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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 9 WF 47/01
Rechtsgebiete: GKG, FGB, BGB, ZPO
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 | |
FGB § 40 | |
BGB § 1389 | |
ZPO § 6 | |
ZPO §§ 916 ff. |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 47/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Antragstellers vom 6. Dezember 2000 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 27. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...
am 26. März 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren auf 35.641,56 DM festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde hat überwiegend Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich für das Verfahren der einstweiligen Verfügung der Streitwert regelmäßig nach einem Bruchteil des zu sichernden Anspruches bemisst. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts, denen auch der Beschwerdeführer folgt, macht sich der Senat zu eigen (Seite 2 der angefochtenen Entscheidung).
Entgegen der von dem Amtsgericht geäußerten Auffassung kommt es jedoch nicht (auch) auf den Wert der von dem Antragsteller in einem weiteren Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf Zugewinnausgleich und/oder § 40 FGB an. Maßgebend für den Streitwert ist bei Zahlungsklagen die Höhe der geltend gemachten Forderung. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, hilfsweise eines dinglichen Arrestes bezüglich seines nach § 1389 BGB geltend gemachten Anspruchs. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte von dem anderen Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt und wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden. Aus § 6 ZPO folgt, dass der Streitwert in diesem Fall nach dem Betrag der Forderung, auf deren Sicherstellung es ankommt, zu bemessen ist. Für die auf Sicherheitsleistung gemäß § 1389 BGB gerichtete Klage hat dies zur Folge, dass deren Wert dem geforderten Sicherheitsbetrag entspricht (OLG München, JurBüro 1977, 721; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001 § 3 Rn. 16 - Zugewinngemeinschaft -; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl. 1996 Rn. 4043).
Da der Antragsteller mit seinem (Haupt-) Antrag die Leistungen einer Sicherheit nach § 1389 BGB in Höhe von 103.000 DM begehrt, ist dieser Betrag für die Bemessung des Streitwertes und dessen Bruchteil maßgebend.
Zu bewerten ist darüber hinaus auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Erlass eines dringlichen Arrestes, allerdings nicht in dem Sinne, daß eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag erfolgt. Zwar betreffen an sich der dingliche Arrest und die einstweilige Verfügung unterschiedliche Streitgegenstände, der Arrest findet lediglich wegen Geldforderungen, die einstweilige Verfügung wegen anderer als Geldforderungen statt (§§ 916, 935 ZPO). Danach wäre an sich eine Zusammenrechnung der Streitwerte vorzunehmen, wie es § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG für den Fall, dass - wie das Amtsgericht mit Beschluss vom 27 November 2000 auch vorgenommen hat - neben dem Haupt- auch über einen Hilfsantrag entschieden wird Aus § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG folgt jedoch, dass dann, wenn die Ansprüche denselben Streitgegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend ist. Damit erfolgt keine Addition von Haupt- und Hilfsanspruch Maßgeblich ist hier vielmehr der höhere Anspruch, hier also derjenige aus dem Arrest, mit dem insgesamt die Sicherung von 106.924,68 DM geltend gemacht werden.
Üblicherweise legt der Senat, der herrschenden Meinung folgend, für die Bemessung der einstweiligen Verfügung einen Bruchteil von einem Drittel der Hauptforderung zugrunde. Dies führte dazu, dass bezogen auf den Wert des Arrestes von 106.924,68 DM sich der Streitwert mit 35.641,56 DM bemisst.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist kein höherer Wert als der zugrunde gelegte Bruchteil von einem Drittel anzusetzen. Zwar ist der Streitwert nie rein schematisch auf einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache festzusetzen, sondern kann je nach der Bedeutung des Verfahrens für das gesamte Streitverhältnis auch höher bis hin zu dem für die Hauptsache geltenden Streitwert festgesetzt werden. Die Bemessung auf die volle Höhe wird allerdings schlechthin die Ausnahme sein, da es sich im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich um ein vorläufiges Verfahren handelt. Die Höhersetzung kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine endgültige Regelung angestrebt oder die unmittelbar drohende Gefahr eines Rechtsverlustes beseitigt werden soll (vgl. nur Schneider/Herget, a. a. O. Rn. 1322 ff.). Eine endgültige Regelung strebt der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren nicht an. Ein unmittelbarer Rechtsverlust dergestalt, dass mangels Sicherheitsleistung der zugrunde liegende Anspruch des Antragstellers aus Zugewinnausgleich oder § 40 FGB entfallen wurde, besteht ebenfalls nicht, es handelt sich hier vielmehr um die - dem einstweiligen Verfahren nach §§ 916 ff. ZPO stets innewohnende - Gefahr, dass Vermögenswerte zur Durchsetzung des bestehenden Anspruches entzogen werden. Insoweit erscheint ein Abweichen von der Bemessung des Streitwertes mit einem Bruchteil nicht geboten.
Ende der Entscheidung
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