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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 9 WF 408/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 91 ff.
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 93a
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Entgegen der durch das Amtsgericht geäußerten Auffassung gründet dies nicht auf einer Mutwilligkeit des Verhaltens der Antragstellerin im Sinne des § 114 ZPO.

a) Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für den geltend gemachten Anspruch bestehende Aussicht auf Erfolg eine nicht bedürftige Partei von einer Prozessführung vollständig oder teilweise absehen würde. Soweit der Senat insoweit früher die Auffassung vertreten hat, die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens stelle sich als mutwillig dar (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2001, 1083), ist daran nicht mehr in dieser Allgemeinheit festzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass im Verbundverfahren § 93a ZPO mit daraus folgender gegenseitiger Kostenaufhebung gilt, wohingegen bei einer isolierten Klage jedenfalls im Geltungsbereich des § 91 Abs. 1 ZPO die Partei möglicherweise ein für sie kostengünstigeres Ergebnis erreichen kann. Dementsprechend ist die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbundverfahrens unter Berücksichtigung der insoweit möglichen Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO nicht mutwillig (BGH, NJW 2005, 1497 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 114, Rn. 36 m. w. N.).

Ob dies für sämtliche Folgesachen gilt oder ob dies allein die zivilprozessualen Folgesachen betrifft (vgl. Musielak/Fischer aaO.), da grundsätzlich nur für diese die §§ 91 ff. ZPO gelten, kann dahinstehen. Da die den Zugewinnausgleich der Parteien betreffende Auskunftsklage der Klägerin eine zivilprozessuale Folgesache darstellt, kann deren isolierte Geltendmachung unter den vorangestellten Erwägungen jedenfalls nicht als mutwillig angesehen werden.

b) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hätte das Amtsgericht noch aus einem weiteren Grunde die Mutwilligkeit nicht bejahen dürfen. Die hier geltend gemachte Auskunftsklage kann nicht in zulässiger Weise in den Scheidungsverbund eingeführt werden.

Im Scheidungsverbund können zulässigerweise auch Stufenklagen (§ 254 ZPO) erhoben und hinsichtlich einzelner Stufen Teilurteile erlassen werden. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass im Verbundurteil nur Scheidungsfolgen, nicht aber Entscheidungen über Auskünfte, welche die Folgesachenentscheidung erst vorbereiten sollen, geregelt werden können (FamVerf/Schael, 2001, § 6 Rn. 138). Als Folgesachenentscheidung kommt daher regelmäßig nur die Leistungsstufe einer Folgesache in Betracht. Allein zur Vorbereitung derselben kann ausnahmsweise zugleich mit der Leistungsstufe im Wege einer Stufenklage auch ein der Vorbereitung dienender Auskunftsanspruch bzw. Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in den Verbund eingeführt werden. Isolierte Auskunftsansprüche, die nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden, können daher nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (BGH NJW 1997, 2176, 2177; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 3. Juli 2006 - 9 UF 38/06 [zur Veröffentlichung eingereicht]).

2. Der sofortigen Beschwerde ist der Erfolg jedoch gleichwohl zu versagen, da es bislang an den Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO mangelt.

Zwar dürfte der Antrag der notwendigen Bestimmtheit i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch genügen, obgleich eine auf Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses gerichtete Auskunftsklage präziser sein dürfte (vgl. FamVerf/Schael, aaO. § 9 Rn. 101).

Bislang hat die Antragstellerin aber nicht dargetan, dass der Antragsgegner die entsprechende Auskunft zum Stichtag 2. Mai 2005 schuldet, weshalb ihr Vorbringen nicht schlüssig ist. So hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 6. September 2006 dargetan, dass ihm (hinsichtlich des Scheidungsantrages) eine auf den 9. Juli 2005 datierende Zustellungsurkunde vorliegt. Da insoweit der genaue Stichtag des Endvermögens (§ 1384 BGB) unklar ist, hätte es eines weiteren Vortrages der Antragstellerin bedurft, insbesondere durch Vorlage der entsprechenden Kopie der Zustellungsurkunde. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichtes, sich diese Kenntnis durch Beiziehung der Akten aus einem anderen Verfahren selbstständig zu verschaffen.

Ende der Entscheidung

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