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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 9 WF 25/07
Rechtsgebiete: VAHRG, FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VAHRG § 11
VAHRG § 11 Abs. 2
FGG § 19
FGG § 19 Abs. 1
FGG § 33
FGG § 33 Abs. 1 Satz 1
FGG § 33 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 621 e
BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 25/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 8. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 11. Januar 2007 - Az. 22 F 88/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 400 €.

Gründe:

I.

Nachdem der Antragsgegner mehrfachen Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen zum Versorgungsausgleich nicht fristgemäß nachgekommen ist, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.1.2007 dem Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 400 € gemäß §§ 11 VAHRG, 33 FGG angedroht. Dagegen richtet sich die am 22.1.2007 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Mit Schreiben vom 26.1.2007 hat der Antragsgegner weitere Unterlagen eingereicht.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig. Gegen die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 FGG in einer Familiensache ist nicht die befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO statthaft, da es sich bei der Androhung nicht um eine Endentscheidung handelt. Maßnahmen nach § 33 FGG sind solche der Vollstreckung; eine Entscheidung über die Hauptsache erfolgt nicht. Damit ist die einfache Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 FGG das statthafte Rechtsmittel (BGH FamRZ 1992, 538; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33 Rn. 26; Jansen/Briesemeister/von König, FGG, 3. Aufl., § 19 Rz. 49 und § 33 Rz. 26).

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, da der Antragsgegner die angeforderten Unterlagen immer noch nicht vollständig eingereicht hat.

Im Verfahren über die Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Androhung des Zwangsmittels zu Recht erfolgt ist. Maßgebend ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichtes die Androhung des Zwangsmittels noch veranlasst und gerechtfertigt ist. Dies folgt aus dem Umstand, dass Zweck der Beugemittel des § 33 FGG das Brechen des Willens des Ungehorsamen ist. Es soll erreicht werden, dass der Anordnung Folge geleistet wird (Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2001, 36). Der Anordnung des Amtsgerichts vom 13.12.2006, die gemäß Schreiben der Deutschen Rentenversicherung ... vom 8.12.2006 noch fehlenden Erklärungen und Unterlagen abzugeben bzw. einzureichen, hat der Antragsgegner nicht ausreichend Folge geleistet.

Der Antragsgegner ist gemäß § 11 Abs. 2 VAHRG verpflichtet, an der vollständigen Klärung seines Rentenkontos mitzuwirken. Dies ist Voraussetzung für den grundsätzlich zwingend durchzuführenden Versorgungsausgleich. Der Auskunftsschuldner muss alle Auskünfte geben, die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlich sind. Dazu gehören auch präzise Angaben bezüglich der bei dem Sozialversicherungsträger unbelegten Zeiten (vgl. jeweils zu der entsprechenden Auskunftspflicht gegenüber dem Ehepartner: Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1587 e, Rz. 4; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 e, Rz. 5; Münchener Kommentar/Gräper, BGB, 4. Aufl., § 1587e, Rz. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 2.8.1979 zum Az. 4 WF 356/79; zitiert nach juris). Ob und welche Folgerungen sich für die maßgebliche Ehezeit aus der zu erteilenden Auskunft ergeben, kann erst nach vollständiger Kontenklärung geprüft werden, wie sich aus den Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung ergibt. Es ist deshalb in vollem Umfang Auskunft zu erteilen, nicht nur für die Ehezeit (Münchener Kommentar, a.a.O., Rz. 7; Bamberger/Roth, a.a.O.).

Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die nunmehr eingereichte notarielle Urkunde über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs berufen. Bei Wirksamkeit der Vereinbarung ist zwar ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, sodass ausnahmsweise ein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht entsteht. Ob die nunmehr vorgelegte Vereinbarung wirksam ist, kann jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Voraussetzung für die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB ist zunächst die Kontenklärung, da die notwendige Prüfung nur auf der Grundlage der Auskünfte der Versicherungsträger zum Versorgungsausgleich möglich ist (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1587 o, Rz. 22). Dies ist dem Antragsgegner bereits mit Schreiben des Amtsgerichts vom 23.2.2006 mitgeteilt worden.

Der Inhalt des Beschlusses vom 11.1.2007 ist nicht widersprüchlich. Der Antragsgegner hat grundsätzlich die benötigten Unterlagen im Original einzureichen. Welche Unterlagen in Betracht kommen, weist bereits das Anschreiben der Deutschen Rentenversicherung aus. Ist dem Antragsgegner die Vorlegung der geforderten Unterlagen nicht möglich, so hat er sich im Rahmen seiner Auskunftspflicht mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen und abzuklären, welche Nachweismöglichkeiten sonst in Betracht kommen. Dies ist jedenfalls in dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 24.1.2007 klargestellt worden.

Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung auch nicht innerhalb des Beschwerdeverfahrens nachgekommen. Er hat nur die Kopie einer Bescheinigung des Regierungspräsidenten D... vom 16.3.1992 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass diesem ein Abiturzeugnis vom 30.6.1989 vorgelegen hat. Außerdem hat er eine Exmatrikulationsbescheinigung vorgelegt, aus der sich auch der Zeitraum der Immatrikulierung an der TU Dr... erkennen lässt. Weiterhin ist eine Kopie des Wehrdienstausweises eingereicht worden. Ungeachtet der Frage, ob diese Belege ausreichen, um Schul-, Wehrdienst- und Studienzeiten nachzuweisen, fehlt es jedenfalls nach wie vor an ausreichenden Erläuterungen bzw. einem Nachweis für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.3.2006 und zu Kinderberücksichtigungszeiten über den Zeitraum 1.2.1999 bis 20.9.2005 hinaus und an der Vorlage der Geburtsurkunde für A.... Es ist auch nicht ersichtlich, warum dem Antragsgegner die Mitwirkung insoweit nicht möglich sein soll. Gemäß Telefonnotiz der erstinstanzlichen Richterin hat die Sachbearbeiterin der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt, sie habe dem Antragsgegner mehrfach erklärt, was er einzureichen habe. Trotz entsprechender Zusicherung seien aber die Belege nicht eingereicht worden. Der Antragsgegner hat sich zu seinem angeblichen Unvermögen nicht näher erklärt.

Der Antragsgegner kann sich schließlich nicht auf Erkrankung berufen. Auch dazu fehlt es sowohl an konkretem Vortrag als auch an Belegen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner nicht in der Lage gewesen sein könnte, die erforderlichen Erklärungen und Belege einzureichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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