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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 9 WF 9/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
BGB § 1360 a Abs. 3
BGB § 1360 a Abs. 4
BGB § 1361
BGB § 1361 Abs. 1
BGB § 1361 Abs. 4
BGB § 1361 Abs. 4 Satz 3
BGB § 1605 Abs. 1
BGB § 1614 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 9/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30 Dezember 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 21. November 2002 durch

den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter

am 20. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

1.

Dies gilt jedoch nicht - worauf das Amtsgericht seine angefochtene Entscheidung stützt deshalb, weil die angestrengte Klage nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Vielmehr hat die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch betreffend Trennungsunterhalt gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB hinreichend schlüssig dargetan.

Dafür genügt es, wenn nach dem weiterem Vorbringen ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss kann hier nicht festgestellt werden, insoweit ist die amtsgerichtliche Begründung in dem angefochtenen Beschluss nicht tragfähig. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin geht jedenfalls hervor, dass der Antragsgegner während des Bestehens der Ehe die deutlich besseren Einkünfte erzielt hat, weshalb ihr unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse ein Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB zustehen könnte. Ein solcher Anspruch ist auch nicht auf Grund der zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vereinbarung vom 12. März 2002 (Notar Dr. C. in Senftenberg, UR-Nr. 251/2002) ausgeschlossen. Soweit hinsichtlich des Trennungsunterhalts unter Ziffer II. dieser notariellen Vereinbarung eine Regelung getroffen worden ist, ist damit entgegen den amtsgerichtlichen Ausführungen kein Verzicht auf Trennungsunterhalt enthalten. Insoweit haben die Parteien lediglich ihre allgemeine Ansicht niedergelegt, dass entsprechend der bisherigen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sich selbst jeder unterhalten könne und daher keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche zustehen. Schon von ihrem Wortlaut her ist der Erklärung nicht der verbindliche Wille der Parteien auf einen Verzicht auf Trennungsunterhalt zu entnehmen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden, zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Regelung, die ihrerseits eindeutig den Willen auf den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt erkennen lässt. Sofern die Parteien eine solche Verzichtserklärung auch hinsichtlich des Trennungsunterhalts hatten abgeben wollen, hatte es nahe gelegen, dass diese nahezu wortgleichen Inhalts wie die hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts abgegebenen Verzichtserklärung gehabt hätte.

Die Frage kann aber letztendlich dahinstehen. Denn selbst wenn in der zum Trennungsunterhalt getroffenen Regelung eine Verzichtserklärung eenthalten wäre, wäre diese au Grund der in den §§ 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB getroffenen Regelungen für die Zukunft unwirksam. Nichts anderes als zukünftige Trennungsunterhaltsansprüche macht die Antragstellerin aber geltend, da sie Unterhalt ab Mai 2002 und damit für ein nach dem Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung liegendes Datum geltend macht. Ob dagegen die zum Trennungsunterhalt getroffene notarielle Regelung diesen Anspruch der Höhe nach begrenzt - auch dies durfte nicht der Fall sein -, kann letztendlich dahinstehen, da dies jedenfalls nicht Voraussetzung für das grundsätzliche Bestehen eines Unterhaltsanspruchs und daher Voraussetzung für einen der Antragstellerin zustehenden Auskunftsanspruch ist.

2.

Die begehrte Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin aber aus einem weiteren Grund zu versagen. Ihr steht nämlich nach ihrem eigenen Vortrag ein Prozesskostenvorschussanspruch gemäß den §§ 1361 Abs. 4 Satz 3, 1360 a Abs. 4 BGB auf Grund der außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners zu, Diesen hat sie als Bestandteil ihres Vermögens gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen. Dabei ergeben sich die außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von etwa 5.000 DM netto, zuzüglich noch unbezifferter Einnahmen aus Mieteinkünften, behauptet. Insoweit ist das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruchs so gut wie sicher, zumindest aber hatte die Antragstellerin hierzu näher vortragen müssen. Von der bedürftigen Partei kann erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt, unterlässt sie dies, kann das sogar den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen (vgl. Zöller/Philippi, 22. Aufl., § 114 Rn. 36). Über ihre vermögensrechtlichen Bestandteile hat sich die Partei grds. auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozeßkostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Nichts anderes gilt, wenn aus dem eigenen Vorbringen der Partei das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruchs folgt.

Ende der Entscheidung

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