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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 9 WF 397/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21. September 2006 erledigt hat.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.000 EUR.

Gründe:

Auf Grund einseitiger Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde durch die Klägerin ist die Erledigung des Rechtsmittels festzustellen.

1. An der Zulässigkeit der Erledigterklärung eines Rechtsmittels bestehen in grundsätzlicher Hinsicht keine Bedenken. Soweit im Gesetz die Erledigterklärung des Rechtsmittels nicht vorgesehen ist, ist sie gleichwohl zulässig (BGH, MDR 2006, 44 f.). Dies betrifft auch die einseitige Erledigungserklärung des Rechtsmittels (BGH, NJW 1998, 2453 ff.). Soweit vorausgesetzt wird, dass diese Erledigterklärung des Rechtsmittels auf Fälle zu beschränken ist, in denen die Rücknahme des Rechtsmittels wegen der starren Kostenfolge zu angemessenen Ergebnissen führen würde (BGH, NJW-RR 2001, 1007 f.), ist dem hier Genüge getan. Hätte die Klägerin ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen, so hätte sie gemäß § 516 Abs. 3 ZPO, der auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 516, Rn. 2), zwingend die Kosten zu tragen.

2. Die Erledigterklärung ist einseitig geblieben, nachdem der Beklagter mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007 fristgerecht (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Erledigung der sofortigen Beschwerde widersprochen hat. Soweit sein erster Antrag sich einleitend auf eine - durch die Klägerin nicht abgegebene - Erledigungserklärung zur Hauptsache bezieht und insoweit nicht eindeutig sein mag, ist jedenfalls auf Grund der unter Ziffer 2. des Antrages sodann begehrten Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in Verbindung mit der Beschwerdebegründung erkennbar, dass sich der Beklagte hierdurch auch der Erledigterklärung der sofortigen Beschwerde widersetzt.

3. Damit ist allein festzustellen, ob sich die Beschwerde auf Grund des Eintrittes eines erledigenden Ereignisses insgesamt erledigt hat. Dies ist der Fall, wie der Senat den Parteien im Ergebnis mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 bereits mitgeteilt hat.

Der Beklagte hat die ihm im Teilurteil vom 25. Oktober 2006 auferlegte Auskunftserteilung vollständig erfüllt; davon geht insbesondere auch der Beklagte selbst aus. Insoweit hat sich die sofortige Beschwerde vom 21. September 2006 auf Grund der nachfolgend mit Schriftsatz vom 9. November 2006 erteilten Auskünfte des Beklagten erledigt. Soweit der genaue Zeitpunkt der Erledigung streitig ist, ist auf das Schreiben des Beklagten vom 9. November 2006 abzustellen, weshalb die Erledigung während des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist.

Mit dem Schreiben vom 9. November 2006 wurden die Prämienhöhen der Lebensversicherungen des Beklagten durch diesen mitgeteilt und damit der letzte Teil der auferlegten Auskunftsverpflichtung erfüllt. Davon ist das Amtsgericht zutreffend in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. November 2006 ausgegangen. Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 7. August 2006 ausgeführt, dass hinsichtlich kapitalbildender Lebensversicherungen u. a. deren Prämienhöhe mitzuteilen ist. Zu Lebensversicherungen müssen alle wesentlichen Vertragsdaten mitgeteilt werden (Börger/Engelsing, Eheliches Güterrecht, 2. Aufl. 2005 Rn. 405). Dazu zählen das Abschlussjahr, der Fälligkeitszeitpunkt, die Prämienhöhe und die Versicherungssumme; alternativ können statt dessen der Rückkaufswert und die erzielten Überschussanteile mitgeteilt werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2006 § 1379 Rn. 9). Diese Angaben sind durch den Beklagter zuvor nicht - jedenfalls nicht im Rahmen einer systematischen Aufstellung - in vollem Umfange mitgeteilt worden (vgl. insbesondere Bl. 30 d. A.). Durch den Beklagten wurden zumindest keine Angaben zur Prämienhöhe bzw. zu den Überschussanteilen mitgeteilt, so dass keine der beiden dargestellten Alternativen erfüllt war.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Liegen die Voraussetzungen der Erledigungserklärung vor, sind dem Gegner die Kosten aufzuerlegen (vgl. auch Musielak/Wolst, aaO., § 91 a, Rn. 29).

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