeseltern eine - nach den obigen Ausführungen (wohl) ungerechtfertigte - Vergütung erhalten.

Eine weitergehende Vergütung für notwendige Kontakte zu Dritten war aus diesen Gründen nicht angezeigt, da die Tätigkeiten der Beteiligte zu 1. insoweit über ihren Aufgabenbereich hinausgegangen sind. Zwar hat der Verfahrenspfleger grundsätzlich das Recht und die Pflicht, sich mit allen am Verfahren beteiligten Personen und Institutionen und insbesondere den insoweit abgegebenen Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Dabei soll er jedoch nicht eigenständig die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes und gegebenenfalls bestehende weitere Hilfemöglichkeiten mit den weiteren Verfahrensbeteiligten erörtern oder erforschen, da eine solche Tätigkeit letztendlich der - jedenfalls nicht zum Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers gehörenden - Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung dient. Für Tätigkeiten, die die dem Verfahrenspfleger zugewiesene Aufgabenstellung erkennbar überschreiten, kann keine Vergütung bzw. kein Ersatz für angefallene Kosten zuerkannt werden (Senat a.a.O.).

Zwar mag in Einzelfällen auch das Gespräch mit Dritten aus objektiver Sicht erforderlich sein, um den wahren Willen des Kindes zu ermitteln. Insbesondere in streitig geführten Sorge- oder Umgangsverfahren, in denen das Kind nach dem Eindruck des Verfahrenspflegers einem erheblichen Loyalitätskonflikt gegenüber den Eltern ausgesetzt ist, mag die Ermittlung des wirklichen Willens nur durch Gespräche mit den Eltern möglich sein. Da solche Kontakte aber nicht der typischen Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers entsprechen und es sich dabei eher um Ausnahmefälle handelt, ist die Notwendigkeit solcher Maßnahmen durch den Verfahrenspfleger auch im Einzelnen darzustellen und zu begründen. An derartigen ausreichenden Darlegungen fehlt es hier jedenfalls.

Bei der Berechnung der der Beteiligten zu 1. zustehenden Vergütung ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Antrag vom 12. September 2000 eine solche auch für die Zeit bis zum 2. November 1999 begehrt wird. Da für in diesem Zeitraum angefallene Tätigkeiten aber bereits mit Beschluß vom 13. Januar 2000 eine Vergütung festgesetzt worden ist, war der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Hinsichtlich der grundsätzlich zu vergütenden Tätigkeit im Rahmen der Gespräche mit dem minderjährigen Kind A... ist festzustellen, dass diese Kontakte teilweise als unangemessen aufwendig bzw. als nicht erforderlich erscheinen.

Soweit zwischen dem Kind und der Beteiligten zu 1. am 28. November 1999 ein Treffen stattgefunden hat, wäre dies nicht erforderlich gewesen. Die Verfahrenspflegerin hatte den erforderlichen Kontakt ohne Schwierigkeiten vor dem am nächsten Tag beim Amtsgericht stattfindenden Termin wahrnehmen können. Dies insbesondere auch deshalb, weil das letzte Gespräch erst zehn Tage zurücklag.

Auch die Notwendigkeit eines Gesprächs am 27. Februar 2000 erschließt sich nicht. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten bereits erstellt und alle Beteiligten waren sich einig, dass A... in der Zukunft seinen Aufenthalt bei den Großeltern haben soll. Warum daher zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein weiteres Gespräch erforderlich gewesen ist, nachdem ein solches bereits am 21. Februar 2000 stattgefunden hatte und zwischenzeitlich eine Veränderung tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht eingetreten war, hat die Beteiligte zu 1. nicht dargetan.

Soweit die Beteiligte zu 1. darüber hinaus auch eine Vergütung für "Zusammenhangsarbeit und Supervision" begehrt, ist dem nicht zu folgen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits mit Beschluß vom 8. Januar 2001 ein Abschlag in Höhe von 923 DM bestandskräftig festgesetzt worden ist, in dem ein Betrag in Höhe von 120 DM für diese Position anerkannt worden ist. Eine weitergehende Anrechnung kommt nicht in Betracht.

Soweit davon auszugehen ist, dass mit der Supervision die Beratung bzw. Beaufsichtigung in allgemeiner Hinsicht zur Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit des Verfahrenspflegers gemeint ist, dienen derartige Tätigkeiten nicht der Erfüllung der konkret gestellten Aufgabe als Verfahrenspfleger, sondern dem allgemeinen Eigeninteresse des Verfahrenspflegers. Der Verfahrenspfleger wird damit nicht im Rahmen der ihm vom Gericht übertragenen Aufgabenkreise für das betroffene Kind tätig, mag auch mittelbar eine derartige Tätigkeit dem Kind zugute kommen. Lediglich wenn auf Grund der besonderen Gestaltung des jeweiligen Falles das Studium von Literatur oder die Vornahme einer konkret für den Fall durchzuführenden Supervision erforderlich erscheint, kann etwas anderes gelten. Derartiges hat die Beteiligte zu 1. aber nicht dargelegt.

Da die Berücksichtigung eines gesamten Zeitaufwandes von insgesamt zwei Stunden für "Zusammenhangsarbeit und Supervision" mit Beschluß vom 13. Januar 2000 insoweit durch den Beteiligten zu 2. nicht angegriffen wurde, verbleibt es aber für die weitere Berechnung bei der Berücksichtigungsfähigkeit.

Da die Beteiligte zu 1. die Höhe der Telefonkosten nicht näher erläutert hat, können diese lediglich nach § 287 ZPO geschätzt werden. Der Senat hält insoweit 10 DM für angemessen.

Somit ergibt sich folgende Berechnung:

- Gespräche mit A am 6.11.1999, 18.11.1999, 19.12.1999 und 21.2.2000 16 Stunden, 5 Minuten x 60 DM/Stunde = 965,00 DM - Fahrtkosten hierfür 2 x 32 km + 2 x 162 km = 388 km x 0,52 DM/km = 201,76 DM - Termin am AG am 29.11.1999 4 Stunden, 30 Minuten x 60 DM/Stunde = 270,00 DM - Fahrtkosten hierfür 86 km x 0,52 DM/km = 44,72 DM - Telefonate mit dem Gericht 30 Minuten x 60 DM/Stunde = 30,00 DM - Telefonkosten 10,00 DM - Zusammenhangsarbeit und Supervision 2 Stunden x 60 DM/Stunde = 120,00 DM 1.641,48 DM abzüglich bereits festgesetzter 923,00 DM verbleiben 718,48 DM

Dieser Berechnung steht nicht entgegen, dass die das Verfahren leitende Familienrichterin der Beteiligten zu 1. ihre Einschätzung und Erwartung darüber, dass diese zur Erkundung des wahren Kindeswillens Gespräche mit den Eltern und Großeltern führen müsse, dargelegt hat.

Der Verfahrenspfleger ist selbständiger Beteiligter des Verfahrens, der - wie bereits geschildert - einem Verfahrensbevollmächtigten gleich kommt. Insoweit hat er eigenverantwortlich zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den wahren Willen des Kindes zu ermitteln Mitteilungen der Einschätzungen dritter Personen, so auch der am Verfahren Beteiligten und insbesondere der verfahrensleitenden Richter, binden ihn nicht. Solche Äußerungen mögen nützliche Anhaltspunkte dafür geben, welche Maßnahmen gegebenenfalls notwendig sein können, haben aber keine darüber hinausgehende Wirkung.

Demzufolge waren auf die sofortige Beschwerde der angefochtene Beschluß entsprechend abzuändern und das weitergehende Rechtsmittel und der Antrag auf weitergehende Vergütung weitergehende Kostenerstattung zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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