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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2006
Aktenzeichen: 9 WF 402/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Zwar war die Staatskasse zunächst beschwerdebefugt, da das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu Lasten der Antragstellerin festgesetzt hatte, vgl. auch § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO. In der auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse sodann ergangenen Abhilfeentscheidung von 10. Januar 2006 (Bl. 141 d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde aber insoweit abgeholfen, als sie der Antragstellerin eine monatliche Rate in Höhe von 25 EUR auferlegt hat. Dies führt zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Staatskasse. Gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Staatskasse die Beschwerde nur darauf stützen, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Das Beschwerderecht der Staatskasse dient damit allein dem Zweck, nachträglich fälschlicherweise unterlassene Zahlungsanordnungen zu erreichen (BGHZ 119, 372, 375). Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe als solche oder die Höhe der Vermögensbeträge oder der Raten kann die Staatskasse dagegen keine sofortige Beschwerde einlegen, insoweit ist sie angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht beschwerdebefugt (OLG München, JurBüro 1984, 617, 618; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 127, Rn. 10). Beschwert sich die Staatskasse gegen eine zunächst ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe und hilft das Gericht der Beschwerde dann durch die Anordnung geringerer Ratenzahlungen ab, so wird die Beschwerde hierdurch unzulässig (OLG Nürnberg, FamRZ 1988, 1079, 1080; Musielak/Fischer, aaO.).

Maßgebend ist danach allein, dass der Partei eine Zahlungspflicht auferlegt worden ist, sei es im Wege einer aus dem Vermögen zu leistenden einmaligen Rate, sei es im Wege einer monatlich zu leistenden Rate. Eine darüber hinausgehende Beschwerdebefugnis der Staatskasse betreffend der Höhe der auferlegten Zahlung besteht nicht.

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