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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.07.2002
Aktenzeichen: 9 WF 25/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

BGB § 105
BGB § 104 Nr. 2
BGB § 119 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 125
BGB § 134
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 139
BGB § 1360
BGB § 1360 a Abs. 3
BGB § 1410
BGB § 1614
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 447
ZPO § 448
ZPO § 568 Abs. 1 S. 1 n.F.
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
EGZPO § 26 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 25/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde der Beklagten vom 8.2 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 04. 1 .2002 durch

den Richter am Landgericht als Einzelrichter

am 28. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde der Beklagten vom 8 2 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 4.1.2002 ist zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

Zur Entscheidung über die Beschwerde war gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 568 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. der Einzelrichter berufen, weil die angefochtene Entscheidung nach dem 1.1.2002 erlassen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, der Beklagten ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage besteht nicht die insofern erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Rechtsverteidigung zum Erfolg führen kann (vgl. dazu 'Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., Rn. 19 zu § 114 m.w.N.).

Die negative Feststellungsklage des Klägers ist nach derzeitigem Sachstand begründet, da der Beklagten wegen des im notariellen Vertrag vom 13.8.1993 - UR-Nr. 1219/93 der Notarin K in L - wirksam vereinbarten Unterhaltsverzichts kein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zusteht. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, denen der Senat folgt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Ehevertrag nicht nichtig.

1.

Die Nichtigkeit des Vertrages ergibt sich nicht aus §§ 1410, 125, 139 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis aus §§ 1410, 125 BGB bezüglich behaupteter Nebenabreden. Insoweit hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt, dass solche Nebenabreden zum Ehevertrag, welche nicht in diesem aufgeführt worden sind, zwischen den Parteien getroffen wurden.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe einen Pkw Nissan im Wert von 5,000 DM vom Kläger erhalten, ist nicht dargelegt, dass es sich insoweit um eine Vereinbarung handelt, die in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertrag stand. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 14.3 97 - dort Seite 6, im Verfahren 30 F 242/96 des Amtsgerichts Lübben. Dort wird lediglich auf Vermögenserwerb der Beklagten hingewiesen, jedoch nicht behauptet, dieser sei als Nebenabrede zum streitgegenständlichen Vertrag erfolgt.

Vielmehr ist die Beklagte schon nicht dem Vortrag des Klägers entgegengetreten, bei diesem Pkw handele es sich um ein Geschenk zum 40. Geburtstag der Beklagten am 26.5.1996, also ca. drei Jahre nach Abschluss des Vertrages, sodass schon aus diesem Grund kein Zusammenhang mit dem Ehevertrag ersichtlich ist.

Zudem fehlt es an Vortrag dazu, wann und unter welchen Umständen eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein soll, dass die Übereignung des Pkw als Neben- bzw Gegenleistung zum Vertragsschluss erfolgen sollte.

Auch soweit sich die Beklagte den Vortrag des Klägers im Verfahren 30 F 242/96 zu Eigen macht, wonach sie eine Zuwendung in Höhe von 20.000 DM erhalten habe, ergibt sich bereits nicht der erforderliche Zusammenhang zum Abschluss des Ehevertrages. Sie trägt schon nicht vor, dass eine Leistung des Klägers vorliegen soll und worin gegebenenfalls diese gelegen haben soll, zumal die Beklagte insoweit auch nicht dem Vortrag des Klägers entgegengetreten ist, bei diesem Betrag habe es sich um Sparvermögen gehandelt, hinsichtlich dessen die Beklagte ohnehin alleinverfügungsbefugt gewesen sei.

Da die Beklagte andere Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages nicht behauptet hat, die Beklagte jedoch darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche Umstände ist, aus denen sich die Unwirksamkeit des Vertrages ergeben soll (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 125 Rn 14a), ist nicht von einem Verstoß gegen Formvorschriften auszugehen, zumal eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für alle über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden besteht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 125 Rn 15). Diese erstreckt sich auf sämtliche vom Formzwang erfassten Abreden (vgl. BGH NJW RR 98, 1470), weshalb grundsätzlich an den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer - insbesondere notariellen - Urkunde strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rn 15).

2.

Die Nichtigkeit des Vertrages ergibt sich nicht deshalb aus § 139 BGB, weil der ebenfalls vereinbarte Verzicht auf Trennungsunterhalt gemäß §§ 134, 1360, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB nichtig ist.

Wenn auch regelmäßig die Teilnichtigkeit eines Vertragsteils den gesamten Vertrag erfasst (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 139 Rn 14), bleibt ein Rechtsgeschäft trotz Nichtigkeit eines Teils dann wirksam, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen werden sollte, wobei der mutmaßlicher Parteiwille entscheidend ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 139 Rn 14).

Maßgeblich ist nämlich dabei, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben getroffen hätten (vgl. BGH NJW 1996, 2088), was in der Regel bedeutet, dass das objektiv Vernünftige als Parteiwille anzunehmen ist.

Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass das Geschäft so, wie es sich ohne den unwirksamen Teil darstellt, auch abgeschlossen worden wäre, wenn die Parteien gewusst hätten, dass ein wirksamer Ausschluss von Trennungsunterhalt nicht möglich ist Der Vertragsteil betreffend den Trennungsunterhalt erscheint von seiner wirtschaftlichen Bedeutung und seinen Auswirkungen her als unwichtigster Teil der vertraglichen Regelung. Er betrifft lediglich den kürzesten Zeitraum, der in Betracht kommenden Unterhaltsansprüche, zudem der Wert dieses Anspruches erheblich geringer ist als ein möglicher Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, auf Teilhabe am behaupteten Vermögenszuwachs des Klägers (Zugewinnausgleich) oder auf den gesetzlich erhöhten Erbteil.

Für die Beklagte wäre der Vertrag ohne den nichtigen Teil zudem vorteilhafter als der abgeschlossene, da ihr einer der ausgeschlossenen Ansprüche verblieben wäre, sodass die Wirksamkeit des Gesamtvertrages trotz Teilnichtigkeit aus ihrer Sicht als vernünftig zu werten wäre.

Auch für den Kläger ist nicht ersichtlich, dass gerade dieser Vertragsteil eine besondere Bedeutung gehabt hätte Angesichts der Vorteilhaftigkeit des Vertrages für den Kläger im Übrigen entsprach es auch seinem "vernünftigen Parteiwillen", den Vertrag in seiner rechtlich zulässigen Fassung abzuschließen. Dem entspricht es auch, dass der Kläger selbst vorträgt, den Vertrag i. Ü. im Fall seinerseitiger Kenntnis der Unwirksamkeit des Verzichts auf Trennungsunterhalt ohne diesen geschlossen zu haben und die Beklagte diesem Vortrag nicht entgegengetreten ist.

3.

Der streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB unwirksam Insoweit fehlt es an der dafür erforderlichen Voraussetzung, dass der Vertragsinhalt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Für Verträge von Eheleuten über die Ausgestaltung der Ehe im Allgemeinen gilt zunächst der Grundsatz der Privatautonomie. Der Vertragsfreiheit sind nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung dort Grenzen gesetzt, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern dieser eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 343 ff.). Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages ist danach zu bejahen, wenn sich eine Partei bei Vertragsschluss in einer Situation der Unterlegenheit befindet und zugleich der Inhalt der Vereinbarung objektiv eine besonders einseitige Benachteiligung dieser Partei darstellt (vgl. Schwab, FamRZ 2001, 349). Beide genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Eine Situation der Unterlegenheit/Dominanz ist danach nunmehr nämlich dann anzunehmen, wenn z.B. eine ledige schwangere Frau vor die Alternative gestellt wird, alleinerziehende Mutter zu werden oder - um den Preis verheiratet zu sein - auf sämtliche Unterhaltsansprüche zu verzichten und den Kindesvater gegebenenfalls noch von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizustellen.

Eine hiermit vergleichbare Situation war vorliegend für die Beklagte nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich überhaupt in einer Zwangssituation befand, jedenfalls hat die Beklagte das Bestehen einer solchen nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass die Beklagte unter dem im Jahr vor dem Vertragsschluss eingetretenen Tod ihres Vaters litt und ihr zusätzlich eine Operation bevorstand, lässt nicht erkennen, dass sie sich überhaupt in einer Zwangslage befunden hätte. Beide Ereignisse hatten schon nach ihrem Vortrag keinen entsprechenden Bezug zu dem Vertragsschluss in der Weise, dass sie gezwungen gewesen wäre, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.

Auch der geplante Erwerb eines Einfamilienhauses durch den Kläger lässt nicht erkennen, dass dieser einen - der vorstehend dargestellten Situation vergleichbaren - Druck auf die Beklagte ausgeübt hätte, den Ehevertrag in der vorliegenden Form oder überhaupt einen Ehevertrag zu schließen, sodass schon aus diesem Grund ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist.

Auch dass der Kläger die Unerfahrenheit der Beklagten bzw. seine intellektuelle Überlegenheit zum Zwecke der Ausgestaltung des Vertrages ausgenutzt hätte (vgl. zur Bejahung der Sittenwidrigkeit in einem solchen Fall OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 498), ist nicht ersichtlich, da weder erkennbar ist, dass der Kläger der Beklagten intellektuell überlegen wäre oder in Bezug auf familienrechtliche Verträge über größere Erfahrung verfugt hätte. Allein der Umstand, dass er die Vorbereitung des Vertragsschlusses übernommen hatte, reicht insoweit nicht aus.

Hinzu kommt, dass auch eine - zusätzlich erforderliche - besonders einseitige Benachteiligung der Beklagten durch den Ehevertrag nicht ersichtlich ist. Hinsichtlich sämtlicher der geregelten familienrechtlichen Bereiche wie Versorgungsausgleich, Unterhalt oder Ehegattenerbrecht haben die Parteien einen gegenseitigen Verzicht vereinbart.

Hinsichtlich des Unterhaltsverzichts kommt hinzu, dass die Beklagte unstreitig zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages berufstätig war, eine sichere Anstellung beim Landkreis D hatte und beide Parteien davon ausgingen, auch weiterhin berufstätig zu bleiben. Zudem bestand unter diesen Umständen ebenfalls die realistische Möglichkeit, dass die Beklagte gegebenenfalls unterhaltspflichtig gegenüber dem Kläger hätte werden können, welcher sich erst im dritten Jahr seiner beruflichen Selbstständigkeit befand.

Dass unter diesen Umständen der gegenseitige Unterhaltsverzicht eine besonders einseitige Benachteiligung der Beklagten darstellte ist nicht ersichtlich, zumal die Beklagte unstreitig mit dem Vertrag insgesamt auch ihre Haftung für die vom Kläger aufgenommenen bzw. aufzunehmenden Kredite auszuschließen wünschte.

Soweit die Beklagte vorträgt, im Hinblick auf den Ausschluss des Zugewinnausgleiches liege eine besonders einseitige Benachteiligung ihrerseits durch den Ehevertrag deshalb vor, weil das Einkommen des Klägers nach der stillschweigenden Vereinbarung der Parteien für große Anschaffungen zur Verfügung stehen sollte, reicht dieser Vortrag ebenfalls nicht aus eine solche Benachteiligung der Beklagten deutlich zu machen. Aus diesem Vortrag ergibt sich nämlich nicht, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein höheres ausgleichspflichtiges Vermögen gehabt hätte als die Beklagte, da es an einer Darstellung der jeweiligen Vermögenswerte fehlt.

Entsprechendes kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass das gemeinsame Gesamtvermögen der Eheleute ausweislich der Angabe im streitgegenständlichen Vertrag 227 000 DM betragen haben soll. Unstreitig waren beide Parteien Miteigentümer einer Eigentumswohnung in Wahlstedt, welche allein einen entsprechenden Wert haben könnte. Da diese im Eigentum beider Parteien stand, ergibt sich auch hieraus nicht, dass der Kläger ein wesentlich höheres Vermögen gehabt hätte.

Soweit die Beklagte des Weiteren vorträgt, der Kläger beziffere den Wert seines Vermögens mit 500.000 DM, ist auch dieser Vortrag bereits deshalb mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich, weil sich aus ihm nicht ergibt, wann und zu welchem Zeitpunkt der Kläger eine solche Angabe gemacht haben soll. Zudem ist auch hier zu beachten, dass dem Wert des vom Kläger nach Abschluss des Vertrages erworbenen Hauses unstreitig Verbindlichkeiten aus den zur Finanzierung aufgenommenen Krediten entgegenstehen, sodass es insgesamt auch an der Voraussetzung einer besonderen Benachteiligung einer Partei fehlt.

Dem entspricht es im Ergebnis auch, dass bei Ehen, in denen die Betreuung von Kindern nicht mehr gewährleistet werden muss, regelmäßig keine Bedenken gegen Eheverträge bestehen, die die gesetzlichen Scheidungsfolgen abbedingen (vgl. Büttner, FamRZ 98, 1 ff). Zudem reicht es nach überwiegender Auffassung zur Begründung der Sittenwidrigkeit nicht aus, wenn die Vereinbarung den Interessen eines Ehegatten widerspricht (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1408 Rn. 10). Insbesondere wenn durch die Vereinbarung Dritte nicht betroffen sind, verschärfen sich die Anforderungen an die Annahme der Sittenwidrigkeit (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O, § 1408 Rn. 10), sodass auch angesichts dieser Wertungen ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB nicht vorliegt.

4. Der streitgegenständliche Ehevertrag ist auch nicht wegen erfolgter Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Insoweit fehlt es am erforderlichen Vorliegen eines Anfechtungsgrundes gemäß § 119 Abs. 1 BGB, also hier an dem - insoweit einzig in Betracht kommenden - Irrtum über den Erklärungsinhalt in der Form des Irrtums über die Rechtsfolgen der Erklärung (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a a.O., § 119 Rnn. 11, 15), der dann vorliegt, wenn ein Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon abweichende Rechtsfolgen hervorruft (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 119 Rn. 15).

Insofern ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher Irrtum überhaupt angesichts des Umstandes anzunehmen ist, dass § 119 Abs. 1 BGB dann nicht anwendbar ist, wenn das Geschäft außer der erstrebten Rechtswirkung nicht erkannte oder nicht gewollte Nebenwirkungen hat (vgl. BGH NJW 1995, 1484). Vorliegend hat der Vertragsschluss seitens der Beklagten u.a. die erstrebten Folgen gehabt, allerdings weitere, nämlich den Unterhaltsausschluss sowie die denjenigen des Zugewinnausgleiches.

Jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Darlegung seitens der Beklagten, dass ein solcher Irrtum ihrerseits im Hinblick auf den Unterhaltsausschluss vorgelegen hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Vertrages (Bl 11 d. A.), wonach "wir im Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche - auch für den Fall der Not - verzichten", hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie nicht wahrgenommen haben will, dass dieser Vertrag "etwas mit einer möglichen Scheidung zu tun haben könnte" und dass "sie auf irgendwelche Ansprüche verzichtete", wenn doch sowohl das Wort "Scheidung", als auch das Wort "verzichten" ausdrücklich im Text auftauchen. Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie den Vertrag nicht gelesen oder er entgegen § 13 Abs. 1 Beurkundungsgesetz anlässlich der Beurkundung nicht vorgelesen worden sei, ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar.

b)

Hinzu kommt, dass die für sämtliche Voraussetzungen der Anfechtung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 119 Rn. 32) keinen zulässigen Beweis für ihre Behauptung angeboten hat, dass sie nicht wusste, welchen Inhalt der von ihr unterzeichnete Vertrag hatte. Soweit sie insofern lediglich die "Parteivernehmung" angeboten hat, ist nicht ersichtlich, welche Partei hierzu angeboten werden soll.

Selbst wenn man insoweit von hinreichend nachvollziehbarem Vortrag ausginge und noch eine Konkretisierung des Beweisantrittes erfolgen sollte, hätte die Rechtsverteidigung hierzu keine Erfolgsaussicht.

Soweit die Beklagte die Vernehmung des Klägers anbieten sollte, ist nicht ersichtlich, dass dieser die Behauptung bestätigen könnte Das zivilprozessuale Verbot der Beweisantizipation (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. § 114 Rn. 26) gilt im Prozesskostenhilfeverfahren nämlich nur beschränkt (vgl. BGH NJW 1988, 266 f.), sodass eine solche Prognose vorliegend zulässig ist. Soweit nämlich die Erfolgsaussicht von einer Parteivernehmung des Gegners abhängt und die Gegenpartei die Behauptung - wie vorliegend - bereits schriftsätzlich substantiiert bestritten hat und keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Darstellung bestehen, wird kaum Hoffnung bestehen, dass sie bei ihrer Vernehmung anders aussagt, sodass dann auch keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. OLG Köln, MDR 1997, 105, Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. § 114 Rn. 26a).

Soweit die Vernehmung der Beklagten gemäß § 447 ZPO angeboten würde, müsste der Gegner einer solchen zustimmen, worauf ebenfalls nichts hindeutet.

Soweit gemäß § 448 ZPO eine Vernehmung der Beklagten von Amts wegen in Betracht kommen kann, fehlt es an der dafür erforderlichen Voraussetzung des "Anbewiesenseins" der Behauptung, (vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 448 Rn. 2). Es ist nämlich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Vortrages auf Grund anderer Beweismittel oder der sonstigen Sachverhaltsdarstellung erforderlich, die nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht gegeben ist.

5.

Der streitgegenständliche Ehevertrag ist auch nicht infolge der Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung unwirksam. Auch insoweit fehlt es an einem dafür erforderlichen Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB, also dem Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen der weiteren Rechtswirkungen des Ehevertrages.

Insoweit kann es sogar dahinstehen, ob vorliegend überhaupt eine dafür erforderliche Aufklärungspflicht des Klägers bestand. Regelmäßig ist Arglist durch Verschweigen jedenfalls bereits dann ausgeschlossen, wenn der Aufklärungspflichtige annehmen darf, der Vertragspartner sei bereits informiert (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 123 Rn. 5a). Hiervon ist bei dem - vorstehend bereits dargestellten - eindeutigen Wortlaut des Vertragstextes jedoch auszugehen, zumindest hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie angesichts dessen nicht hat wahrnehmen können, dass auch Regelungen für den Fall der Scheidung getroffen wurden.

Darüber hinaus wäre selbst bei anderer Auffassung wiederum die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB einschließlich der Arglist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 123 Rn. 30). Soweit die Beklagte hierzu vorgetragen hat, der Kläger habe erklärt, bei dem Vertrag ginge es nur um den Schutz vor Zugriff Dritter auf das Vermögen der Beklagten, die weiteren Rechtswirkungen sowie eine außereheliche Beziehung habe er ihr verschwiegen, ergibt die im Prozesskostenhilfeverfahren zulässige Prognose vorliegend wiederum keine Erfolgsaussicht, da sie zum Beweis für ihren Vortrag lediglich die "Parteivernehmung" angeboten hat, sodass auch insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zur Anfechtung nach § 119 BGB verwiesen werden kann.

6.

Schließlich ist der streitgegenständliche Vertrag auch nicht wegen Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt dessen Abschlusses gemäß §§ 105, 104 Nr. 2 BGB nichtig. Hierzu hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB befunden zu haben. Soweit die Beklagte hierzu vorträgt, sie habe sich in den Jahren 1991 und 1992 mehrerer Operationen an Darmgeschwüren und der Speicheldrüse unterziehen müssen und habe sich - auch wegen des Todes ihres Vaters und der Erwartung einer weiteren schweren Operation - in einer psychisch instabilen Verfassung befunden, ergibt sich daraus nicht, dass sie zur freien Willensbestimmung nicht in der Lage gewesen wäre. Voraussetzung für die Nichtigkeit einer Willenserklärung in diesem Zusammenhang ist nämlich, dass der Betreffende nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Kriterien abhängig zu machen, wobei bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit nicht ausreichen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 104 Rn. 5 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen seitens der Beklagten vorgelegen hätten, ergibt sich aus ihrem Vortrag insgesamt nicht.

Mangels Erfolgsaussicht war die sofortige Beschwerde der Beklagten daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen



Ende der Entscheidung

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