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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 9 WF 39/03
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 19 Abs. 5 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 39/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Januar 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 23. Dezember 2002 durch

den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter

am 12. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO auszulegende Rechtsmittel ist statthaft und zulässig. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zutreffend im Wege der Abhilfe auf Grund der durch den Antragsgegner eingelegten sofortige Beschwerde vom 22. Oktober 2002 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2002 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war statthaft und in zulässiger Art und Weise eingelegt. Auch in der Sache selbst war sie begründet, da der Antragsgegner im Rahmen der Begründung seiner sofortigen Beschwerde eine nicht gebührenrechtliche Einwendung erhoben hat.

Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO ist die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwaltes abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht in Gebührenrecht ihren Grund haben. Nicht gebührenrechtlich in diesem Sinne ist ein Einwand, der sich nicht lediglich gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund und/oder nach Höhe richtet (OLG Koblenz VersR 2002, 778, Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 19 Rn. 52 am Ende). Der Antragsgegner beruft sich darauf, per Telefonanruf bei seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten den Auftrag der Prozessführung entzogen zu haben. Damit richtet sich sein Einwand letztendlich auch gegen die Beauftragung des beschwerdeführenden, den Antragsgegner in der zweiten Instanz vertretenden Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S. Da es sich bei dem Einwand, einen Auftrag an den die Vergütung erstrebenden Rechtsanwalt nicht erteilt bzw. diesem nachträglich wieder entzogen zu haben, um einen sich gegen den Gebührenanspruch als solchen richtenden Einwand handelt, sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO erfüllt.

Soweit der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit seiner Beschwerdebegründung darauf hinweist, der Antragsgegner habe nichts Ausdrückliches zum Anfall der geltend gemachten Prozessgebühr vorgebracht und insbesondere nicht erklärt, wann er den Auftrag entzogen haben will, ändert dies an der Beurteilung nichts Die erhobenen nicht gebührenrechtlichen Einwendungen können nur dann bereits im Festsetzungsverfahren ohne Berücksichtigung bleiben, sofern sie entweder sich auf die geltend gemachte Vergütung überhaupt nicht auswirken - dies ist nach den vorangestellten Ausführungen nicht der Fall - oder soweit sie offensichtlich unbegründet, weil halt - oder substanzlos sind (allg. Ansicht, vgl. nur Hartmann aaO, Rn. 56 m. w. N. sowie Gebauer/Schneider, BRAGO, Anwaltskommentar 2002, § 19, Rn. 122 f.). Mag auch die Behauptung des Antragsgegners, den Anruf telefonisch entzogen zu haben, aus zivilprozessualer Sicht nicht ausreichend substantiiert sein, so genügt dies nicht, die offensichtliche Unbegründetheit dieses Einwandes anzunehmen. Vielmehr findet im Festsetzungsverfahren keine Schlüssigkeitsprüfung statt, weshalb auch dann, wenn unschlüssige Einwendungen erhoben werden, die Festsetzung abzulehnen ist, da eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung nicht Aufgabe des Rechtspflegers ist (Gebauer/Schneider, a. a. O., Rn. 123). Schon deshalb war im Festsetzungsverfahren auch nicht der Behauptung des beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten, der Entzug sei erst nach Einlegung der Berufung erfolgt, nachzugehen.

Da das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2002 zutreffend seinen ursprünglichen Festsetzungsbeschluss aufgehoben hat, blieb die gegen den angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2002 gerichtete sofortige Beschwerde ohne Erfolg.

Ende der Entscheidung

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