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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 9 WF 78/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 78/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. März 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 22. Januar 2004 durch

den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 3. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

1.

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Bedürftigkeit der Klägerin. Zur Finanzierung des Prozesses hat die bedürftige Partei sämtliche realisierbaren Forderungen einzusetzen, zu der im Grundsatz auch die geltend gemachte Klageforderung zählen kann. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Klageforderung bereits zugesprochen worden ist.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. April 2004 in erheblichem Umfange, das heißt in Höhe von über 29.000 € die klägerische Forderung anerkannt hat. Insoweit erscheint die Realisierung der Forderung schon naheliegend, ohne dass die Klägerin dazu bislang näher Stellung genommen hat.

2.

Die Frage der Bedürftigkeit kann aber letztendlich offen bleiben, da in der Sache keine weitergehende als durch das Amtsgericht bereits im angefochtenen Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss festgestellte Erfolgsaussicht besteht. Hinsichtlich der beiden Punkte, die die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde angreift, hat das Amtsgericht zutreffend deren Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung zu Lasten der klägerischen Forderung festgestellt.

a.

Hinsichtlich der Leasing-Sonderzahlung bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob dieser Vermögenswert dem Endvermögen des Beklagten überhaupt zuzurechnen ist.

Bei Leasingverträgen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, bei denen sich die Ansprüche auf Gebrauchsüberlassung und Zahlung regelmäßig gleichwertig gegenüberstehen. Die Hauptleistungsverpflichtungen aus einem Leasingvertrag bleiben daher bei den Aktiva und Passiva unberücksichtigt (allgemeine Ansicht, vgl. nur Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 3. Aufl. 2002, Rn. 239).

Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn die vom Leasingnehmer zu erbringende Gegenleistung für die Sachnutzung nicht nur in der monatlich zu leistenden Leasingrate, sondern auch in einer vorweg zu entrichtenden Anzahlung (sog. Leasingsonderzahlung) besteht (so OLG Bamberg, FamRZ 1996, 549), mag hier dahinstehen. Bedenken an dieser Ansicht ergeben sich aus dem Umstand, dass beim Zugewinnausgleich nur realisierbare Vermögenswerte berücksichtigt werden. Der durch die Sonderzahlung verminderte monatliche Leasingrate steht aber kein konkreter, wirtschaftlich realisierbarer Vermögenswert gegenüber, ebenso wenig stellt sich der Wert des Pkws als realisierbarer Vermögenswert des Leasingnehmers dar.

Jedenfalls hat die Klägerin aber auch bei evtl. Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung im Zugewinnausgleich ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Der den Zugewinn begehrende Ehegatte trägt die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für Bestand und Höhe seines eigenen Endvermögens, vielmehr auch für das Endvermögen des anderen Ehegatten (BGH FamRZ 1986, 1196 f.). Behauptete Aktiva des Zugewinnausgleichspflichtigen muss der Zugewinnausgleichsberechtigte daher so substanziiert vortragen, dass eine Bewertung des Vermögensgegenstandes ohne weiteres möglich ist. Hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung ist daher wegen der Abhängigkeit von der Laufleistung und dem Restwert des geleasten Pkws eine detaillierte Angabe der dafür erforderlichen Faktoren notwendig (vgl. dazu im Einzelnen OLG Bamberg, FamRZ 1996, 549, 550). Dieser Darlegungslast hat die Klägerin in keiner Weise genügt. Die pauschale Angabe, dass wegen des Schreibens des Leasinggebers vom 11. Januar 2002 (Bl. 25 d. A.) "davon ausgegangen" werden könne, dass der Beginn des Leasingvertrages mit dieser Rechnung in etwa einhergeht, genügt diesen Anforderungen erkennbar nicht. Ebenso wenig fehlt es an jeglichem weiteren Vorbringen zu der Laufleistung des Pkws sowie der Laufzeit des Leasingvertrages, obgleich das Amtsgericht bereits innerhalb der angefochtenen Entscheidung auf die für die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung maßgebliche Entscheidung des OLG Bamberg (a. a. O.) und den daraus folgenden Grundsätzen hingewiesen hat. Gleichwohl hat es die Klägerin insbesondere verabsäumt, den Leasingvertrag vorzulegen.

b.

Vergleichbare Erwägungen treffen auch auf die mangelnde Darlegung durch die Klägerin betreffs der für das Steuerjahr 2000 rückerstatteten Einkommenssteuern des Beklagten (Bl. 63 d. A.) zu.

Dabei kann sich die Klägerin nicht mit pauschalen Behauptungen über eine evtl. Erfüllung der dem Finanzamt zustehenden Forderung gegenüber dem Beklagten begnügen. Die Darlegungs- und Beweislast den Zugewinnausgleich begehrenden Ehegatten erstreckt sich hinsichtlich des Endvermögens des anderen Ehegatten nicht nur auf den Wert einzelner Gegenstände, sondern auch auf die das Endvermögen mindernden Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten bzw. auf das Nichtvorhandensein solcher Verbindlichkeiten (OLG Hamm, FamRZ 1997, 87). Soweit also der verpflichtete Ehegatte Verbindlichkeiten nicht lediglich pauschal behauptet, vielmehr deren Entstehung und Höhe konkret darlegt, muss der berechtigte Ehegatte substanziiert zum Nichtbestehen, insbesondere zu einer evtl. Erfüllung der Verbindlichkeit vortragen und dies notfalls beweisen (vgl. auch BGH NJW 1989, 162).

Auch dem genügt das Vorbringen der Klägerin erkennbar nicht. Schon die zeitliche Nähe des Datums des Erlasses des Steuerbescheides (12. Juli 2002) zum Endvermögensstichtag (31. Juli 2002) spricht für das Fortbestehen dieser Verbindlichkeit, die der Beklagte durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides auch substanziiert hat. Der auf der eingereichten Kopie des Steuerbescheides befindliche Stempel, der zudem nur schwer lesbar ist, mag ein Eingangsstempel sein und spricht allein nicht für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit vor dem Endvermögensstichtag. Sofern die Klägerin daher im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsanspruches die notwendigen Angaben hierüber nicht von dem Beklagten eingeholt hat, kann dies nicht dazu führen, dass durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe ihr nunmehr ein auf unsubstanziierten Angaben beruhender Anspruch durch die Allgemeinheit finanziert werden muss.

c.

Nur am Rande mag darauf hingewiesen werden, dass es auch bedenklich erscheint, ob hinsichtlich der weiteren vom Beklagten geltend gemachten Verbindlichkeiten im Endvermögen (Anschlussbeitrag Abwasseranlage, Gehwegkosten) die Klägerin ihrer auch insoweit obliegenden Darlegungslast genügt hat. Dies kann aber dahinstehen, da das Amtsgericht im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens diese Verbindlichkeiten im Endvermögen des Beklagten zu Gunsten der Klägerin nicht berücksichtigt hat.

Ende der Entscheidung

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