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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 9 WF 314/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 126
RVG § 46
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 314/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf das als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Antragstellerin vom 2. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15. November 2004 durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin

am 23. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15.11.2004 (51 F 67/04) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der der Antragstellerin bereits bewilligten Prozesskostenhilfe zurückverwiesen.

Gründe:

Das als sofortige Beschwerde im Sinne des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu wertende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die ihr Rechtsanwalt ... aus K... im Hinblick auf die zu erwartenden Fahrtkosten nur eingeschränkt beiordnende Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus vom 15. November 2004 ist statthaft; insbesondere ist die betroffene Partei beschwerdeberechtigt (vgl. Brandenburgisches OLG FamRZ 2000, 1385; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127, Rn. 19 jeweils m.w.N.). Das Rechtsmittel ist auch fristgerecht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach § 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt und begründet worden und damit zulässig.

Die sofortige Beschwerde führt in der Sache insoweit zum Erfolg, als die angefochtene Entscheidung als verfahrensfehlerhaft aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

Der von der Antragstellerin in ihrem PKH-Gesuch vom 20. Januar 2004 als vertretungsbereiter Wahlanwalt benannte Rechtsanwalt ... aus K... hat auch auf Nachfrage des Gerichts stets ausdrücklich erklärt, dass er, obgleich weder am Gerichts- noch am Wohnort der Antragstellerin dienstansässig seiner Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts nicht bzw. nur dann zustimme, wenn ihm die zu erwartenden Fahrtkosten in Höhe einer (weiteren) Korrespondenzgebühr erstattet werden würden. Damit ist eine stillschweigende Zustimmung, die bereits darin liegen kann, dass ein auswärtiger Anwalt beantragt, beigeordnet zu werden (so Brandenburgisches OLG FamRZ 2000, 1385; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122; OLG Hamm FamRZ 2000, 1227; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227) ausgeschlossen. Eine die Erstattungsansprüche des Anwalts - etwa die Auslagen nach § 126 BRAGO bzw. nun § 46 RVG betreffend - einschränkende Beiordnung ist ohne seine Zustimmung aber gesetzeswidrig, weil das Gericht nicht berechtigt ist, über fremde Rechte zu disponieren (vgl. OLG Braunschweig AnwBl. 1983, 570; OLG Koblenz MDR 2002, 175; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 819; OLG Hamm FamRZ 1995, 748; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 107; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 547 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Entscheidung, mit der das Amtsgericht zwar Rechtsanwalt ... nicht ausdrücklich zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet hat, wohl aber den Fahrtkostenerstattungsanspruch einschränkte, keinen Bestand haben.

Allerdings kommt die Beiordnung eines Anwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohnort der Partei dienstansässig ist, nach § 121 Abs. 3 ZPO nur dann in Betracht, wenn dadurch der Staatskasse keine weiteren Kosten entstehen. Dies widerspricht weder der Grundsatzentscheidung des BGH in MDR 2003, 233 noch dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtliche Schutz einer bedürftigen Partei erstreckt sich nur darauf, dass ihr die Prozessführung möglich sein muss (BVerfG 78, 104), nicht aber, dass die Bedürftige einer vergüteten Partei gleichzustellen ist (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O., § 121, Rn. 12 m.w.N.). In diesem Rahmen oblag dem Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit, von der er im einschränkenden Sinne der genannten Vorschrift in erster Linie zur Vermeidung unnötiger Reisekosten Gebrauch gemacht hat. Dennoch ist die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht stets abzulehnen, vielmehr muss das Erwachsen von Mehrkosten definitiv zu erwarten sein. Dies ist vorliegend im Falle einer Beiordnung von Rechtsanwalt ..., dessen Kanzlei sich noch erheblich weiter vom Gerichtsort entfernt befindet, als der Wohnort seiner Mandantin, jedoch zu erwarten. Dies wird das Amtsgericht bei seiner erneuten Entscheidung exakt zu prüfen haben, wenn es die Beiordnungsvoraussetzungen, zu denen das Nichtentstehen zusätzlicher Kosten gehört, festzustellen hat. Gegebenenfalls wird es die Antragstellerin aufzufordern haben, einen anderen, die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllenden Anwalt ihrer Wahl zu benennen.

Ende der Entscheidung

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