Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 9 WF 215/01
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, FGG, KostO
Vorschriften:
BRAGO § 8 | |
BRAGO § 9 | |
BRAGO § 9 Abs. 2 | |
GKG § 25 Abs. 3 | |
FGG § 33 | |
KostO § 119 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 215/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Frommherz vom 11. Oktober 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. September 2001 durch
die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Amtsgericht ... und den Richter am Landgericht ...
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 385,51 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG richtet sich der Gegenstandswert gemäß § 119 Abs. 2 KostO nach dem angedrohten bzw. festgesetzten Zwangsgeld. Dieser Wert ist auch für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend, §§ 8, 9 BRAGO.
Da den Parteien anläßlich der getroffenen Umgangsregelung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM angedroht worden war und der Antragsteller nunmehr die Festsetzung dieses Zwangsgeldes begehrt hat, kann sich der Wert des Verfahrens auch nur danach bestimmen, so dass die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts keinen Erfolg haben konnte.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es gemäß § 25 Abs. 4 GKG nicht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.