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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 9 WF 9/01
Rechtsgebiete: GKG, BGB


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
GKG § 17 Abs. 4 Satz 2
GKG § 17 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 4 Satz 1
GKG § 17 Abs. 1 S. 1
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3
BGB § 1612 a
BGB § 1612 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 9/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Cottbus vom 27. Oktober 2000 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 4. Juli 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Amtsgericht Götsche

am 23. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert bis zum 10. April 2000 auf 11.942 DM und danach auf 11.040 DM festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Staatskasse hat Erfolg.

Bei der Festsetzung des Streitwertes hatte sich das Gericht an dem Streitgegenstand, also an dem, was die Partei begehrt und mit ihrem Angriff erreichen will, zu orientieren. Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, um die es hier geht, ist der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, wobei die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG).

Für die Einreichung der Klage ist hier das Prozesskostenhilfegesuch vom 17. Januar 2000, welches der Einreichung der Klage gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GKG gleichsteht, maßgebend. Eingegangen ist dieses Gesuch noch am 17. Januar 2000 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda. Da der Monat der Einreichung zu den Rückständen mitzählt (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001 § 17 Rn. 50), gilt für den Jahresbetrag des § 17 Abs. 1 GKG die Zeit ab Februar 2000 und für die Rückstände des § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG die Zeit bis Januar 2000.

An laufenden Unterhalt hat die Klägerin eine monatliche Rente von 1.020 DM ab Februar 2000 begehrt, von welcher sie sodann das hälftigen Kindergeldes von 135 DM ausdrücklich in Abzug gebracht hat. Schon nach dem Wortlaut des Antrags der Klägerin ist erkennbar, dass sich ihr Interesse, an dem sich die Festsetzung des Streitwertes zu orientieren hat, auf die Zahlung von 885 DM monatlichen Unterhalt, (1.020 DM abzüglich 135 DM) konzentriert; dies geht im übrigen auch aus ihrem Rechenwerk innerhalb der Klagebegründung hervor. Bei der Bemessung des Streitwertes ist dieser um das hälftige Kindergeld reduzierte Betrag zugrunde zu legen, wie der Bezirksrevisor - der allerdings sodann einen Rechenfehler begeht, da er die Hälfte des hälftigen Kindergeldes abzieht - zu Recht ausführt.

Bei Leistungsklagen ist im übrigen stets der tatsächliche Zahlbetrag maßgebend. So wäre selbst dann, wenn die Klägerin - in zulässiger Weise nach § 1612 a BGB - den vollen Regelbetrag ohne eine ausdrückliche Bezifferung und ohne die hälftige Anrechnung beantragen würde, das Kindergeld bei der Bemessung des Streitwertes hälftig anzurechnen, soweit diese Anrechnung aufgrund der materiellrechtlichen Regelung des § 1612 b BGB vorzunehmen ist (allgemeine Ansicht, vgl. nur Müller-Rabe, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, S. 1518).

Der Jahresbetrag von 885 DM beträgt 10.620 DM. Hinzu kommen die bis einschließlich Januar 2000 geltend gemachten Rückstände von insgesamt 1.322 DM; dies führt zu dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 11.942 DM.

Zu berücksichtigen war zudem, daß hinsichtlich eines Betrages von (jeweils) 451 DM für die Monate Februar und März (2000) die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000 übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits erklärt hatten, noch bevor der Beklagte zur Hauptsache verhandelt (d. h. einen Antrag gestellt) hatte. Dies führt zur Herabsetzung des Streitwertes auf 11.040 DM (11.942 DM abzgl. 2 x 451 DM). Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte als laufenden Unterhalt im Übrigen - d. h. ausserhalb der ersten 12 Monate nach Klageeinreichung - stets den vollen Betrag von 885 DM geltend gemacht hat. Der für § 17 Abs. 1 GKG maßgebliche Jahresbetrag betrifft ausschließlich die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage; Erhöhungen oder Ermäßigungen der Klageforderung, die außerhalb dieses Zeitraumes liegen, lassen den Streitwert unberührt (Müller-Rabe a. a. O. S. 1517 unter Hinweis auf OLG München OLG-Report 2000, 73; unklar Hartmann, KostenG, 30. Aufl. 2001 § 17 GKG Rn 13). Die zur früheren Fassung des § 17 Abs. 1 S. 1 GKG vertretene anders lautende h. M. hat infolge der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neuregelung dieser Vorschrift und ihres eindeutigen Wortlautes die Bedeutung verloren.

Soweit der Senat mit der Festsetzung dieses Streitwertes über den Antrag der Staatskasse aus der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2000 hinausgeht, ist die Änderung von Amts wegen vorgenommen worden. Die Abänderung von Amts wegen ist in den zeitlichen Grenzen des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG stets zulässig; es besteht kein Verschlechterungsverbot (OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 418; Hartmann, a.a.O. § 25 GKG Rn. 73) und damit auch keine Bindung des Beschwerdegerichts an die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge.

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