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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 9 WF 23/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 23/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.1.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - Zweigstelle Wittstock - vom 20.12.2002 durch
den Richter am Landgericht als Einzelrichter
am 25. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.1.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - Zweigstelle Wittstock - vom 20.12.2002 ist zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers in der vorgenommenen Weise insgesamt als mutwillig anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO nicht gegeben sind.
Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ergibt sich - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits daraus, dass der Antragsteller mit seinem Begehren unmittelbar das Gericht angerufen hat, ohne zuvor seine Ehefrau hinsichtlich der Wiederaufnahme der Umgangskontakte mit seinen Kindern angesprochen oder zumindest das Jugendamt eingeschaltet zu haben.
Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung nämlich dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Wege (allg. Meinung, vgl. z.B., Zöller/Philippi, ZPO, § 114 Rz 30, 34, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 114, Rz 107) bzw. mit einfacheren Mitteln erreichen würde (Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 4. Aufl., § 114 ZPO, Rz. 31).
Eine solchermaßen verständige, ausreichend bemittelte Partei hatte in einem gleich liegenden Fall zumindest zunächst das Jugendamt bemüht, um mit dessen fachkundiger Unterstützung eine entsprechende Regelung zu erreichen (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 758).
Dass eine solche Vorgehensweise auch Erfolg versprechend gewesen wäre, ergibt sich vorliegend daraus, dass das Jugendamt bereits in seinem ersten Bericht vom 10.1.2003 darauf hingewiesen hat, dass die Antragsgegnerin weitgehend bereit sei, den Umgang wieder aufleben zu lassen und zuvor lediglich infolge eines Vorkommnisses beim letzten Umgangskontakt den Umgang in möglicherweise überbesorgter Weise, aber aus verständlichen Gründen "ausgesetzt" habe.
In dieselbe Richtung deutet ebenfalls, dass die Antragsgegnerin bereits in ihrem ersten Schriftsatz eine solche Bereitschaft mitgeteilt hat und ausdrücklich keinen Gegenantrag gestellt hat.
Dem Antragsteller wäre es angesichts dieses Verfahrensfortgangs auch unter Berücksichtigung eines möglichen Titulierungsinteresses im Hinblick auf die Belastung der Kinder durch ein solches gerichtliches Verfahren (vgl. insoweit AG Holzminden, FamRZ 1995, 372) ersichtlich zuzumuten gewesen, zunächst unter Einschaltung des Jugendamtes eine entsprechende Regelung anzustreben, zumal er unstreitig durch eigenes unsachgemäßes Verhalten zur "Aussetzung" des Umganges durch die Antragsgegnerin beigetragen hat.
Eine verständige bemittelte Partei hatte die Kosten dieses Verfahren - jedenfalls zum in Rede stehenden Zeitpunkt - nicht entstehen lassen.
Demgemäß war die sofortige Beschwerde des mit der Kostenfolge des § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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