Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2001
Aktenzeichen: 9 WF 96/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 93
ZPO § 92
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 96/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30. Mai 2001 gegen die in dem Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 6. April 2001 zu den Kosten getroffene Entscheidung durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Landgericht Schollbach und den Richter am Amtsgericht Götsche

im schriftlichen Verfahren

am 23. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Tenor des angefochtenen Urteils zu Ziffer 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 65 % der Kläger und zu 35 % die Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.250 DM.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, da sie sich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, soweit diese den anerkennenden Teil des Urteils betrifft, richtet (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001 § 99 Rn. 11).

Die im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zu der im Tenor getroffenen Kostenquote, da hinsichtlich der zu Ziffer 2 des Urteilstenors des Amtsgerichts vom 6. April 2001 getroffenen Entscheidung die Kosten insoweit der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen waren.

An der Kostentragungspflicht der insoweit unterlegenen Beklagten ändert auch nichts, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 11. Dezember 2000 diesen Antrag anerkannt hat, da dies kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO darstellt. Sofortige i. d. S. bedeutet, dass der Anerkennende bei der ersten sich bietenden Möglichkeit ohne Vorbehalt gegenüber Gericht und Prozessgegner das Anerkenntnis erklärt (OLG Düsseldorf MDR 1991, 257; MünchKomm-Belz, ZPO, 2. Aufl. 2000 § 93 Rn. 11; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl. 1994 § 93 Rn. 5). Zwar genügt dem in der Regel, wenn der Beklagte das Anerkenntnis im ersten mündlichen Verhandlungstermin noch vor Verlesen der Sachanträge abgibt (OLG Düsseldorf OLG-Recht 1999, 410). Von einer Vorbehaltlosigkeit im oben genannten Sinne kann aber nicht mehr die Rede sein, wenn das Anerkenntnis bereits zuvor im Prozess, insbesondere in einem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz bestritten worden ist (OLG Bremen FamRZ 1994, 1489; OLG Koblenz FamRZ 1988, 853; Zöller/Herget, a.a.O. § 93 Rn. 6 - Einwendungen -; Musielak-Wolst, ZPO, 2. Aufl. 2000 § 93 Rn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. § 93 Rn. 10; die andere Ansicht - OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1535, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001 § 93 Rn. 99, Wieczorek/Schütze-Steiner, ZPO, 3. Aufl. 1994 § 93 Rn. 9 sowie Stein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl. 1994 § 93 Rn. 6 - kommt in der Regel zu gleichen Ergebnissen, da sie aus dem vorherigen Bestreiten ein starkes Indiz für die Veranlassung i. S. v. § 93 ZPO herleitet). In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 (Bl. 56 d.A.) hat die Beklagte zwar den die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffenden Klageantrag des Klägers (teilweise) anerkannt, nicht aber die weiteren Anträge des Klägers; insoweit hat sie vielmehr den Antrag auf Abweisung der Klage im Übrigen angekündigt. Damit stellt sich ihr in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2000 erklärtes weiteres Anerkenntnis nicht mehr als sofortig i. S. v. § 93 ZPO dar.

Die von der Beklagten geäußerte Auffassung, der Kläger habe von Anfang an kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen gehabt, steht dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob ein solches schutzwürdiges Interesse überhaupt Einfluss auf die allein die Kostentragung betreffende Vorschrift des § 93 ZPO und das hierfür abzugebende sofortige Anerkenntnis haben kann. Spätestens aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 7. Dezember 2000 mit der darin enthaltenen Ankündigung einer Abweisung der Klage im Übrigen und damit auch des die Unterhaltsabänderung betreffenden Klageantrages bestand für den Kläger ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der begehrten Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bei Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Klage ein solches Interesse bereits bestanden hat.

Da die Beklagte hinsichtlich der beantragten Unterhaltsabänderung in vollem Umfange unterlegen ist (Ziffer 2 des Tenors des Urteils des Amtsgerichtes vom 6. April 2001), waren ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten zu tragen, und zwar auch, soweit die Verurteilung der Beklagten gemäß Ziffer 1 des amtsgerichtlichen Urteils auf dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis beruht, § 93 ZPO. Hierbei handelt es sich um ein bereits im Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2000 abgegebenes und damit sofortiges Anerkenntnis, zumal der Kläger dies mit der sofortigen Beschwerde auch nicht in Abrede stellt.

Danach hat die Verteilung der Kosten gemäß § 92 ZPO, wie durch den Senat unter Berücksichtigung der im amtsgerichtlichen Urteil ausgeworfenen Streitwerte vorgenommen, zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zum Beschwerdewert orientiert sich an dem Kosteninteresse des Klägers.

Ende der Entscheidung

Zurück