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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2003
Aktenzeichen: 9 WF 231/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 2
BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 4
BRAGO § 10 Abs. 4
BRAGO § 12 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 3
BRAGO § 118 Abs. 1
BRAGO § 118 Abs. 1 Ziff. 3
BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 128 Abs. 4 Satz 1
BRAGO § 128 Abs. 4 Satz 2
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 568
ZPO § 613
FGG § 49 a
FGG § 50
FGG § 50 a
FGG § 50 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 223/02 9 WF 231/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Rechtsanwaltsvergütungssache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus vom 10.09.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29.08.2002 sowie auf die Beschwerde der Rechtsanwältin W... vom 4.12.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 31.10.2000 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 29.08.2002 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter

am 21. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus die aus der Staatskasse an die Rechtsanwältin W... in C... zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 450,75 € (881,60 DM) festgesetzt.

Gründe:

1.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 4.12.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 31.10.2000 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 29.08.2002 ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO grundsätzlich statthaft, sie ist auch zulässig, da der erforderliche Beschwerdewert gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO von 50 € (vormals 100 DM) erreicht ist. Gleiches gilt für die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus vom 10.09.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29.08.2002.

Zur Entscheidung über die Beschwerde war der Senat als Beschwerdegericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) gemäß § 568 ZPO in Form des Einzelrichter berufen. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO ist auf das Beschwerdeverfahren § 10 Abs. 3 Satz 2, Satz 4 und Abs. 4 (BRAGO) sinngemäß anzuwenden. § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO verweist seinerseits auf die in der Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften und damit hier auf die Vorschriften der ZPO, § 567 ff. (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 17.12.2002, 9 WF 198/02).

2.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet, zu Unrecht hat das Amtsgericht auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu deren Gunsten in Abänderung der Ausgangsentscheidung der Rechtspflegerin vom 31.10.2000 Gebühren von 10/10 statt solcher von 7,5/10 festgesetzt.

In den isolierten Familiensachen nach dem FGG richtet sich die Festsetzung von Gebühren beigeordneter Rechtsanwälte nach § 118 Abs. 1 BRAGO, wonach eine Rahmengebühr von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr anfällt.

Bei derartigen Rahmengebühren bestimmt sich die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen, § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Zutreffend hat die Rechtspflegerin in ihrer Ausgangsentscheidung vom 31.10.2000 unter Berücksichtigung aller Umstände das Verfahren als durchschnittlich eingestuft und deshalb die mittlere Rahmengebühr von 7,5/10 festgesetzt.

Familiensachen und insbesondere solche, die sorge- und umgangsrechtliche Angelegenheiten für Kinder betreffen, sind ihrer Natur nach in der Regel von besonderer Bedeutung, weshalb sich nicht allein hieraus die Festlegung der höchsten Rahmengebühr rechtfertigt (ständige Rechtsprechung. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20.7.2001, 9 WF 89/01). Auch im Übrigen stellt sich das durchgeführte Verfahren als ein übliches innerhalb streitig geführter sorge- bzw. umgangsrechtlichen Angelegenheiten dar. Der Umfang der anwaltlichen Schriftsätze und auch der weitere Umfang der Tätigkeit des Anwaltes (Wahrnehmung zweier Termine) hält sich im üblichen Rahmen eines solchen Verfahrens.

Gleiches gilt für die Dauer des Verfahrens, die entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit ca. 4 Monaten keineswegs überdurchschnittlich erscheint.

Auch die amtsgerichtlichen Ermittlungen entsprechen den gesetzlich gebotenen Pflichten aus den §§ 49 a, 50 a und 50 b FGG (Anhörungen des Jugendamtes, der Eltern und der betroffenen Kinder).

Der Umstand, dass das Amtsgericht keinen Verfahrenspfleger gemäß § 50 FGG zu Gunsten der Kinder bestellt hat, spricht ebenfalls dafür, dass hier ein Verfahren mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad vorliegt. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen auch nicht die Vermögensverhältnisse der Parteien, zumal dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde, was insoweit jedenfalls gegen ein über den Durchschnitt liegendes Verfahren spricht.

Auch das Alter der Kinder sowie sonstige Umstände lassen das Verfahren nicht als überdurchschnittlich aufwändig erscheinen. Da in der Praxis grundsätzlich vom Mittelwert auszugehen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 12 BRAGO, Rn. 13) und wesentliche Erhöhungsmerkmale - wie vorstehend ausgeführt - nicht vorliegen, war der ursprüngliche Ansatz einer 7,5 /10 - Gebühr zutreffend.

3.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Gebühren oder Auslagen.

Insbesondere ist eine Gebühr für eine Beweisaufnahme gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO nicht angefallen. Mit der Anhörung des Jugendamtes, der betroffenen Kinder und der Eltern hat das Amtsgericht lediglich den aus §§ 49 a, 50 a und 50 b FGG folgenden Anhörungspflichten genügt. Will das Gericht mit der angeordneten Anhörung lediglich den gesetzlichen Verpflichtungen Genüge leisten und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen, so löst dies keine Beweisgebühr aus (OLG München JurBüro 1985, 79; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2000, § 31, Rn. 138). Dafür spricht im Übrigen auch der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO, der im Falle der Anhörung oder Vernehmung nach § 613 ZPO (Anhörung der Ehegatten im Scheidungsverfahren) ausdrücklich die Beweisgebühr anfallen lässt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die auf gesetzliche Bestimmungen beruhende Anhörung stets eine Beweisaufnahme darstellen würde.

Durch die Befragung der Beteiligten hat sich das Amtsgericht einen Überblick über die für die sorgerechtliche Entscheidung zu beachtenden Kriterien, insbesondere auch über die Neigungen und Bindungen der Kinder verschafft, wie aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom 31. Mai 2000 und 11.September 2000 auch hervorgeht. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers löst allein der Umstand, dass das Amtsgericht die Beteiligten und insbesondere das betroffene Kind zu entscheidungserheblichen Umständen befragt hat, die Gebühr des § 118 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO nicht aus. Eine solche Auffassung wäre widersinnig, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine Anhörung zu nicht entscheidungserheblichen Umständen überhaupt stattfinden sollte.

4.

Damit ist die Vergütung entsprechend dem ursprünglichen Beschluss vom 31.10.2000 festzusetzen.

5.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 128, Rn. 51).

Ende der Entscheidung

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