Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: Verg W 11/01
Rechtsgebiete: BRAGO, GWB


Vorschriften:

BRAGO § 65 a S. 2
GWB § 118 I 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

Verg W 11/01 (Verg W 1/01) Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 22. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die befristete Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß (Nachfestsetzung) der Rechtspflegerin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6.9.2001 (Verg 1/01) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert für das Erinnerungsverfahren wird auf 949,58 € (=1.857,22 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige befristete Erinnerung (§§ 11 I, II RpflG, 567 IV ZPO) ist unbegründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin auf Seiten der Antragsgegnerin eine Erhöhungsgebühr nach § 65 a S. 2 BRAGO berücksichtigt. Dabei kann dahinstehen, ob die Gebühr für die Prozessbevollmächtigten bereits allein mit der Stellung des Antrages nach § 118 I 3 GWB durch die Antragstellerin angefallen ist. Jedenfalls ist die Gebühr im Hinblick auf die von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin entfaltete Tätigkeit nach Zustellung des Antrages angefallen. Durch den Beschluß des Senates vom 1.2.2001 ist der Antrag der Antragstellerin nach § 118 I 3 GWB zunächst nur teilweise, nämlich einstweilen zeitlich beschränkt bis zum 28.2.2001 beschieden worden. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben im Schriftsatz vom 5.2.2001 auf den Seiten 13 bis 14 (Bl. 70/71 d.A.) zum Antrag Stellung genommen. Darauf, dass die Antragstellerin den Antrag nicht weiterverfolgt hat, kommt es nach der einmal erfolgten Stellung des Antrages und der daraufhin von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin entfalteten Tätigkeit nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 14 I 1 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück