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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 9 WF 301/07 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 4
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 301/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren betreffend die minderjährigen Kinder

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding als Einzelrichterin

am 13. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 17. April 2007 - Az. 32 F 37/06 - insoweit aufgehoben, als keine Ratenzahlung angeordnet worden ist und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Ratenzahlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig. Insbesondere sind die sich aus § 127 Abs. 3 Sätze 3 und 4 ZPO ergebenden Fristen eingehalten worden. Die Frist von einem Monat hat hier mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Bezirksrevisor zu laufen begonnen. Diesem ist die Akte am 20.06.2007 erstmals zugänglich gemacht worden, wie sich dem Vermerk auf Bl. 280 Rückseite der Hauptakten ergibt. Da die Beschwerde am 05.07.2007 eingegangen ist, sind sowohl die Monatsfrist als auch die 3-Monatsfrist seit Beschlussfassung eingehalten worden.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als eine abschließende Entscheidung über die Anordnung einer Ratenzahlung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO aufgrund der bisherigen Angaben der Antragstellerin nicht getroffen werden kann, sodass die Sache zur weiteren Aufklärung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht geeignet, hinreichende Feststellungen über ihre Bedürftigkeit zu treffen. Hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt ist lediglich eine Seite eines Bescheids vom 08.12.2005 vorgelegt worden. Dabei handelt es sich weder um einen aktuellen Bescheid, noch ist diesem der zugehörige Berechnungsbogen beigefügt worden, aus dem sich erst die zu Grunde gelegten Tatsachen ergeben können.

Auch das erzielte Einkommen ist nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, weil lediglich eine Bezügeabrechnung für den Monat März 2006 eingereicht worden ist. Zum einen war diese bei Beschlussfassung durch das Amtsgericht längst veraltet und zum anderen reicht eine Monatsabrechnung nicht aus, um das monatliche Durchschnittseinkommen feststellen zu können. Ob einmalige oder unregelmäßige Zulagen gewährt werden, wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, lässt sich einer einzelnen Bezügemitteilung nicht entnehmen. Die entsprechende Frage ist im dafür vorgesehenen Formular auch weder mit "ja" noch mit "nein" beantwortet worden. Ob Steuererstattungen geflossen sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Für die noch vorzunehmende Berechnung wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

Die Leistungen von Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder sind als Einnahmen der Kinder von den jeweiligen Freibeträgen abzusetzen. Das Kindergeld ist grundsätzlich dem Elternteil als Einkommen zuzurechnen, dem es zufließt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (BGH, NJW 2005, 2394). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich der Senat angeschlossen.

Hinsichtlich der abzusetzenden Kosten ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin ihre Mietkosten und die Nebenkosten nicht nachgewiesen hat. Es liegt zum einen lediglich eine Seite 2 eines Schreibens vor, das möglicherweise von einem Vermieter stammt. Es lässt sich jedoch nicht entnehmen, an wen dieses Schreiben gerichtet ist. Ebenso wenig ist nachgewiesen worden, dass Miete und Nebenkosten überhaupt durch die Antragsgegnerin gezahlt werden. Daran bestehen insbesondere deshalb Zweifel, weil sie mit einem Lebensgefährten zusammenlebt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser allein oder zum Teil Miete und Nebenkosten trägt, weshalb ein detaillierter Nachweis erforderlich ist.

Beiträge für Lebensversicherungen der beiden Kinder dienen deren Vermögensbildung und können im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht abgesetzt werden. Beiträge für Unfallversicherungen, Zeitschriftenabonnements, Tagegeldversicherungen, Telefonkosten, Fernsehgebühren, Teilkaskoversicherung und Kontoführungsgebühren gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die durch die Freibeträge abgedeckt werden. Sie können nicht zusätzlich abgesetzt werden. Auch Beiträge zur Bausparversicherung dienen der Vermögensbildung und können nicht zu Lasten der Allgemeinheit, die für die Prozesskostenhilfe aufzukommen hat, abgesetzt werden.

Kosten für Fahrten zur Arbeit können nur geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen und ggfs. belegt wird, warum diese Kosten notwendig entstehen und nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgegriffen werden kann.

Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die antragstellende Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Prozesskosten nicht oder nur zum Teil aufbringen kann. Als eine Art von Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen kann sie auf Kosten der Allgemeinheit nur demjenigen zur Verfügung gestellt werden, der sie nicht missbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. nur: BGH, JAmt 2005, 323; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Übersicht § 114, Rz. 6; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 246). Die Partei ist verpflichtet, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig zu erklären. Mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann sie nur rechnen, wenn sie ausreichende Angaben macht. Insbesondere gilt dies für eine anwaltlich vertretene Partei. Im vorliegenden Fall kann allerdings auf die Beschwerde der Staatskasse der angefochtene Beschluss nur daraufhin überprüft werden, ob und in welcher Höhe Ratenzahlungen anzuordnen sind. Dies wird das Amtsgericht erneut zu prüfen haben, nachdem der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben wurde, ihren Vortrag ggfs. zu ergänzen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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