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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 9 WF 48/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 22 Abs. 1 Satz 1
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 23. Januar 2007 gegen den Kostenansatz des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Die Entscheidung durch den Einzelrichter folgt aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

II. In der Sache bleibt die Erinnerung ohne Erfolg. Soweit mit dieser allein vorgebracht wird, die Prozessbevollmächtigte sei nicht Kostenschuldnerin und daher nicht mit den Kosten zu belasten, trifft dies nicht zu.

1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Antragsteller in diesem Sinne ist in aller Regel nur die Partei selbst, nicht aber ihr Prozessbevollmächtigter (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 22 GKG, Rn. 3).

Etwas anderes gilt jedoch dann, soweit ein Rechtsanwalt ohne einen entsprechenden Auftrag klagt oder ein Rechtsmittel einlegt. Soweit die Partei von dem Antrag bzw. Rechtsmittel keine Kenntnis hatte und nicht in der Lage war, den Vorgang zu verhindern (BGH, MDR 1997, 198; OLG Koblenz, MDR 2005, 778). Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt nicht für die Partei selbst, sondern im eigenen Interesse tätig wird und einen eigenen Antrag stellt bzw. ein eigenes Rechtsmittel einlegt.

2. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Eigenhaftung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners daraus, dass sie durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. September 2006 selbst beschwert worden ist und im eigenen Interesse bei Einlegung des Rechtsmittels - der sofortigen Beschwerde vom 21. September 2006 - gehandelt und daher dem äußeren Anschein nach ein eigenes Rechtsmittel erhoben hat.

Die eigene Beschwer der Prozessbevollmächtigten ergab sich hier aus dem Umstand, dass sie nur zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin beigeordnet worden ist. In derartigen Fällen ist der Prozessbevollmächtigte selbst beschwerdebefugt (Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 15 m. N.).

Auch die äußeren Umstände sprechen dafür, dass die Prozessbevollmächtigte die sofortige Beschwerde für sich selbst erhoben hat. Soweit die eingeschränkte Beiordnung zudem im Zusammenhang mit den Gebühren des Rechtsanwalts steht, spricht dies bereits für die Erhebung der sofortigen Beschwerde im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten (vgl. auch OLG Frankfurt, OLG-Report 2002, 326, 327). Zwar ist die Beschwerdeschrift vom 21. September 2006 insoweit nicht eindeutig. Das Amtsgericht innerhalb der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. September 2006 im Tenor ausdrücklich über die sofortige Beschwerde der Frau Rechtsanwältin S...entschieden; dem entsprechen auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen. Der darin zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Amtsgerichtes, die Beschwerde sei durch die Prozessbevollmächtigte selbst eingelegt worden, es diese nach Übersendung dieses Beschlusses auch nicht mehr entgegengetreten. Dieses nachträgliche Stillhalten der Prozessbevollmächtigten spricht dafür, dass auch sie die sofortige Beschwerde im eigenen Namen erheben wollte. Soweit in dem das Beschwerdeverfahren abschließenden Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. November 2006 ausweislich der Entscheidungsgründe offen geblieben ist, in wessen Namen die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, bleibt dies für die vorangestellte Auslegung ohne Bedeutung.

Hat aber die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners die sofortige Beschwerde im eigenen Namen erhoben, folgt ihre Antragstellereigenschaft sowie ihre Verpflichtung zur Tragung der damit verbundenen Kosten.

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