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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.10.2008
Aktenzeichen: 9 WF 270/08
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 127
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 794a
ZPO § 794a Abs. 1 Satz 4
GKG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 1. September 2008 - Az. 22 F 207/08 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: 1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. September 2008 das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für das von ihm mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 eingeleitete und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28. August 2008 abschlägig beschiedene Verfahren nach § 794 a ZPO auf Verlängerung der am 31. Juli 2008 ablaufenden Räumungsfrist aus dem Vergleich der Parteien vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda vom 9. April 2008 (Az. 22 F 86/08) bis zum 31. Oktober 2008, wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 5. September 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. September 2008 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eingegangene sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller eine mit Blick auf die vorangegangene Endentscheidung erster Instanz in der Sache selbst verspätete Bescheidung seines Gesuches und den Umstand rügt, dass ihm nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, durch Antragsrücknahme die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. September 2008 nicht abgeholfen und diese dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die - im Übrigen in jeder Hinsicht zutreffende -Einschätzung der hier von Anfang an fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten für den Antrag nach § 794a ZPO, sondern beanstandet vielmehr eine unfaire kostenträchtige Verfahrensgestaltung durch das Amtsgericht, die es verbiete, dem Antragsteller nachträglich nach Erlass der sein Begehren zurückweisenden Endentscheidung in der Sache Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob die von dem Antragsteller zitierten Fundstellen (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 994 und Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 118 Rdnr. 14a) tatsächlich für die Auffassung streiten, ein wegen fehlender Erfolgsaussichten abweisungsreifer Prozesskostenhilfeantrag müsse jedenfalls vor Erlass einer das Klagebegehren zurückweisenden Endentscheidung beschieden werden, um dem Antragsteller Gelegenheit zur - kostengünstigeren - Rücknahme zu geben, mit der Folge, dass in jedem Falle einer von diesen Grundsätzen abweichenden Verfahrensgestaltung im Beschwerdeverfahren nachträglich selbst für in jeder Hinsicht aussichtslose Maßnahmen der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Anders als in der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe hat im vorliegenden Fall das Amtsgericht Bad Liebenwerda schon nicht etwa durch die Verfahrensgestaltung einen Vertrauenstatbestand in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschaffen. In dem dortigen Fall ist, ohne dass dies für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig vorgeschrieben wäre, ein - tatsächlich kostenträchtigerer - Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt und ein von Anfang an als unbegründet eingeschätzter Antrag durch Urteil zurückgewiesen worden. So liegt der Streitfall aber schon nicht. Vorliegend hat das Amtsgericht der Vorschrift des § 794 a ZPO folgend lediglich den Parteien wechselseitig Gelegenheit zum Vortrag gegeben und sodann im schriftlichen Wege durch Beschluss entschieden. Es hat durch keine verfahrensleitende Maßnahme die Erwartung begründet, dass dem Antrag des Antragstellers Erfolg beschieden sein dürfte oder auch nur könnte. Zutreffend ist allein, dass das Amtsgericht vor der abschließenden Entscheidung auch keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Antrages auf Verlängerung der Räumungsfrist zum Ausdruck gebracht hat. Die Klageabweisung/Antragszurückweisung stellt sich aber als normales Prozessrisiko für einen jeden Rechtssuchenden dar, der die Gerichte unbedingt um eine Sachentscheidung anruft. Mit Recht weist das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss darauf hin, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt des immerhin einige Wochen in Anspruch nehmenden erstinstanzlichen Verfahrens deutlich gemacht hat, dass er dieses nur für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung durchführen möchte.

Selbst wenn man jedoch der Argumentation des Antragstellers im Grundsatz folgen wollte, geht sein Beschwerdevorbringen allerdings jedenfalls deshalb ins Leere, weil er die amtsgerichtlichen (Hauptsache-)Entscheidung angefochten und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf einen Hinweis des Gerichts zur mangelnden Erfolgsaussicht seines Antrages nach § 794a ZPO keineswegs auf die Kosten sparende Möglichkeit, den Antrag insgesamt zurückzunehmen, zurückgegriffen hätte. Ungeachtet des Umstandes, dass das Beschwerdeverfahren bei dem Landgericht Cottbus in der Hauptsache aus hier nicht zu erörternden besonderen Gründen letztlich nicht durchgeführt worden ist, kann bei dieser Fallkonstellation eine nachträgliche Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen vermeintlich unfairer Verfahrensgestaltung unter gar keinen Umständen in Betracht gezogen werden.

Schließlich weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Antragsteller auch nicht dazulegen vermochte, welche unnötigen Mehrkosten durch die dem Amtsgericht angelastete Verfahrensgestaltung denn entstanden sein sollen. Die hier entstandenen, einzig außergerichtlich begründeten Kosten für das - nämlich gerichtsgebührenfreie (vgl. insoweit Zöller-Stöber, a.a.O., § 794a Rdnr. 8) - Verfahren nach § 794a ZPO wären jedenfalls angefallen. Der Antragsteller hatte sich ebenso wie der nach § 794a Abs. 1 Satz 4 ZPO zwingend anzuhörende Gläubiger jeweils anwaltlichen Beistandes versichert. Die Kosten der beiderseits beauftragten Rechtsanwälte waren ohne Rücksicht auf die streitige Entscheidung in der Sache in voller Höhe angefallen. Eine selbst als unfair zu bezeichnende Verfahrensgestaltung des Amtsgerichts hat demnach die hier behaupteten Mehrkosten tatsächlich nicht ausgelöst.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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