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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: 9 WF 261/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 620 c S. 1
ZPO § 620 d
ZPO § 620 g
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12.08.2009 - Az.: 34 F 44/09 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Weg der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das minderjährige Kind M... D..., geboren am .... 03. 2003, vorläufig auf den Kindesvater übertragen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 500,- € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und zu 2. sind die Eltern der am ....03.2003 geborenen M... D.... Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist lediglich das Kind M... hervorgegangen. Die Kindeseltern haben sich im Oktober 2007 voneinander getrennt, zunächst räumlich im gemeinsamen Haus. Später ist der Kindesvater ausgezogen. Die Kindeseltern betrachten ihre Ehe als gescheitert.

Beide Kindeseltern sind berufstätig und haben sich während der Dauer ihres Zusammenlebens gemeinsam um ihr Kind M... gekümmert. Die Trennung war von erheblichen Streitigkeiten der Kindeseltern begleitet; diese dauern fort. M... ist im Laufe des Verfahrens im Sommer 2009 eingeschult worden.

Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 06.03.2009 beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M... allein zu übertragen und eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 19.03.2009 entsprechende gegenläufige Anträge gestellt. Die Kindeseltern haben unter Vermittlung des Jugendamts am 28.04.2009 eine Vereinbarung über ein "Betreuungsmodell" für M... getroffen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 72 GA).

Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Kindes, der Kindeseltern und des Jugendamts am 16.07.2009 mit Beschluss vom 12.08.2009 durch einstweilige Anordnung vorläufig der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und sich dabei im Wesentlichen auf den geäußerten Kindeswunsch berufen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 129 ff. GA) verwiesen.

Gegen den ihm am 17.08.2009 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit am 20. August 2009 eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kindesvater macht geltend, dass der von M... geäußerte Wunsch, den dauernden Aufenthalt bei der Kindesmutter zu haben, von dieser beeinflusst worden sei. Er rügt, dass ein Verfahrenspfleger nicht eingeschaltet worden ist. Außerdem macht er geltend, die Kindesmutter unterbinde fortlaufend seinen Umgang mit der Tochter und erweise sich als nicht bindungstolerant. Außerdem gehe sie auf die Bedürfnisse des Kindes wenig ein.

Im Beschwerdeverfahren ist für das Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt worden, die unter dem 09.10.2009 einen schriftlichen Bericht vorgelegt hat (Bl. 180 ff), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auch das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.09.2009 (Bl. 168 ff) ausführlich zur Sache Stellung genommen.

Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung als dem Kindeswohl dienlich.

II.

Die gemäß §§ 620 c S. 1; 620 d, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist begründet. Das Kindeswohl gebietet es, dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M... bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übertragen.

Gemäß § 1671 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei Eltern, denen das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht und die nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben, die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei besteht kein gesetzliches Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität für die gemeinsame Sorge bestünde und die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil nur in Ausnahmefällen in Betracht käme (BGH, NJW 2000, 203; FamRZ 2008, 592). Zutreffend - wenn auch ohne ausdrückliche Ausführungen dazu - ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt (BVerfG, FamRZ 2004, 354; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2008, 592).

Die zumindest vorläufige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat hier zu erfolgen, weil die Kindeseltern derzeit offensichtlich nicht in der Lage sind, sich über den Lebensmittelpunkt für M... zu einigen. Es ist angesichts der offenbar tiefgreifenden Zerwürfnisse zwischen den Kindeseltern und deren Unfähigkeit, miteinander zum Wohl von M... zu kommunizieren, nicht absehbar, dass sich das Verhältnis der Kindeseltern zueinander in Kürze nachhaltig bessern könnte und sie bereit und in der Lage sein werden, alsbald wieder zum Wohl ihres Kindes zusammen zu wirken. Der Konflikt auf der Paarebene steht derzeit einem vernünftigen Zusammenwirken im Hinblick auf das gemeinsame Kind M... im Wege. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts angesichts der - einseitigen - Mitteilung der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 20.10.2009, man habe sich über den Umgang in nächster Zeit geeinigt.

Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter entspricht dem Kindeswohl jedenfalls derzeit nicht am besten. Dabei kann es dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts eine vorläufige Übertragung auf die Kindesmutter angezeigt war; jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, auf den es allein ankommt, muss festgestellt werden, dass die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter dem Wohle M...s nicht am besten dienlich ist.

Die Beurteilung des Kindeswohls hat sich im Rahmen einer - auch vorläufigen - Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindung des Kindes an seine Eltern und sonstige Bezugspersonen sowie am geäußerten Kindeswillen zu orientieren (BGH, FamRZ 1990, 392). Dies gilt uneingeschränkt auch, soweit es nur um den Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht der elterlichen Sorge geht, weil es sich bei Entscheidungen zum künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes um Angelegenheiten von erheblicher Tragweite für das Kind handelt. Auch im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren (lediglich) gebotenen summarischen Prüfung ist die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den zuvor genannten Grundsätzen zu messen.

Hier ist das Amtsgericht zunächst auf Grund einer zutreffenden vorläufigen Bewertung der maßgeblichen Umstände zu der nicht zu beanstandenden Überzeugung gelangt, beide Eltern seien derzeit als gleichermaßen erziehungsgeeignet anzusehen. Zwar sprechen sich die Kindeseltern gegenseitig mit einer Vielzahl von Argumenten die Erziehungseignung ab, im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens lässt sich jedoch insoweit keine verlässliche Feststellung treffen. Soweit derzeit ersichtlich, genießt M... bei beiden Eltern hohe Aufmerksamkeit für ihre Belange, wie sich aus den beiderseits vorgelegten Erklärungen und Versicherungen dritter Personen ergibt. Inwieweit hier bei dem einen oder anderen Elternteil Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit vorliegen könnten, mag im Verfahren zur Hauptsache geklärt werden können; belastbare Feststellungen dazu sind derzeit jedoch nicht zu treffen.

Auch der Grundsatz der Kontinuität streitet nicht wesentlich für oder gegen einen beteiligten Elternteil. Auch insoweit beanspruchen beide Eltern jeweils für sich, in der Vergangenheit die größeren Anteile an der Erziehung des Kindes gehabt zu haben. Auch hierzu können hinreichende Feststellungen derzeit nicht getroffen werden. Da M... in einer bis dahin funktionierenden Familie groß geworden ist, in der beide Eltern zum Schluss berufstätig gewesen sind, können überwiegende Erziehungsanteile eines der Eltern nicht angenommen werden. Auch seit der Trennung ist M... im Wesentlichen von beiden Eltern in gleichem Maße betreut worden. Erst ganz zuletzt hat sich hier eine Veränderung eingestellt, die in der einseitigen Beschränkung des väterlichen Umgangsrechts durch die Mutter begründet ist, jedoch schon wegen der Kürze der Zeit im Rahmen der Kontinuität keine Auswirkungen hat.

Die Bindungen von M... bestehen im Wesentlichen an beide Kindeseltern, von sonstigen Verwandten war im bisherigen Verfahren nicht die Rede. Auch Geschwister sind nicht vorhanden. M... ist an beide Eltern fest gebunden, wie sich aus ihren sämtlichen Anhörungen ergeben hat. Hieran haben auch die Kindeseltern - jeweils bezogen auf den anderen Elternteil - keine erheblichen Zweifel geäußert.

Das Amtsgericht hat seine vorläufige Entscheidung im Wesentlichen auf den aus der Anhörung von M... entnommenen Willen des Kindes gestützt. Hierauf kann jedoch nicht entscheidend zurückgegriffen werden. Es bestehen - jedenfalls jetzt - erhebliche Zweifel daran, dass der Wille M...s tatsächlich dahin geht, überwiegend bei ihrer Mutter leben zu wollen. Zweifel ergeben sich hier schon daraus, dass M... bei ihrer Anhörung erst sechs Jahre alt gewesen ist. Der Wille eines Kindes dieses Alters, das zudem noch durch das Verhalten der Eltern in einen massiven Loyalitätskonflikt gestürzt worden ist, den die Trennung der Eltern für ein an beide Eltern gebundenes Kind notwendig darstellt, ist grundsätzlich kaum als zuverlässige Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Die Berücksichtigung des Kindeswillens setzt zunächst voraus, dass das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinn in der Lage ist. Der Kindeswille ist zum einen der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, zum anderen von einem gewissen Alter ab ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes, der verfassungsrechtlich geschützt ist (Art 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG). Allerdings tritt der Gesichtspunkt der Selbstbestimmung auf Grund des Kindesalters in den Hintergrund, wenn das Kind noch nicht in der Lage ist, einen autonomen Willen zu bilden. Hierfür ist die verstandesmäßige und seelische Reife für eine tragfähige, selbstbestimmte und vernunftgeleitete Entscheidung über den Aufenthalt erforderlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass gerade jüngere Kinder ihre persönlichen Bindungen zu den Eltern, vor allem in der auch von ihnen empfundenen Konfliktsituation, dem Gericht oft nicht genau und verlässlich mitteilen können. Überdies tritt oft das Problem der Beeinflussung auf, die nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann. Bei einem jüngeren Kind ist der erklärte Kindeswille nicht als allein ausreichendes Indiz für die Stärke der emotionalen Bindung zu dem betreffenden Elternteil anzusehen, es ist vielmehr auf Grund anderer Anzeichen und Umstände die Autonomie der Willensbildung zu überprüfen (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1671 Rz 78 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, FamRZ 2003, 1953 ff.; Senat, FamRZ 2008, 1472; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1857).

Hier hat M... von Anfang an bei sämtlichen Befragungen deutlich gemacht, dass sie gleichermaßen an Mutter und Vater hängt und dass sie es bevorzugen würde, mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit zu verbringen. Auch ihre Angaben dazu, an welchen Elternteil sie sich bei unterschiedlichen Problemen wenden würde, lassen erkennen, dass sie gerade keine Unterschiede zwischen den Eltern macht. Sowohl die Anhörung vor dem Amtsgericht, als auch die im Bericht des Jugendamtes vom 16.09.2009 wiedergegebenen Äußerungen des Kindes gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes lassen erkennen, dass M... unter einem Loyalitätskonflikt leidet und mit einer Entscheidung für einen Lebensmittelpunkt überfordert ist. Auf Grund der im Jugendamtsbericht geschilderten ausführlichen Gespräche mit dem Kind ist das Jugendamt zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, der auf Befragen geäußerte Wunsch M...s, vorrangig bei der Mutter leben zu wollen, sei nicht von Beständigkeit und Autonomie geprägt. Aus den Gesprächen habe sich vielmehr deutlich ergeben, dass sich M... bei beiden Elternteilen wohlfühlt und sich wünscht, mit beiden gleich viel Zeit zu verbringen. Einen entsprechenden Eindruck hat auch die Verfahrenspflegerin durch ihr Gespräch mit M... erhalten. Auch ihr gegenüber hat das Kind den deutlichen Wunsch geäußert, ihren Vater häufiger sehen zu dürfen. Eindeutig hat M... erklärt, sie wolle gleich viel Zeit mit und bei beiden Eltern verbringen. (Hierbei werden nur die Angaben der Verfahrenspflegerin über die Mitteilungen des Kindes ihr gegenüber berücksichtigt; auf die ebenfalls berichteten Gesprächsinhalte der Verfahrenspflegerin mit dem Kindesvater kommt es nicht an. Dementsprechend ist es für die hier zu treffende Entscheidung auch unerheblich, dass die Verfahrenspflegerin angesichts der gebotenen Eile im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht mit der Kindesmutter gesprochen hat).

Es vermittelt sich unter Berücksichtigung aller Umstände der deutliche Eindruck, dass M... kontinuierlich im Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck bringt, bei beiden Eltern gleichermaßen gern und gleich lange leben zu wollen. Dieser Wunsch kann mit Sicherheit festgestellt werden. Inwieweit er davon geprägt ist, dass sich das Kind in einem Konflikt befindet, den es so zu lösen sucht, dass es sich möglichst "gerecht" zwischen beiden Eltern aufteilt, kann derzeit nicht verlässlich festgestellt werden. Dies wird der Überprüfung im Hauptsacheverfahren bedürfen. Der hiervon abweichend geäußerte "Wunsch", vorrangig bei der Mutter leben zu wollen, kann jedenfalls nicht als unbeeinflusster und autonomer Wille festgestellt werden und damit die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auch nicht im vorläufigen Verfahren - tragen.

Maßgeblich für die vorläufige Entscheidung ist das Förderungsprinzip unter besonderer Beachtung der Bindungstoleranz. Das sogenannte Förderungsprinzip drückt die Eignung der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl essenziell wichtigen Erziehungs- und Betreuungsaufgabe aus. Die elterliche Sorge soll demjenigen Elternteil übertragen werden, der in Gegenwart und überschaubarer Zukunft besser als der andere Elternteil zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und der als (für Teilbereiche) Alleinsorgeberechtigter dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungschancen vermitteln und mehr an Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit geben kann (BVerfG, FamRZ 1981, 124; BGH, FamRZ 1985, 169). Es handelt sich insoweit bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren zu treffenden Entscheidung um eine Prognose auf Grund der summarischen Prüfung des bereits erkennbaren Sachverhalts, wobei es insbesondere auf die Einstellung der Eltern zum Kind und den Grad ihrer inneren Bereitschaft, Verantwortung für das Kind - notfalls unter Hintanstellung eigener Interessen - zu tragen, ankommt. Besondere Bedeutung hat dabei, ob der jeweilige Elternteil vorbehaltlos bereit ist, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern diesen auch aktiv zu unterstützen (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., m. w. N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. A. § 1671 Rz. 27; ). Im Hinblick auf diese Bindungstoleranz und teilweise auch auf die erzieherische Eignung der Kindesmutter sind insbesondere im Beschwerdeverfahren ganz erhebliche Zweifel aufgetreten. So hat die Kindesmutter unmittelbar nach der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie einseitig die zwischen den Kindeseltern getroffene Vereinbarung zum Umgang aufgekündigt und den Umgang des Kindes mit seinem Vater deutlich beschränkt. Die E-Mail der Kindesmutter an den Kindesvater vom 28.8.2009(9:59 Uhr) mit dem Betreff: "Aufenthaltsbestimmungsrecht - NEUE ZEITEN!" spricht eine deutliche Sprache. Die Kindesmutter lässt erkennen, dass sie sich für berechtigt hält, nach Gutdünken über den Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter zu befinden. Irgendeine Rücksichtnahme auf die Belange des Kindesvaters oder der Tochter wird aus diesem Schreiben nicht ersichtlich. Zwar nimmt die Kindesmutter für sich in Anspruch, im Interesse der Tochter zu handeln, sowohl aus dieser E-Mail als auch aus der weiteren E-Mail vom selben Tag um 16:04 Uhr erschließt sich aber aus Inhalt und der Art der Darstellung, dass es der Kindesmutter wesentlich um ihre Interessen geht und darum, den Kindesvater zu demütigen. Auf Argumente geht sie nicht ein, sie beruft sich vielmehr auf ihr vermeintliches Recht, nunmehr die wesentlichen Entscheidungen allein zu treffen. So versteigt sich die Kindesmutter in einer E-Mail vom 16.09.2009 dazu, dem Kindesvater mitzuteilen: "Du warst NIE THEMA, wir reden nicht von Dir..." Deutlicher kann man die Bindungen zwischen Vater und Tochter nicht verleugnen. Auch die unmittelbare Gefahr eines durch die Mutter auf die Tochter ausgeübten massiven Drucks wird aus dieser und ähnlichen Äußerungen überdeutlich. Des Weiteren hat die Kindesmutter die Anordnung getroffen, dass der Kindesvater M... nicht mehr vom Hort und auch nicht aus der Schule abholen dürfe. Gründe für einen derartigen Ausschluss vom Umgang zwischen Vater und Tochter sind nicht ersichtlich. Auch auf den Hinweis des Senats zum Fortbestand von getroffenen Umgangsregelungen hat sich die Kindesmutter nicht dazu verstanden, im Beschwerdeverfahren nachvollziehbare Gründe vorzutragen, warum sie entgegen den Interessen ihres Kindes dessen Umgang mit seinem Vater massiv beschränkt. Dass M... ein unbedingtes Interesse daran hat, ihren Vater so häufig wie möglich zu sehen und mit ihm unbeschwerten Umgang zu haben, erkennt die Kindesmutter scheinbar nicht. Es mag Gründe geben, nach der Einschulung im Interesse des Kindes Regelungen über den Umgang zu überdenken. Seine Bereitschaft zu Gesprächen darüber hat der Kindesvater auch durchaus erkennen lassen. Die Kindesmutter ist an Absprachen der Eltern, die schon als solche im Kindesinteresse liegen, jedoch nicht interessiert, sondern trifft Anordnungen.

Soweit die Kindesmutter vortragen lässt, M... sei "ausgeruhter und entspannter", seit sie nicht mehr so häufig mit dem Vater Umgang habe und außerdem in der Schule deutliche Fortschritte gemacht, entsprich ersteres jedenfalls nicht den Angaben M...s gegenüber Dritten. M... hat gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamtes und gegenüber der Verfahrenspflegerin zu erkennen gegeben, wie sehr sie durch den Konflikt ihrer Eltern belastet wird. Die Kindesmutter lässt völlig unberücksichtigt, dass das Kind durch die Trennung der Eltern bereits erheblich belastet und dadurch in einen Loyalitätskonflikt gebracht wird, dass die Eltern, insbesondere wegen des Verhaltens der Kindesmutter, nicht in der Lage sind, sich vernünftig über Aufenthalt und Umgang des Kindes mit seinem Vater zu verständigen. Die Kindesmutter setzt ihre Sicht der Dinge - dem Kind gehe es am besten, wenn es möglichst viel mit ihr und möglichst wenig mit dem Vater zusammen sei - als absolute Erkenntnis und lässt abweichende Einschätzungen anderer nicht gelten. Weder die Besorgnis des Kindesvaters, dass M... unter der Trennung und der Art des Umgangs der Eltern massiv zu leiden habe, noch die Einschätzung des Jugendamtes, M... sei stark belastet und es werde empfohlen, sie psychologisch betreuen zu lassen, lässt die Kindesmutter gelten. Sie wischt alle Einwände mit der Bemerkung vom Tisch, bei ihr gehe es dem Kind gut. Alle Beteiligten, die abweichende Beobachtungen schildern, werden pauschal als voreingenommen hingestellt, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten erfolgt.

Das Jugendamt hat in seinem Bericht hierzu die Einschätzung abgegeben, es gelinge der Kindesmutter bisher nicht, sich in ihrem eigenen Verhalten zu reflektieren und eigene Anteile an dem elterlichen Konflikt zu erkennen. In Bezug auf M... gelinge es der Kindesmutter nicht, sich in die Erlebniswelt des Kindes hineinzuversetzen und angemessen auf die Bedürfnisse des Kindes zu reagieren. Sie legalisiere ihre Entscheidungen, in dem sie das Kind in diese einbeziehe und sich dessen Bestätigung einhole. Diese Einschätzung des Jugendamtes wird bestätigt durch die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin sowie durch die eigenen Mitteilungen der Kindesmutter an den Kindesvater, soweit sie Aktenbestandteil geworden sind und aus dem schriftsätzlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.

Aus dem Gesamtverhalten der Kindesmutter ergeben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf ihre Fähigkeit, auf die Bedürfnisse ihrer Tochter im Hinblick auf den Umgang mit dem Vater hinreichend einzugehen. Für das Kindeswohl gefährlich ist die zutage getreten Tendenz, den Vater möglichst auszublenden. Auch erscheint es höchst bedenklich, dass die Kindesmutter offenbar dazu neigt, Entscheidungen mit dem Kind zu besprechen und so die Verantwortung so auf die Schultern M...s abzuwälzen, die auf Grund ihres Alters und der Trennung der Eltern ohnehin schon unter einem erheblichen Druck zu leiden hat. Ein kleines Kind ist weder in der Lage, noch geeignet, im Konflikt der sorgeberechtigten Eltern die Rolle des Entscheiders und Schlichters zu spielen. Gerade in diese Rolle wird M... jedoch massiv gedrängt, was sich aus ihren Mitteilungen gegenüber dem Jugendamt und der Verfahrenspflegerin deutlich ergibt. Der kindliche Wunsch, es werde wieder alles in Ordnung kommen und die Familie wieder zusammen wohnen bzw. die hilflose Mitteilung, sie möchte ihre Zeit ganz genau hälftig zwischen beiden Eltern aufteilen, zeigt mit aller Deutlichkeit, in welchem Maße das Kind sich bereits dafür verantwortlich hält, in dem Konflikt der Eltern eine vermittelnde Rolle einzunehmen. Dies kann auf längere Sicht nur zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit des Kindes führen.

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung, in deren Vordergrund das Kind steht, welches unter der Trennung der Eltern ohnehin zu leiden hat, grundsätzlich nicht ein unnötiges Hin und Her zwischen den Eltern angeordnet werden soll, das noch tiefer in das Wohlbefinden des Kindes eingreift. Wenn allerdings absehbar ist, dass das Kindeswohl durch einen weiteren Aufenthalt bei demjenigen Elternteil, in dessen Obhut es lebt, gefährdet wird, so ist es geboten, im Interesse des Kindes einen Wechsel der unmittelbaren Bezugsperson auch im laufenden einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmen. So liegt der Fall hier. Die Kindesmutter hat im Laufe des Verfahrens bislang keine Einsicht dahin erkennen lassen, dass es für das Wohl M...s maßgeblich auch auf ihr Verhalten gegenüber dem Kindesvater ankommt. Ein Akzeptieren der Bindungen M...s zu ihrem Vater und von dessen Bedeutung für die weitere Entwicklung des Kindes ist nicht ersichtlich. Die Kindesmutter hat vielmehr in erheblichen Maß dazu beigetragen, M... in ihren Bindungen zu verunsichern und den notwendigen engen Kontakt zum Vater zu erschweren. Da derzeit nicht absehbar ist, wann mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen ist, muss verhindert werden, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht Tatsachen durch die Kindesmutter geschaffen werden, die dem Kindeswohl abträglich sind. Die Störung der Bindungen zum Vater stellt eine solche Gefahr für die unmittelbare Zukunft M...s dar, dass ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht hinnehmbar erscheint. Es war deshalb geboten, im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung M...s das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf den Kindesvater allein zu übertragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 620 g ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 131 Abs. 2, 30 KostO unter analoger Anwendung des § 24 S. 1 RVG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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