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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: Verg W 10/07
Rechtsgebiete: ZPO, GWB
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 | |
GWB § 119 | |
GWB § 120 Abs. 1 | |
GWB § 128 Abs. 1 S. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
Verg W 10/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 08.01.2008
Verkündet am 08.01.2008
In dem Vergabenachprüfungsverfahren (Beschwerdeverfahren)
betreffend die Postbeförderung für die Z... - Los 1 - gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm und Einschreiben mit Rückschein,
hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König, den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
Nachdem die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat, ist der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Vergabekammer vom 15.6.2007 - 1 VK 19/07 - gegenstands- und wirkungslos geworden. Es war daher nur noch über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu befinden.
Zu unterscheiden ist zwischen den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und denjenigen des Verfahrens vor der Vergabekammer.
1. Die Antragstellerin hat in entsprechender Anwendung von § 269 III 2 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Auftraggebers und der Beigeladenen zu tragen. Auf das Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht sind die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden (BGH Beschluss vom 19.12.2000, X ZB 14/00, Rn. 43 - zitiert nach Juris). Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten Beigeladener (BGH Beschluss vom 9.2.2004, X ZB 44/03, Rn. 41 - zitiert nach Juris). Im Beschwerdeverfahren hat die Beigeladene als Beteiligte gemäß § 119 GWB Schriftsätze eingereicht. Da sich die Beigeladene gemäß § 120 I GWB vor dem Beschwerdegericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, gehören dessen Gebühren zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren notwendigen Kosten. Dazu bedarf es keines besonderen Ausspruchs (BGH Beschluss vom 9.2.2004, X ZB 44/03, Rn. 41; Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 15/05, Rn. 6 - jeweils zitiert nach Juris).
2. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer ist nicht veranlasst.
a) Die Antragstellerin hat die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen (§ 128 I 2 GWB i. V. m. § 13 I Nr. 1 VwKostG). Kostenschuldner ist gemäß § 128 I 2 GWB i. V. m. § 13 I Nr. 1 VwKostG derjenige, der durch Stellung eines Nachprüfungsantrags das Verfahren in Gang gesetzt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 128 III 1 GWB, weil die Antragstellerin nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages nicht unterlegen ist i. S. v. § 128 III 1 GWB (BGH Beschluss vom 9.12.2003, X ZB 14/03, Rn. 12 - zitiert nach Juris).
b) Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Auftraggebers im Verfahren vor der Vergabekammer findet mangels Unterliegens der Antragstellerin i. S. v. § 128 IV 2 GWB nicht statt (BGH Beschlüsse vom 25.10.2005, X ZB 15/05, Rn. 8 ff.; X ZB 22/05 und X ZB 26/05 - jeweils zitiert nach Juris). Die ihnen vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen haben die Beteiligten deshalb jeweils selbst zu tragen.
Ende der Entscheidung
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